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BGH Entscheidung vom 17.05.1963 – 4 StR 128/63

4. Strafsenat

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4. StR 128/63 2161 080

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Straßenwärter Jakob S ED zu: SCEEEEED: dort geboren am 1510,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Weber

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ee

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 16. Januar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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An einem dienstfreien Sonnatend im Juli 1962 verrichtete der Angeklagte auf seinem Anwesen verschiedene Arbeiten und trank it Laufe des Tages mindestens drei Liter Hsustrunz. Abends wollte er als Untervertreter einer Versicherunssgesellschaft Versicherungskeiträge einziehen. Kurz nach 19 ühr brsch er auf, um mit seinem Moped von Steinfeld nach Schaidt (Pfalz) zu fahren. Sein Blutalkoholzehalt betrug 2,15 #0. Kurz vor Schaidt kehrte er um, weil er cine Versicherungsurkunde vergessen hatte. Er fuhr auf der 5,80 m breiten, gerade verlaufenden Landstraße mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 tis 20 km/std nach Steinfeld zurück und wollte in den kurz vor dem Ort von iinks einnündenden Betonfahrweg, den "Neuen Yeg", eintiercn. „indestens 50 m vor der Einmündung fuhr er ständig etwa einen Mcter rechts neben der untertrochenen Mittellinie. Ohne sich noch weiter zur Straßenmitte einzuordren, seine Geschwindigkeit zu verringern, seine Richtungsänderunssabsicht anzuzeigen, sich umzuschauen oder in den Rückspiegel zu sehen, begann er etwa 12 m vor der Einmündung, schräg über die Straße nach l!irks zu fahren. In diesen Augenblick war der mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/std auf seinem Kraftrad nahende Gipser Erwin Me) im Besriff, ihn links zu überholen. Er war nur noch etwa 10 m hinter dem Moped und versuchte vergeblich, nach links auszuweichen. Im Bereich der Straßenmitte stießen beide Fahrzeuge zusamnen. HB vurie in den Straßengraben geschleudert und tödlich verletzt. Der Angeklagte erlitt leichtere Verletzungen.

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Die Strafkammer hat den Angeklagten, den sie Tür äallejn echuläig an dem Unfall angesehen hat, wegen fahrlässirzer Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsvefihrung nach $°8 315 Aks. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StiGE zu zehn Nonatien Gefärgnis verurteilt und ihm die Fahrerlaut-

nis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie wendet sich besonders dagegen, daß bei der Strafzumessung nicht das nach ihrer Meinung "erhebliche" “itverschulden des verunglückten kraltradfahrers beriücksiehtigt worden ist. Das Rechtsmittel muß Erfols haten.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht ist die Strafkammer der Meinung, den kraltr treffe kein “itverschuläien an dem Unfall. Aller-

raäfahre dings hat der Angeklagte die ihm teim Linkssttiegsen cthliegenden Sorsfaltspflichten in hohem Maße verletzt. Vor allem hat er es entgegen der Gebot des § 11 Ats, 1 £tVö unterlassen, seine Absicht, nach links abzubiegen, durch deutliche, länger anhaltende Handzeichen anzuzeigen

(BGH VRS 15, 462; 22, 446). Dazu war er besonders deshalk verpflichtet, weil er sich nicht möglichst weit links zur Mitte hin eingeoränet hatte, wie es §§ 8 Ats. 3 Satz 2 StVO vorschreibt, sondern schon 50 m vor der einmündenden

Straße, also 8 bis 10 Sekunden vorher, in einem Abstand

von einem keter rechts neben dem Mittelstreifen der Fahrbahn langsan dahingefahren war. Obwohl er unter diesen Umständen tedenken mußte, daß sein Abbiegevorhaten für

ihm folgende Fahrzeugführer nicht deutlich genug erkenn-

bar sein werde, verschaffte er sich, wie das Urteil feststellt keine Gewißheit darüber, ob er durch die Ausführung seiner Absicht Verkehrsteilnehmer, die ihn überholen voliten;

scfäkrdete (RGHSt 12, 21)..Schlieflich wollte er auch nicht ir: einem weiten Eogen in Höhe der Straßeneinmündung nacn !inks aktiegen (§ 8 Abs. % Satz 1 StVO), sondern er schickte sich en, schon etwa 12 m vor der Zinmündune sehrär nach links hirüberzufahren (EGHSt 12, 162).

bernoch mußte der Kraftradfahrer kei der unklaren Fahr-

“"olse des Angeklagten damit rechnen, daß dieser in die von linke einnündende Seitenstraße einbiegen werde. Denn "r konnte schon von weitem sehen, daß der Mopedfahrer auf einer Strecke vor 50 m langsam und im Verhältnis sur Breite seiner Fahrkahn (2,90 m) ziemlich nahe der -ittellinie fuhr. Daß er nicht unmittelksr an der Straßenmitte fuhr, schloß diese nach dem ütrisen Fahrverhalten des Vorausfahrenöden nsheliegende Mörlichkeit nicht aus, weil das Gesetz dies nicht unbedingt vorsch -cibt (vgl. EGH VRS 22, 131). In dieser ländlichen, verkehrsarnen Gegendauf der Landstraße zwischen Steinfeld und Schaidt ist zudem verkehrswidriger Verhalten Einpeinircher, besonders teim Linksabkiegen, erfahrun,sgem'iß urn. Für den verunflückten Kraftradfahrer war

die Verkehrslage mithin unklar. Er durfte sich daher nicht unbedingt darauf verlassen, daß der Angeklagte Keradeaus weiterfahren.oder, wenn er nach links atbiegen wollte, dies vorechriftsmäßig tun oder ihn wenigstens erst vorbeilassen werde. Bei seiner hohen Geschwindirkeit mußte er überäies damit rechnen, daß der “oreöfahrer durch sein Überholen überrascht werden könnte (BGH VRS 22, 131). Deshalb mußte er äußerste Vorsicht walten lasren. Keinesfalls durfte er versuchen, Gen Angeklagten, ohne sein Herannahen durch \Warnsirnale Geutlich kundzugeben, mit unverminderter Geschwindigkeit von 80 km/std links zu überholen. Das Mitverschulden des

Drug

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Verunglückten rg ist hiernach jedenfalls nicht so dnR es zerenüber der Heuptschuld des Ancfeklagten nicht ins Gewicht Tallen könnte»

ach alleden muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an die Strafkammer zurückverwiesen werden.

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Senatspräsident Dr. Jagpusch Krumme jet reurlautt und verhindert vu unterschreiben.

Iang-Hinrichsen

Erumme Börtzler Dr. Weber