Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 08.05.1963 – 5 StR 434/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 sth 434/63 2183 075
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Werner (SD ::: zu dort geboren an il >>,
zur Zeit in anderer Säche in Strafhaft, wegen räuberischer Erpressung wa.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.0ktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstect als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägsrichts in Bsrlin vom 8.Mai 1963 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem
Beschwerdeführar zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision ist nicht begründet.
I. Verfahrensrüzen,
1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig esetzt gewesen, kann nicht durchgreifen. Bei der Entcheidung über die Verteilung des Vorsitzes in den einzelnen 'ammern hätte das Direktorium Landgserichtsdirektor Klamroth wr dann nicht den Vorsitz in der 4.Großen Strafkammer über- ‚ragen dürfen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar ‚ewesen wäre, daß er für längere Zeit ausfallen würde, ıngesichts der ersten Beurlaubung ab 7.Januar 1963 kann ıber keine Rede davon sein, daß die Behinderung des Vorsitzenden bereits bekannt gewesen sei, als über die Vorsitzrerteilung entschieden wurde. Da Landgerichtsdirektor Ki im Laufe des Geschäftsjahres nur für verhältnismäßig kurze Zeiträume, nämlich vom 7.Januar bis 10.März und vom 21.Mai ois 14.Juni 1963, ausfiel, war auch für eine Maßnahme nach »8 62 Abs.2, 63 Abs.2 GVG kein Raum (vgl. BGHZ 16,254). Soweit er infolge eines Augenleidens darüber hinaus an einzelnen Tagen, und zwar am 6. und 9.Mai 1963, verhindert war, den Vorsitz der Strafkammer zu übernehmen, ist vorschriftsmäßig nach § 66 Abz.1 GVG verfahren worden.
2. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Strafkammer war nicht genötigt, darüber, ob die Zeugin Fe fähig war, den Angeklagten wiederzuerkennen, einen medizi-
nischen Sachverständigen zu hören.
II. Sachrügen.
Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Zeugin Pf nat zwar bekundet, daß der Täter, den sie bei der wied:rholten Gegenüberstellung an seiner Stimme und dem vor düs Gesicht gebundenen bräunlichkarierten Schal zweifelsfrci wiedererkannt habe, ihrer Meinung nach stärkere oder buschigere Augenbrauen gehabt
habe als der Angeklagte. Wie der Zusammenhang ergibt, hat die Strafkammer diese Bekundung jedoch dahin verstanden, daß die Zeugin auf diese Wcise zum Ausdruck bringen wollte, sich hinsichtlich der Augenbrauen geirrt zu haben. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Auf das weitere Vorbringen der Revision, das, soweit es sich nicht unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, offensichtlich unbegründet ist, braucht nicht eingegangen zu werden. Daß im Gegensatz zu den Gründen die Begehung einer schweren räuberischen Erpressung im entscheidenden Teil des Urteils nicht zum Ausdruck gebracht ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Kersting