Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 30.04.1963 – 5 StR 115/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 115/63
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Werner Fü zu: Sm, dort geboren an ED 15:7,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R. u.&
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.November 1962
wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem
Beschwerdeführer zur Last.
Die nach dem 20.November 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt
und daher unzulässig.
II.
1. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls betrifft.
2. Rechtliche Bedenken bestehen im Ergebnis auch nicht gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls.
Der Urteilszusammenhang ergibt die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte entweder das Geld an sich genommen, also den Diebstahl vollendet hat, oder daß er, wenn dies nicht der Fall war, nur deshalb von der Durchführung der Tat Abstand genommen hat, weil er "Angst vor seiner Entdeckung aurch Straßenpassamten" bekommen hatte.
Mit Recht geht deshalb die Strafkammer von der zweiten, für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit aus. Ihre Darlegungen schließen auch aus, daß der Angeklagte freiwillig vom Versuch
zurückgetreten ist.
Der Senat entnimnmt dem Urteilszusammenhang, daß, während der Angeklagte vor dem Haus einen Zeitpunkt abwarten wollte, in dem ihn Passamten nicht beobachten konnten, in so kurzen Abständen
Passamten vorbeigekomnmen sind, daß es dem Angeklagten fast unmöglich erschien, die Tat unbeobachtet auszuführen. Das aber macht den Rücktritt unfreiwillig (BGHSt 9,48,50).
Sarstedt Koffka Siemer
Börker Kersting