Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 26.04.1963 – 4 StR 118/63

4. Strafsenat

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2 2161. 028

Im Namen des Volkes

in der Stralsache

gegen

den Metzger WVolfgeng 1 EB Azus DB dort gcboren am ED 928, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. WB vei der Urteilsver-

kündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Em

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten IE» wird das Urteil des Landgerichts in Bochum von 24, Scptember 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte IB ist wegen schweren Dichstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Scine Revision ist begründet,

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte in den Laden des Uhrmachermeisters VB Aurch das Werkstattfenster eingedrungen. Dieses 1,07 x 1,02 m große Fenster hatte zur Tatzeit als Vergitterung sechs mit Zement gefüllte, 3 cm starke Eisenrohre, die waagrecht in die Wand eingelassen waren. Ihr Abstand betrug 17 cm.

Zur Widerlegung der Behauptung des Angeklagten, er sci nicht der Dieb, denn er habe sich durch diese Vergitterung nicht durchzwängen können, legt die Strafkammer in der Begründung des angefochtenen Urteils dar: Der Angeklagte habe die beiden Eisenrohre, zwischen denen er hindurchgekrochen sei, mit einem Wagenheber möglicherweise so weit, nämlich mchr als 21 cm, auseinandergebogen, daß sie ihm ausreichenden Durchlaß gestattet hätten. Wenn die Rohre bei Entdeckung der Tat wieder weniger Abstand gehabt haben, nämlich nur noch 21 cn, so könne das daran liegen, daß sie nach Zurückschrauben des Wagenhebers, mit dem der Angeklagte sic während des Durchsteigens möglicherweise unter Spannung gehalten habe, wieder nachgegeben haben.

Die Revision bemängelt demgegenüber, bei eincm mit Zement gefüllten Eisenrohr, das gebogen werde, müsse der Zement springen. Auch besitzc ein Eisenrohr, das man in der festgestellten Weise bicgc, keine Spannung, anders als ein Stahlrohr, und behalte dic Biegung daher vollständig bei.

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Mit diesem Zweifel hat sich das Landgericht, das sich insoweit als sachkundig bezeichnet, nicht auseinandergesetat, obwohl er naheliegen mag, jedenfalls aber Erörterung verdient. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, damit dies, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, nachgeholt werden kann. Dabei wird für den Fall, daß die Rohrc dennoch einige Spannung vertragen und der Angeklagte dies ausgenützt hat, auch geprüft werden müssen, ob er neben dem angesetzten Wagenheber noch genügend Raum zum Durchkriechen gehabt haben kann, besonders wenn der Wagenheber in der Mitte des Fensters angesetzt worden sein sollte. Auch in Betracht zu ziehen haben wird das Landgericht, ob der Angeklagte die Rohrc nach der Tat selbst wieder zusammendrücken konnte und zusammengedrückt hat.

Auf das Angebot des Angeklagten, durch Körperversuch zu beweisen, daß er durch eine Öffnung bestimmter Breite nicht hindurchkriechen könne, braucht sich das Landgericht nicht einzulassen. Dieses Beweismittel ist untauglich, weil sich bei diesem Yersuch nicht mit Gewissheit überwachen

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ließe, ob der Angeklagte alle vorhandene Geschicklichkeit wirklich anwendet. Nötigenlfalls wird ein geeigneter ärztlicher Sachverständiger heranzuziehen sein.

Jagusch Krumme Flitner

Börtzler Dr. Weber