Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 24.04.1963 – 2 StR 97/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2 StR_91/63

2172 085

ImNamen des Volkes

am

In der Strafsuche

gegen

den ler Manfred KB aus SB zevoren ie 1935 in Hg.

wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstellco,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gemceinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls im kückfall verurteilt worden ist, sowic im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe;zs

vo um

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstenäcs (8.113 StGB) und wegen eines gemeinschaftlich mit dem frühsren Mitangeklagten BE vezangenen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die auf den Schuldspruch wegen versuchten schweren Dicbstahls im Rückfall und auf den Strafausspruch beschränkte Revision, mit der Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, hat. Erfolg.

Die der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zugrunde liegenden Feststellungen sind unzureichend. Ihnen ist nur zu entnehunen, daß der Angeklagte und Bauder nach dem Verlassen des Lokales übereinkamen, Bauder solle durch ein Kellerfenster in aie Gaststätte einsteigen, "um den Gastwirt zu bestehlen!", der Angeklagte solle währenddessen "draußen sichern". \Welche für einen Diebstahl geeigneten Gegenstände Bauder und der Anseklagte in dem Keller oder möglicherweise in anderen Räuncr

des Gästhauses zu finden erwarteten, geht aus den Urteils. gründen jedoch nicht hervor.

Diese Frage muß geklärt werden, weil sonst die nach dem Sachverhalt naheliegende Möglichkeit offen bleibt, daß sie aus dem Keller nur Getränke holen wollten um weitertrinken zu können, nachdem der Wirt Sperrstunde geboten hatte, Bisher ist somit nicht ausgeschlossen, daß sie nur den str:f. losen Versuch einer Genußmittelentwendung nach § 370 Nr. 5 StGB begangen haben.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig gewesen. Zu diesen Ergebnis ist das Landgericht auf Grund einer Reihe von 3eweisanzeichen in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen gekommen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zwar vor der Tat nicht unerhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen, die Alkoholaufnahnme erstreckte sich aber über eine verhältnismäßig lange Zeit, so daß bei dem Fehlen objektiver Symptome die Menge der aufgenommenen Getränke nicht für sich allein schon "nach der Lebenserfahrung" zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit nötigte.

Unbegründet sind auch die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die nuch Ansicht der Revision begreifliche Erregung des Angeklasten nach seiner Festnahme bei der Strafzumessung für das Vergehen des Widerstandes mildernd zu berücksichtigen.

Trotzdem muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung wegen Diebstahls auch auf die Strafbenmessung für den Widerstand ausgewirkt hat.

Baläus Dotterweich Mayr

Meyer Henning