Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 19.04.1963 – 2 StR 85/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 2172 082
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Dreher Paul Wilhelm v BEE aus Fo: dort geboren am EEE 1927. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung;
Staatsanwalt Dr. MW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, en das Landgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm dic bürgerlichen Ehrenruchte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
1.) Mit den Ausführungen zur Verfahrensrüge greift der Beschwerdeführer im wesentlichen das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht an. Soweit sie überhaupt als Verfahrensrügen angesehen werden können, betreffen sie nur den Strafausspruch. Sie bedürfen keiner Erörterung, da insoweit die Sachrüge durchädringt, |
2.) Gegen den Schuläspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Dagegen führt die Nachprüfung des Urteils zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Begründung, mit der die Strafkammer ihn als gefährn lichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a Abs. 1 StGB kennzeichnet und Sicherungsverwahrung anorädnet. Voraussetzung für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB ist, daß der Ange. klagte nicht nur die in den Jahren 1956. unä 1958 begangenen Taten, sondern auch den jetzt zur Aburteilung gekommenen Diebstahl aus einem angeborenen oder erworbenen Hang heraus begangen hat. Die Strafkammer spricht jedoch nur allgemein davon, daß der Angeklagte, wie der Sachverständige überzeugend ausführe, Diebstähle zu begehen pflege, wenn ihm etwas begehrenswert erscheine, und daß er ein Hangtäter sei. Selbst wenn die früheren Taten noch ausreichend als Symptontaten da gelegt sein sollten, so fehlt jedoch eine Begründung dafür, daß der Angeklagte auch den am 16. August 1961 verübten Dierstahl aus einem solchen Hang heraus begangen hat. Fine rähere Begründung war hier um so mehr geboten, als dor Beweggrund für den Diebstahl im Urteil ungeklärt. bleibt. Zunächst stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte habe sich Geld zum kauf von Schlaftabletten beschaffen wollen, da er mit seiner Schwester Streit gehabt habe. Sie hält die Einlassung des Angeklagten, er habe sich mit Hilfe von Schlaftabletten das Leben nehmen wollen, für widerlegt. Es kann dahingestell! bleiben, ob die Erwägungen der Strafkammer dazu rechtlich einwandfrei sind; jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb er sich trotzdem Schlaftabletten hat kaufen wollen, Infolge dessen bleibt offen, ob diese Tat auf dem Hang beruht, den die Strafkammer für die früheren Taten als gegeben ansicht. Ist dieser Diebstahl aber keine für den Angeklagten symptomatische Straftat, so entfällt die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und damit der gesamte Strafaus” spruch. Im übrigen ist zur Kennzeichnung des Angeklagten
als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers eine Gesamtwürdigung seiner Taten unä seiner Persönlichkeit erforderliche (BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; BGH MDR 1957, 562 Nr. 45).
Der Vorwurf der Revision, im Urteil fehlten Strafzumessungsgründe gänzlich, ist nicht richtig. Das Urteil enthält im Hinblick auf die Versagung mildernder Umstände, die jedoch bei Verurteilung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausscheiden, einige Erwägungen zur Strafzumessung. Immerhin ist der Vorwurf nicht ganz abwegig, weil die Strafkammer nach den Erörterungen über die Anwend- - barkeit des § 20 a StGB lediglich eine Zuchthausstrafe von drei Jahren als schuldangenessene und ausreichende Sühne bezeichnet, ohne die Umstände, welche für die Höhe der Strafe bestimmend waren, dabei näher darzulegen,
Nach der Ansicht des Sachverständigen, die sich die Strafkammer offenbar zu eigen macht, könnte "der Angeklagte gut funktionieren, wenn er in eine feste Ordnung eingebaut würde". Danach ist nicht ausgeschlossen, daß andere Masnahmen als die Sicherungsverwahrung für den Schutz der öffentlichen Sicherheit ausreichen und die Sicherungsverwahrung noch nicht erforderlich ist. Die Strafkammer wird
im neuen Urteil ihre eigene Überzeugung und nicht nur die Ansicht des Sachverständigen näher darlegen müssen (BaHst 7, 238):
Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning