Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 08.04.1963 – 2 StR 352/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2122 039

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Gleisarbeiter Harry Fritz > EEE aus KB geboren or ED 1925 in TWKreis Ce (Thüringen),

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 6. November 1963, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Emm

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich im Juni 1962 in einem Schrebergartengelände der versuchten Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und einen Monat später an derselben Stelle der vollendeten Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren schuldig gemacht zu haben. Sie hat sich, wie sie im Urteil ausführt, nicht entschließen können, die Aussagen der Kinder einem Schuldspruch zugrunde zu legen, weil sie in wesentlichen Einzelheiten widerspruchsvoll gewesen und von den im Ermittlungsverfahren niedergelegten Angaben abgewichen seien.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Die Rüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die in der Hauptverhandlung gehörten Kinder

nicht an dem Ort des von ihnen behaupteten Geschehens vernommen habe, greift durch, Ihr steht nicht entgegen, daß die Staatsanvaltschaft es unterlassen hat, die Ablehnung des auf Vornahnc einer Ortsbesichtigung gerichteten Hilfsamtrages zu rügen, den entgegen dem Vororingen des Verteidigers der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ausweislich der gerichtlichen Niederschrift gestellt und den auch die Strafkammer im Urteil beschieden hat. Wie der Senat in BGHSt 10, 116, 118 des näheren dargelegt hat, wirä das Strafverfahren von der dem Gericht obliegenien Pflicht beherrscht, die Wahrheit zu erforschen. Dieses Gebot, das § 244 Ans. 2 StPO klar zum Ausdruck bringt, zwingt das Gericht dazu, unabhängig von Beweisamträgen alle verfahrensrechtlich zugelassenen Beweismittel zu benutzen, um bestehende Zweifel zu klären und zu beseitigen. Daran hat die Strafkammer es fehlen lassen, indem sie von der - peantragten - Ortsbesichtigung absah, weil sie sie irrigerweise für bedeutungslos gehalten hat.

Bei der Erörterung des ersten Vorfalls, bei dem - nach dem Schuldvorwurf - die damals etwa 9 3/4 Jahre alte Annegret KB und die damals11-jährige Dagmar vB zugegen waren, kommt die Strafkammer nach einer Gegenüberstellung der Aussagen der beiden Mädchen im Ermivtlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zu dem Erscbnis, es möge sein, daß die Kinder einmal oder mehrmals len Angeklagten gesehen hätten, als er sein Glied in der Hand gehabt habe; daß dies aber seitens des Angeklagten in wollüstiger Absicht geschehen sei, lasse sich den Bekundunsen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen; es

sei möglich, daß die Kinder den Angeklagten beim Urinieren im Garten beobachtet und dies lediglich "ausgeschmückt" hätten.

Ähnlich beurteilt die Strafkammer den zweiten Vorgang, zu den die damals 8-jährige Elfriede van der PB una die gleichaltrige Sylvia Ki bekundet haben, daß sie cinmal - im Vorverfahren war von zwei Begebenheiten dieser Art die Rede gewesen - durch eine Ritze in der Bretterbude geschen hätten, wie der Angeklagte "es!' in die Hand genommen und getan habe, "als wenn er müßte". Auch hier, so mcint die Strafkammer, sei nicht auszuschließen, daß die Kinder den Angeklagten beim Urinieren beobachtet hätten, ohne daß dieser etwas davon gemerkt habe.

Diese "Möglichkeiten" auszuräumen, die nach. der Ansicht der Strafkammer auf Grund der im Gerichtssaal gemachten Aussagen der Kinder offen blieben, wäre eine Ortsbesichtigung durchaus geeignet gewesen; denn sie hätte nicht nur den Kindern Gelegenheit geben können,ihr Gedächtnis unter dem Eindruck der örtlichen Verhältnisse aufzufrischen, sondern hätte zugleich das Gericht in die Lage versetzt, an Hand der Örtlichkeit die Kinder zu einer möglichst anschaulichen Wiedergabe ihrer - angeblichen - Erlebnisse mit dem Angeklagten zu bringen und sie dabei insbesondere zu einer genaueren Bezeichnung der Stellen zu veranlassen, an denen sie und der Angeklagte sich jeweils befunden haben. Eine Ortsbesichtigung hätte daher zu einer besseren und weitgehenderen Klärung des von den Kindern behaupteten Geschehens und damit gegebenenfalls zu Feststellungen führen können, die der Strafkammer ein

abschließendes Urteil darüber erlaubt hätten, ob der Angeklagte bei seinen von den Kindern geschilderten Verhalten in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Demnach kann nicht ausgeschlossen verden, daß eine Augenscheinseinnahme dem Landgericht eine sichere Grundlage für die i„ntscheidung gegeben hätte, ob und inwieweit den Aussagen der Kinder zu folgen war. Unter diesen Umständen kann

die Beweiserhebung nicht, wie die Strafkammer meint, als bedeutungslos angesehen werden. Die das Strafverfahren beherrschende Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung

des Sachverhalts hätte vielmehr die Strafkammer veranlassen müssen, die Kinder, deren Bekundungen im Gerichtssaal

in wesentlichen Einzelheiten widerspruchsvoll waren, und die darin von den im Ermittlungsverfahren niedergeiegten Angaben abwichen, an dem Ort zu hören, an dem es nach ihren Schilierungen zu unzüchtigen Handlungen des Angeklagten gekommen ist.

Daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, kann nicht verneint werden. Es unterliegt daher schon aus üjesem Grunde der Aufhebung, so daß auf die weiteren Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden braucht. Ob und inwieweit es angebracht sein wird, in der neuen Hauptverhandlung von den sonstigen, in der Revisionsbe-

gründungsschrift genannten Beweismitteln Gebrauch zu machen, kann der Entscheidung der Strafkammer überlassen bleiben. Dottervweich Scharpenseel Kirchhof Mayr . Henning