Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 19.03.1963 – 1 StR 28/63

1. Strafsenat

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2168 056

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Händler Kaditschi - genannt "Affu" - S : EEE aus ME geboren ar EEE 1325 ir vo VOEREEEREERED.

wegen versuchten Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 19. April 1962 mit den Feststollungen aufgchoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an dem Landfahrer Tw: unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren sechs Monaten Gefüngnis verurtcilt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Ein Eingehen auf die Verfahrensrügen erübrigt sich, weil die Sachrüge durchgreift.

Nach den Feststellungen hatte IWW; ein Mann von "mächtig wirkender Statur", am 25. Juli 1961 eine tätliche Auseinandersetzung mit dem ihm weit unterlegenen, 61 Jahre alten Gustav wm: einem Onkel des Angeklagten. Das Handgemenge spielte sich auf dem Vorplatz vor der Wohnung. dos GB iı: VE Zigeuneriager ab, wohin IWW nit zwci Begleitern aus Nürnberg gekommen war. Der Angeklagte war bei dieser Auseinandersetzung anfangs nicht zugegen, sondern eilte erst auf Hilferufe des Waldemar GW».

‚sein Vater werde umgebracht, mit einer geladenen und centsicherten Pistole herbei und feuerte auf Iggß8 einen gezielten Schuß ab, der diesen in den Leib traf und lebensgeführliche Darnmverletzungen herbeiführte.

Der Angeklagte hat sich auf Notwehr berufen, weil LBB zuerst mit einer Pistole auf ihn geschossen habe. Erst als dieser einen Schuß auf ihn abgab und sein Ziel verfehlte, habe er - der Angeklagte — scinc entsichertc

Fistole aus der Tasche gezogen. Nun habe sich ein Schuß wider seinen Willen gelöst, so daß er darüber selbst erschrocken gewesen Sei.

Diese Einlassung sieht das Schwurgericht als widerlegt an und verncint dementsprechend eine eigene Notwchrlage des Angeklagten. Auch eine Nothilfelage sieht es nicht als gegeben an, weil Gustav GEW ücr Angreifer gewesen sci; denn nach den Feststellungen hattc GC blitzartig eine Pistole aus der Hosentasche gezogen und > var gerade dabei, GB diese Waffe zu entwinden, als der äÄngeklagte hinzu kam.

Das Schwurgericht hat sich jedoch nicht mit der weiteren \löglichkeit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte irrtümlich annahm, sein Onkel werde von Lg angegriffen und infolgedessen bei seiner Tat irrtümlich davon ausging, deß eine Nothilfelage seines Onkels gegeben sci. Nach den Feststellungen drängte sich diese Möglichkeit auf. Daß das Schwurgericht sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erörtert. hat, ist ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.

Bei der neuen Verhandlung wird die Verteidigung Gelcgenheit haben, die Heranziehung eines Dolmetschers zu beantragen und auf die Benutzung weiterer Beweismittel hinzuvirken.

Scibert Willms Hübner

Fischer Mai