Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 12.03.1963 – 5 StR 51/63

5. Strafsenat

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5 StR 51/63 | 2183 022

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Alfred . EEE ;

ohne feste Wohnung,

geboren am MEERE 1950 in vEREEEEEED Kreis Tu,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: Bu... -

wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 5.Strafsenat d=s Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.März 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB als Vertret«r der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten IB segen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.0ktober 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Die nach dem 19.0Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe:.

Die Strafkamner at den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in vier und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in sechs. Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Aufkl ärungsrüge ist unzulässig,. weil sie nicht: sagt, welcher weiteren Beweismittel 'sich.das Landgericht. noch hätte bedienen sollen. Die Sachrüge ist unbegründet. u

Ausdrücklich beanstandet sie nur, ‘daß die Fälle 7 bis 11 als Einzeltaten, und nicht als fortgesetzte Handlung angesehen worden sind. Die Feststellungen des Urteils dazu lauten wie folgtı

"7. - 11. Die Angeklagten Ip. SED und Reg erprachen in der Nacht zum 7.Pebruar 1961 fünf Zigarettenautomaten, die an den Hauswänden der Tabakwarengeschäfte Ggwstr “Dt: ED: ED: ER Ni: und Ti str@Wangebracht waren. Sie verbogen jeweils gewaltsam die untere Ecke an der Automatentür, zcgen den nunmehr freiwerdenden Geldkasten hervor und entwendeten das in dem Kasten befindliche Geld, das sie sich aneigneten. Sie wollen durch diese Diebstähle jeder ca. 35 bis 40 DM erbeutet haben."

Mit Recht hat das Landgericht darin fünf einzelne Taten gesehen. Gewiß sind die Taten, wie die Revision sagt, "in ununterbrochener Folge, in gleicher Ausführungsweise und ohne Wechsel der Tatbeteiligten" begangen worden. Auch richten sich alle Taten gegen das gleiche Rechtsgut; die Verschiedenheit der Eigentümer schließt den Fortsetzungszusammenhang nicht aus. Jedoch fehlt es am Gesamtvorsatz. Dieser hätte vorausgesetzt, daß die Täter sich von vornherein einen bestimmt umgrenzten

u

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Gesamterfolg vorgestellt hätten. Diese Möglichkeit lag angesichts der sonstigen Taten dieser Beteiligten so

.. fern, daß die Strafkammer sich nicht ausdrücklich mit

ihr auseinanderzusetzen brauchte. Viel näher hätte es gelegen, zu prüfen, ob die Angeklagten sich nicht zur "fortgesetzten" Begehung von Diebstahl im Sinne des

6 243 Abs.1l Nr.6 StGB verbunden hatten, so daß es nicht fünf einfache, sondern fünf schwere, nämlich Bandendiebstähle gewesen wären. Daß das Landgericht dem nicht nachgegangen ist, beschwert die Angeklagten indessen nicht.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

. Sarstedt Koffka Schmidt Schnitt Börker