Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 11.03.1963 – 4 StR 391/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1) die Kauffrau A M : GE
192 :9 ın N 2) den Kaufmann Wilhelm
>, den kaufmännischen Angestellten Paul Br Aus DEE, <=uoren am in
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofis in der Sitzung vom ber 1963, an der teilgenommen haben:
isident Dr. Jagusch
als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Sundesrichter Dr, Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanvalt ie
s Yerireter dir Bundesanwaltschaft,
lad, fe ie a 5 5 oO 73 Pe 2 e B cr “
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Bu una 3 wird das Urteil des Landgerichts in ässen vom 11. März 1963 mit den Vestotellungen aufgehoben, soweit sie wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden sind, Auch die gegen Burghard verhängte Gesamtstrafie wirä aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Dortmund zurückverviesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten Bu ;ird vervorfon.
II, Die Revision der Angeklagten Ingeborg ip sesen die
Einziehung von einhundextfünfzehn Zchnmark-Goldmünzen wird vervorfoen. Die Anzcklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen
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von Rechts wegen
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)2s Landgericht hat die Angeklagten Bu ..c Sri
i wesen fortgescetzten Betruges, Burghara außerdem wegen Be-
truges in zwei Fällen, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Beide Angcklagten hahen den Urteilsfeststeliungen zufolge nachge-
prägte deutsche Goldmünzen mit dem Bildnis Kaiser Wilhelms I]. und den Jahreszahlen 187% und i875 an Banken und andere Geldnstitute verkauft oder zum Kauf angeboten, ohne sie darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um echte, d.h- in Umlauf gevresene Münzen handele. Bu hat sich von seinen Auftraggebern außerdem insgesamt 5 Boo DM zum Rückerwerk der Gold-
nünzen geben lassen, ihnen die zurückgekeuften Goldstücke aber ontigegzen seinen Versprechen nicht abgeliefer 115 beschlagnahmte Goldstücke hat die Strafkammer nach ‘ 40 StGB
eingezogen»
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EB rn: Er Haben gegen ihre Verurteilung, die Ehefrau Ingeborg WB nat gegen die Einziehung Revision eingelegt.
I. Das Rechtsmittel der Ehefrau ! ist unbegründet, Sie von dem Vorwurf des Betruges freigesprochen worden. Ob
an einer Straftat nicht beteiligter Eigentümer berechtigt t, gegen die nach § 4o StGB ausgesprochene Einziehung eines
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zur Tathbegehung benutzten Gegenstandes Rechtsmittvei einzulegen, kann dahingestellt bleiben (vgl. 455t+ :2/62 vom:
27. Mai 1965). Der Beschwerdeführerin steht dieses Befugnis deshalb nicht zu, weil sie nicht Eigentümsrin der eingezogenen Goldstücke ist. Wic das Urteil feststellt, hat nicht sie, sondern ihr Ehemann Tranz NED die Golästücke in Beirut bestellt. Sie sind bei den in Gelsenkirchen lebenden Aangehörisgen des Lieferers für Franz I richt für dessen Ehefrau abgegeben worden, Der Ehemann NW ha: auch sciber
vor seinen Strafantritt noch den Verkauf der Münzen mit
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deron Absatz anvertraut. In seinen Geschärt lies er sich yon scinen Bruder vertreten, Lediglich nach zuöen hin vaurde es wegen seiner Bestrafung auf den Namen seiner Ehefrau geführt. Sie war also auch nicht Eigentümerin dieses Geschäfts, zu dessen Betrieb das Goldmünzengeschäft überdies nicht gehörte. Unter diesen Umständen konnte sie dadurch, daß sic sich die für ihren Ehemann bestimmten Goidstücke aushändigen 1icß, kein Eigentum an ihnen erwerben, Es kommt mitkin nicht darauf an, ob ctwa der Angeklagte Br: wie das Urteil ausführt, später dadurch Eigentümer der Goldstücke geworden ist, daß er sie mit eigenen Mitteln von der Kreissparkasse zurückerworben hat.
II. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Bug si nü zu spät erhoben worden und deshalb unzulässig. Soweit sich sein Rechtsmittel gegen scine Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen richtet, ist es offensichtiich unbegründet. Im
übrigen muß es Erfolg haben,
i. Das Landgericht hat BugD des fortgcesetzten Betruges gegenüber den Stellen für schuldig erachtet, denen er die Münzen allein oder gemeinschaftlich mit Br a1: echte Stücke angeboten hat. In welcher Weise Bub die Täuschungshandlungen im einzeinen verübt hat, stellt das Urteil nicht fest, Es teilt nichts über den inhalt der Kaufverhandlungen Bu: nit aen Banken mit und läßt nicht erkennen, ob er wenigstens sinngemäß erklärt hat, daß er echte, im Unlauf gewesene Goldmünzen anbiete. Es führt lediglich aus, Bu» habe nach der Ablehnung seines Angebots durch das Bankhaus EEE : Co. seinen Auftraggebern verschwiegen, daß er versucht habe, die Nachprügungsen als echte Stücke an eine Bank zu verkaufen, und begnügt sich im übrigen mit der Feststellung: dem Angeklagten seien keine nach dem lo, April 1961 liegenden Verkäufe mehr nachzuveisen, bei denen er Yachprägungen als
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ecnte Münzen aus der Kaiserzeit angeboten habe.
Nach dem Sestgesteilten Sachverhalt könnte der Angexlngte die Nachprägungen den Banken allerdings auch durch schlüssiges Verhalten als echte Münzen angeboten haben. Er vußte von Anrfong an, daß die Münzen nachgeprägt waren, wenn sie auch am lo. März 1961 bei dem ersten Angebot an das Bankhaus TED :& Co. sämtlich Zeichen langjährigen Umlaufs trugen. Da Banken und sonstige Geldinstitute am Ankauf von Nachprägungen wenig interessiert sind und für sie auch weit geringere Preise, lediglich nach ihrem Goidwert, gezahlt werden, wird in einem uneingeschränkten Angebot eines in diescm Geschäftszweig Erfahrenen an diese Stellen regelmäßig die Behauptung liegen, daß die Münzen echt seien. Das gilt auch für dic Tälle, in denen die Banken die Münzen zunächst nur "zum Inkasso nach Prüfung auf Echtheit" angenommen haben, Bug eher scin Angebot trotzdem nicht zurückgezogen hat. Das Landgericht stellt aber nicht klar, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von dem Inhalt seinss Angebots gemacht hat. Schon deshalb kann das Urteil insoweit nicht bestechen bleiben.
2. Bei der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer möglicherweise nicht beachtet, daß der Angeklagte in einigen Fällen keinen Erfolg gehabt hat, weil sich die Banken entweder nicht täuschen ließen, sondern die Müngen nur zum Inkasso nach Prüfung der Echtheit angenommen und sie später als unecht wieder zurückgegeben haben, oder weil sie den Ankauf aus sonstigen Gründen abgelehnt haben. Nach dem Wortlaut der Urteilsgründe 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer schon in jedem betrügerischen Angebot vollendeten Betrug geschen hat. Das wärc rechtsirrig. \enn auch der Schuld-
pruch wegen Tortgesetzten Betruges dadurch nicht berührt
würde, falls in anderen Fällen vollendeter Betrug vorliegen
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sollte, so wäre doch der Schuldumfang, der für dic Strafhöhe
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malgebend ist, dadurch betroffen, Die Strafzumessungsgründe
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Iussen ebenfalis nicht erkonnen, der die Siralksmmor diesen 5
Umstand berücksichtigt hat.
5. Den Urteilsaustführungen ist ferner nicht mit Sicherheit zu entnehmen, in welchen Fällen Bug Täter oder Mittäter scin soil. Das Urteil erwähnt bei der rechtlichen Yürdisung ohne Angabe der in Betracht kommenden kinzelhandlungen, Burzghard habe "allein oder gemeinschaftlich" mit Brodnike nachgeprägte Münzen als echte Stücke angeboten, während es an anderer Stelle ausführt, Dr habe im Zusammenwirken mit Bun bei einer Vielzahl von Stellen versucht, kleine, unauffällige Mengen abzusetzen. In anderem Zusammenhang hebt es hervor, Zr ) habe sich auch noch nach der Rückgabe der 55 Münzen durch die Deutsche Bank am 10. April 1961 weiterhin gemeinsam mit BEE on ::. April bemüht, die übrigen Münzen zu verkaufen, während cs andererseits feststellt, daß Du nach den 10. April 1961 keine Verkäufe von Nachprägungen als echte Kinzen mehr vorgenommen habe. Welche Betrugshandlungen das Lardgericht dem Angeklagten Bu zur Last legt, ist hiernach nicht eindeutig festgestellt.
III. Die Revision des Angeklagten BriB mu: im Ergebnis ebenfails Erfolg haben.
1. Die unter II erörterten Bedenken bestehen auch gegen die Verurteilung dieses Angeklagten.
2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe nicht festgestellt, daß Br der Unterschieä zwischen echten und nachgeprägten Münzen bekannt gewesen sei. Das Urteil stellt fest, daß der Sparkassenlceiter CB >ei dcr Rückgabe der Münzen am 23, März 1961 auf den Hinweis Brig: : cie Di habe die Münzen geprüft, geantwortet hat, die Degussa prüfe nur den Peingeheit von Münzen, könne aber nicht Teutstellen, ob cs sich um Nachprägunsen oder um echte Münzen
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schriftliche & Mitteilung der Kreissparkasse in u or: 21. Härz 19361 auf den Unterschied zwischen echten Münzen und Nachprägungen hingewiesen worden: denn in diesem Schreiben
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hatte ihm die Kreissparkasse nitgeteilt, daß es sich bei den
von ihm eingereichten Goldnüngen möglicherweise um Fälschungen oder Wachprägungen handele, die Sparkasse nehme aber an, daß dic Prüfung die Echtheit der Goldmünzen ergeben werde, In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte, wie sich aus dem Urteil ergibt, lediglich behauptet, er habe trotz der Aufklärung durch verschiedene Bankinstitute den Glauben behalten, daß
die Banken Nachprägungen und echte Stücke nicht auseinander-
halten könnten und daß er tatsächlich echte Stücke angeboten
Zutreifend rügt die Revision jedoch, das dem Landgericht bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des guten Glaubens BrB5 :: die üchtheit der Münzen Rechtsfehler unterlaufen seien. Die Strafkammer nimmt an, Br H:be nicht erst am 10. April 1961 auf Grund der Mitteilung der Deutschen Bank in re, sondern schon am 27. März i95i äurch den Sparkessenleiter OB erfahren, daß die Münzen unecht seien. Dabei 1äßt das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung offen, ob Pr vei dieser Gelegenheit mitgeteilt worden ist, daß sämtliche Münzen nachgeprägt seien, oder nur, daß "unter den Münzen" Nachprägungen festgestellt seien und daraufhin der ganze Posten zurückgegeben werde, Es stellt aber gleichwohl fest, daß Overmeyer dem Angeklagten am 27. März 1961 eröffnet na auf Grund der Prüfung in Dortmund seien "unter den Münzen" Nachprägungen festgestellt worden. Hisrnach hat die Strafkammer dem Wortlaut der Erklärung mn: ersichtlich kcine Bedeutung beigemessen, Sie verkennt, daß es für die Überzeugungskraft des Prüfungsergebnisses von Bedeutung scin konnte, ob die Früfstelle nur einzelne der zum Kauf gcbotenen Nünzen oder alle als Nachprägungen Fesigestellt hat:
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bedingtem Vorsatz gehandelt haben Könnte.
Nechtliche Bedenken bestehen auch &i
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dadurch beweisen, daß er sie bei anderen Banken abse
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e Wirgizung der e Echtheit der Münzen Zen Werde nie Strafkammer meint, diese Antwort entspreche nicht der
Überzeugung DB:, sonäiern sei nur eine Folge davon, daß DD sich als Lügner ertappt gesehen habe, weil er On EB ::i äaer Übergabe der Münzen zugesichert habe, 5
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ten aus dem Nachlass seines Vaters, Dabei übersieht sie, daß DEE :: cine Zusicherung gegeben hatte, sondern, wie das Urteil feststellt, lediglich auf Os Äußerung, die Münzen habe er sicher von seinem Yater übernommen, mit "ja" geantwortet hat. Dieses Verhalten hat Di in der Hauptverhandlung damit erklärt, er habe keinen Aniaf gehebt, On A irkiärungen däcshin abzugeben, daß es sich’ um Münzen
aus holländischen Besitz/ handle, vas Bu ihn vorgespiegelt hatte. Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob CE ur cine beiläufige Bemerkung zu seinem alten Schulfreund gemacht hat, oder ob es ihm auf eine wahrheitsgemäße Auskunft über die Herkunft der Münzen ankam, und ob Zrose dies erkannt hat. Die Straikammer beachtet auch nicht, daß Br iie Richtigkeit des Untersuchungsergebrisses auch noch am i0. April 1961 gegenüber dem Bankleiter Tee der Deutschen Bank in DEE bezveifeit hat.
Rechtlich angreifbar sind weiter die Urteilsausführungen zu dem Versuch des Angeklagten, Op später die Unrichtig keit des Prüfungsergebnisses durch Vorlage von Quittungen iiber den mehrfachen Ankauf von Münzen durch andere Banken, zum Teil sogar nach vorangegangener Früfung auf Echtheit,zu beweisen. Das Landgericht führt aus, hierin könne es kein Zeichen für den guten Glauben Br; schen, un so weniger;
er machte. DB !:önn: es nicht entgangen sein, äaß diese Äußerung die eindeutige Verurteilung eines unkorrekten Verhaltens ontkaltc. Dabei übersieht das Landgericht, daß OÖverneyer möglicherweise nur zum Ausdruck bringen wollte,
er habe mit der Angelegenheit nrichis mehr zu tun und wolle deshalb überhaupt keine Stellung mehr nehmen. Die Strafkemmer hätte daher hier die gesamten Umstände, unter denen die späteren Verkäufe getätigt worden sind, im einzelnen würdigen müssen, un den bösen Glauben Brwws rächzuweisen.
Daß Brodrike nicht nfach sämtliche Münzen einer großen Bank zur Früfung Voreelest hat, um sich Klarheit zu verschafien, brauchte nicht unbedingt ein Zeichen seiner Bössläubigkeit zu sein. Die Strafkamnmer hat nicht festgestellt, ob Dr dicser Gedanke überhaupt gekommen ist und ob er angenommen haben kann, die Abgabe der Yünzen bei mehreren Banken habe Untersuchungen bei verschiedenen Prüfstellen zur Folge, dadurch könne cin sichereres Ergebnis erzielt werden.
Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten, daß er bei dem Angebot der gesamten Münzen an die Kreissparkasse in DsmiEED am 17, März 1961 noch an die Echtheit der Münzen geglaubt hat, weil er sonst zu einer anderen Bank gegangen wäre, die ihn nicht kannte. Dareus ergibt sich nach der Ansicht der Strafkamner auch der Beweggrund für das weitere Verhalten des Argcklagten. Mit dieser Erwägung läßt sich jedoch nicht vereinen, daS Bram: vice das Urteil feststellt, schon am Tage nach der Ablehnung des Ankaufs durch die Kreissparkasse in DEE icderunm 38 Münzen der Deutschen Bank in DW anzekoten hat, wo er ebenfalls Kunde war. Daß die Münzen von dieser Ssteilc ohne Prüfung De würden, Konnte er nach den Erfahrungen bei der Krcissparkasse nicht erwerten,
Tran 4 art 3. aahceta” Toıymm 2 . ,ı ara zZ Sum unmeanmınh mer 6} tr ern 4 “ wen 4 m 15. April versucht, Münzen ebzusetzen, weil er sic
BB zusteile der vorläufiger eine erdgültige Quittung geben ließ. Ina ä a
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anderem Zusammenhang geht as Landgericht nämlich davon aus, daß diese Bank die ihr
übergebenen fünf Münzen nicht angekauft hat, Das Urteil stellt s ausdrücklich fest, daß sich Br nur noch bis
zum 11. April 1961 bemüht hat, weitere Münzen abzusetzen.
überdie
Auf die Revision dieses Angeklagten mul das Urteil, soweit es ihn betrifft, hiernach auch deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht nicht alle Tatsachen, die gesignet sein könnten, die tatsächliche und rechtliche Beurteilung zu beeinflussen. berücksichtigt hat (Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. § 267 Anm. 3)»
3. In der neuen Yerhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen dieser Revision zu be-
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rücksichtigen.
Unrichtix ist allerdings die Meinung der Revision, Br 5 [>
EB -önne bei der Übergabe von Münzen zur Prüfung oder zum Inkasso nicht vorsätzlich gehandelt haben, Falis er von der Unechtheit der Münzen überzeugt gewesen sein sollte, sie aber trotzdem wiederum Banken zum Ankauf nach Prüfung übergeben hat, hat er das möglicherweise in der Meinung getan, dic Prüfer würden die Unechtheit nicht erkennen, ließen sich also ebenfalls täuschen. In diesem Falle hätte Trip ri: bestimmtem Vorsatz gehandelt,
Eine Schädigung der Banken kann auch dann eingetreten sein; wenn sie Münzen unter Vorbehalt der Prüfung auf Echtheit annahmen, den Keufpreis aber sogleich auszanlten., Die Rückzahlung stellte dann nur die \Tiedergutmachung eines schon eiri-
getretenen Schadens dar. In diesem Falle wird aber der zun
vollcmdeien Betrug erforderliche Irrtum fehi
mo. P en en - Pr - Die Aussetzung der Sirafvollstrechung zur Bewährung steht
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r Einziehung der nachzeprägten Münzen nicht entgegen. %3 nicht darauf an, cb sie in der Hand des Üäters eine Gefehr für die Aligemeinheit bedeuten. Yielmehr ist die Zinziehung dem Täter gehörender Gegenstände nach 9 4o StGB einc Wcbenstrafie. Ob diese Strafe zur Sühne der Tat erfordcrlich ist, hat der Richter nach pflichtgemäfsm lrmessen
zu beurteilen. \
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Der Senat hat von der Befugnis des §§ 354 Gebrauch gemacht.
Jagusch Krumme bang-Hinrichsen
Flitner Börtzler