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BGH Entscheidung vom 08.03.1963 – 4 StR 54/63

4. Strafsenat

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2164 003

Im Tamen des Vo1ilkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Tilhelm D Ep zu: u. zcboren am ED 309 in SE. zur Zeit in Unter-

suchungshalt, wegen Unzucht mit einem Kinde

nat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 8. März 1963, an der teilgenommen haben:

penatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. llitner als beisitzende Kichter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 23. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

us Lanagericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt, weil er sich, den Feststellungen zufolge,

im ersten Halbjahr 1962 viermal an der damals 5 kis 6

SEP‘ srsangen hate.

+ . F

Janre alten Brigitte

der Angeklagte, der die ihm zur Last gelegten liandlungen bestreitet, hat das Urteil mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und nit der Sachkeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel

greift aus folgenden Grunde durch:

1. Das Landgericht hat die dem Schuldspruch zugrunde iicgenden Feststellungen auch auf das Zeugnis und das Gutachten des Tachpsychologen Dr. Arntzen gestützt. sie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, hat Brigitte in der Hauptverhandlung "keine geschlossene Darstellung des Unzuchtsgeschehens" gegeben. Sie beschränkte sich vielmehr von Anfang an auf "bruchstückhafte Schilderungen" des "Kerngeschehens" und entzog sich schließlich "allen weiteren Befragungen durch Schweigen". Das Landgericht versteht dieses Aussageverhalten nicht dahin, daß die früheren belastenden Darstellungen des “indes fFalschbeschuldigungen waren, deren Eingeständnis sich Brigitte nunmehr durch Schweigen entziehen wollte. In Übereinstimmung mit dem Eindruck der Xammer, so fährt das Landäzericht fort, habe der psychologische Sachverständige Dr. Arntzen diese "sich sperrenäe Verhalitensweise" des Kindes in überzeugender leise aus dessen besonderer Persönlichkeitsstruktur erklärt. Er hate hierzu ausgeführt, aaß es sich kei lionika um ein Määchen handele, das im Schweigen und Sichzurückziehen auf sich seitst Zufiucht

vor den Ansprüchen der “eilt zu riehmen suche, weil es ihnen infolge verlangsamter Aullassungsgabe .„.. Schwer genügen könne. Es liege nahe, daß sich diese N.ntali-

tät in der ungewohnten Atmosphäre eines großen Gerichtssaales in der Weise auswirke, wie es schließlich geschehen sci. Der Sachverständige habe jedoch auf Grunä seiner eingehenden &xploration, bei der er der "zanzheitlich angelegten Struktur" des Nädchens unä dessen Gemütslage Rechnung getragen habe, und bei der er guten Kontakt mit dem Kinde habe nerstellen können, dessen Aussagetüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit ausärücklich und mit überzeugenden Ärgumenten bejaht. Diese Überzeugung werde noch dadurch gestützt, daß das Kind, schließiich mit früheren Angaben konfrontiert, diese mit Festigkeit als wahr bezeichnet, Erinnerungslücken "freimütig" zugegeben und auf den Vorhalt der anderslautenden Darstellung des Angeklagten "Erschütterung" gezeigt habe.

Unter den gegebenen Unständen, so führt die Strafkammer weiter aus, sei auch kein Grund dafür ersichtlich, bei der Feststellung des Sachverhalts den Aussagebericht des Kindes gegenüber dem Sachverständigen nicht mit einzubeziehen. Den Inhalt dieses Berichts hate der Sachverständige als Zeuge bekundet. Dieser “Würdigung folgt sodann die Schilderung dessen, was Monika dem Sachverständigen über das Tatgeschehen berichtet hat.

2. Monika ist die um zwei Jahre ältere Schwester der Brigitte. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß sie bei den Verfehlungen des Angeklagen gegenüber Brigitte zugegen war und selber Beobachtungen gemacht hat. Unzuchtshandlungen ihr gegenüter sind nicht festgestellt worden. Es ist daher an sich möglich, daß das Landgericht

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an den angeführten Urteilsstellen nur die Vornamen

dcr Kinder verwecnseit hat. Dem stent jedoch entgegen, aaß das Urteil zur Erklärung des allmählichen Verstunmers der Brigitte in der Hauptverhandiung “esenszüge heransieht, die der Sachversiänädige gar nicht Brigitte, sondern ihrer Schwester Monika zuseschrieben hat. Daher ist nicht auszuschließen, daß Sachverständiger und Gericht das ‚ueshgeverhalben Brigittes in der Hauptverhandlung und die Aussagetüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit des Kindes anders beurteilt hätten, wenn sie dabei nicht von dem Charakterbild Monikas, sondern von dem Brigittes ausgegangen wären. Das angefochtene Urtei] kann daher nicht bestehentleiben, obwohl nach den übrigen rechtsfeklerfreien Darlegungen der Strafkammer andere schwerwiegende Beweisanzeichen dafür sprechen mögen, daß sich der Angeklagte in der festgestellten Veise an Brigitte vergangen hat,

Die Verfahrensrügen der Revision wären unbegründet

gewesen.

3. Für die neue Haupt verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Das Landgericht spricht im angefochtenen Urteil davon, da3 der Sachverständige bei der Ausforschung der Brigitte der "ganzheitlich angelegten Struktur" des Kindes Rechnung getragen habe. Dieser Begriff ist nicht allgemein verständlich. Er wird daher zu eriäutern sein, falls er im neuen Urteil wieder verwendet werden sollte.

Die Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang zwischen den vier &inzeitaten des Angeklagten angenommen.

Die Begrünäung genügt jedoch nicht den Anforderungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vorab bei Sittlichkeitsverkrechen, eine Fortsetzungstat vorliegt (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167). Sollte das Landgericht nach neuer Prüfung seltständige Sittlichkeitsverbrechen annehmen, so wird es zu beachten haben, daß die dann zu bildende Gesamtstrafe die jetzt ausgesprochene Strafe nicht übersteigen darf (% 358 Aks. 2 StPO).

Jagusch Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner