Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 07.03.1963 – 1 StR 344/63

1. Strafsenat

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2108 027

1_StR_344/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

aus E

Belgien,

den technischen Angestellten Josef GB-Tr: ED, geboren am si 1920 in

alias: Josef Wil ; zevoren an u 1920 in 5 7

Belgien, wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter iii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 7. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte, damals Führer einer flämischen Einheit der Waffen-SS, bewirkte am 28. April 1945 nachmittags unweit der Ortschaft Götting die Erschießung des 45jährigen Ortspfarrers Josef co den er vorher u.a. wegen Hissung ciner weißblauen Fahne anstelle der Hakenkreuzfahne festgenommen hatte. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagtc, der mit dem Tode des Pfarrers überhaupt nichts zu tun haben will, am Morgen des Tattages nach dem Vorfall der Flaggenhissung nach München fuhr und um die Mittagszeit oder am frühen Nachmittag nach Götting zurückkehrte. Es schließt es nicht aus, daß er sich in München "Instruktionen oder besondere Vollmachten für das Verhalten gegenüber den Vorgängen in Götting" holen wollte «S. 14 UA) und auch tatsächlich mit solchen "besonderen Instruktionen oder

K,

Vollmachten" zurückkam (S. 25 UA}. Die Revision beanstandet unter diesen Umständen mit Recht, daß das Schwurgericht sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, daß der Angeklagte in München von einem militärischen Vorgesetzten den Befehl erhalten haben könnte, die bei der Fahnenhissung in Götting beteiligten Personen zu erschießen Wenn das Schwurgericht nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, daß dem Angeklagten ein solcher Befehl erteilt worden war, so hätte cs ihn erst nach Feststellung der besonderen Voraussetzungen des § 47 MStGB und außerdem möglicher weise nur wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilen können.

Allein dieser sachliche Mangel zwang den Senat zur Aufhebung des im übrigen bedenkenfreim Urteils.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Sanders