Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 05.03.1963 – 5 StR 37/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR 37/63 2183 028
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fernmeldewart Dietrich E WB zu: He geboren am ED 1925 in sum.
wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.November 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
BE
Eründe:e
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
l. Für eine Verietzung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 244 Abs.2 StPO besteht kein Anhalt. Denn ohne entsprechende Anträge der Verteidigung brauchte sich dem Tatrichter nicht jeweils die Notwendigkeit aufzudrängen, die vom Beschwerdeführer vermißten Beweismittel heranzuziehen.
.a) Von der Glaubwirdigkeit der jugendlichen Zeugin konnte sich das Landge icht aus eigener Sachkunde überzeugen, nachdem es Mutter und Lehrer des Kindes gehört. hatte; überdies sind Teile der Kindesaussage durch -äußere Beweisumstände bestätigt worden. :
"Der Vorwurf einer erliohtwuriotsung zegeniiör‘ der. Strafkammer ist hier übrigens um so unverständlicher, als der. Verteidiger zur ersten (ausgesetzten) Hauptverhandlung vom 16.August 1962 mit folgendem Hinweis geladen worden warı "Der Angeklagte wird mit seinem am 4.Juni 1962 gestellten Antrag, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der am 30.April 1949 geborenen Schülerin Dorothea Sei» einzuholen, in die Hauptverhandlung verwiesen ..." (B1.45 d.A.). Da die Verteidigung auf diese Anregung weder in der ersten Hauptverhandlung (vgl. Bl1.54 und 55 d.A.) noch in der zweiten (vgl. BlL.72 und 76 d.A.) eingegangen ist, durfte das Landgericht im vorliegenden Falle mit Recht annehmen, daß sich auch der Angeklagte von der Hinzuziehung eines Sachverständigen keine bessere Aufklärung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Kindes verspreche.
b) Mit seiner Behauptung, er habe den Wagen BP-62-226 erst ab Februar 1962 gefahren, ist der Angeklagte im Revisionsrechtszuge neu hervorgetreten. Dieses Vorbringen, das überdies in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen steht, ist unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten
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unbeachtlich. Für Verfahrensverstöße besteht aber in diesem Zusammenhang kein Anhalt.
c) Die anderen Verfahrensangriffe sind offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil sie sich lediglich gegen die Feststellungen ojer gegen die Beweiswürdigung als solche richten.
2. Das sachlichrechtliche Vorbringen geht, ebenfalls fehl.
Das Urteil stellt ausdrücklich fest, "die Handlung in dem Pkw. auf der Baron-Voght-Straße konnte von einer unbestimmt großen Personenzahl wahrgenommen werden"
(UA S.23). Daß sich diese Feststellung erst bei der rechtlichen Würdigung findet, nimmt ihr ihre Bedeutung nicht. Entsprechendes gilt für die Feststellung, der Angeklagte sei sich der Öffentlichkeit des Ortes bewußt gewesen (UA 5.24).
Nach alldem war die Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Kersting