Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 21.02.1963 – 1 StR 165/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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des Bundesgerichtshofs in der Sitzung er teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichver

Bundesrichter als

Vorsitzender, Dr. Willms Dr. Hübner Fischer

Mai beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Februar 1963 im Strafausspruch und zum Rückfall je mit den Feststellungen auf-

gchoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung,

auch über dic Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Dic weitergehende Revision wird verworfen.

Yon Rechts wegen

Gründe§

Dice Zovision des wegen Rückfalldiebstahls zu einen Jahr Scl’ingnis verurteilten Angeklagten ist unbegründet, scwceit sie mit der Sachrüge den Schuldspruch angreift; der Stralzusspruch wird jedoch von den bisherigen Feststellurgen

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß jar Angeklagte ein [romdes Schaf in Zucignungsabsicht vaggerommen und sich dadurch des Diebstahls schuldig genacht hat. Nach den Feststellungen ist sie rechtlich bedenkonfrei davon ausgegangen, daß der Bigentümer der Herde on den zur Tatzeit in der Nähe seines Anwesens gevweiicten Tieren mindestens Mitgcewahrsam hatte. Ob auch ihre Annahme richtig ist, daß dessen geistesschwacher, tauber Stiefsohn, der die Tiere hütete, als Besitzäiener Gewahrsam daran hatte, kann dahingestellt bleiben. Das Landgericht hat den Diebstahl in dem Bruch des Gewahrsans des Kigentümers geschen, Diesen Gewahrsam brach der Angeklagte, indem er cin Schaf einfing und mitnahm. Daß ihm der Hüter das nicht vervchrte, sondern beim Verladen des Tieres sogar noch half, schließt eine \V/egnahme gegenüber dem Üigentümer nicht aus. Nach den Feststellungen vermochte der Hirt infolge scines Schwachsinns nämlich überhaupt keinen den Wünschen des Angeklagten entgegengesetzten willen zu bilden. Überdies hatte er allenfalls einen dcm Gewahrsam des Herdeneigentümers untergeordneten Mitgevahrsam; er konnte aber, wie der Angeklagte nach den Feststellungen erkannt hatte, dessen übergeoränceten Gewehrsam nicht etwa aufgeben.

Dice bisherigen Feststellungen lassen jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer die Rückfallvoraussetzsungen

mit Recht bejaht hat. Die Angaben über die beiden Verurteilungen vom 20. Dezember 1956 und 8. Mai 1958 (VA 7) reichen nicht aus, weil das Urteil richt mitteilt, warn aer Beschwerdeführer die erste dieser beiden Strafen verbüßt hat, Die Erwähnung, daß der Angeklagte in diesen ölien wegen schweren Diebstahls "im Rückfall" bestraft sorden ist, schließt die Lücke nicht, weil daraus die atsachen nicht hervorgehen, die den Rückfall ür die hier abzuurteilende Tat begründen. Der Mangel wird auch durch die Erwähnung einer Verurteilung wegen Sachhehlerei am 4. Januar 1962 in den Strafzumessungsgründen nicht behoben, da aus dem Urteil nicht ersichtiich ist,

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wann der Angeklagte diese Tat begangen hat; Dr. Geier wWillms Hübner

Fischer Mai