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BGH Entscheidung vom 20.02.1963 – 2 StR 32/63

2. Strafsenat

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2 StR 32/63 Be 2172 066

‚Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Landosproduktenhändl aus aD EB ort geboren am Bi 29, zur Zeit in Unter-

suchungshaft;,

wegen Onzucht nit Männern U.

hat der 2. Strafsenat dos Bundesgorichtahofs in der Sitzung vom 20. Februar 1963, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpsnaeel Bundesrichter Meyer

in 2 ‘Henning

. ‚als beisitzende Richter,

Bundesanwalt | ‚als Vertreter der Bundesanwaltschatt,

d ustizangestellter — | ‚als rkun Sbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Bonn vom 3. Oktober 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten dos Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 4. Oktober 1962 erlittene Unter-

suchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

‘Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verbrochen nach §§ 175 a Nr. 3 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechte. Das Rechtemittel hat keinen Erfolg.

ur } Die Angriffe der Revision gegen die Annahme voll-

endeter Verführung Minderjähriger in den Fällen Lg:

EEE una KB, versuchter Verführung bei CD gehen ‚fehl. Daß diese Zeugen - bei og ist dazu übrigens nichts

festgestellt - früher mit gleichaltrigen Kameraden schon einseitig Onanie. getrieben haben, steht einer erneuten Verführbarkeit nicht entgegen (vgl. BGHSt 13, 228, 231). Die Nittel der Verführung, die der Angeklagte anwandte, um auf den Willen der zur Unzucht nicht bereiten Zeugen einzu-

wirken, sind im einzelnen geschildert; rechtliche Bedenken ergeben sich insoweit nicht. Die Annahne von Tateinnceit im Felle Leinen-kckstein beschwert den Angeklagten im Ergebris richt,

2.) Auch die Nachprüfung der Verurteilung des Angexklagten in den übrigen Fällen auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keine Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben, Anlaß zu Erörterungen gibt nur der Fall La in welchen der Angeklagte wegen Lortgeseizter Verführung verurteilt wurde. Es könnte zweifelhaft erscheinen, ob dieser Zeuge zum Mundverkehr mit dem Angeklagten von sich aus bereit war, oder der Angeklagte dies annahm, weil zunächst nur festgestellt ist, daß La sich auf den vom Angeklagten ge- ‚ünschten Afterverkehr nicht einließ. Indes ist den weiteren Feststellungen zu entnehmen, daß der Angeklagte itn durch die verschiedenen Binwirkungsmittel nicht bloß zur | wechselseitigen Onanie, sondern auch zu dem unmittelbar

sich anschlicßenden Mundverkehr veranlaßt hat; ein Rechtsfehler ist darin nicht zu erblicken. Damit ergibt sich auch der Schuldumfang, von dem das Landgericht in diesem Fall ausgegangen ist, in kinreichendem Maß aus dem Urteil (vgl. BGH NW 1968, 1628).

3.) Schließlich ist der Angeklagte nicht dadurch beschvert, daß die Strafkammer in drei Fällen der versuchten

Verführung (sw, “CM una EB) die vei Versuch ohne mildernde Umstände angedrohte Mindeststrafe, nämlich drei Monate Zuchthaus = 4 Monate 15 Tage Gefängnis, unter-

schritten hat. Baldus Dotterweich Scharnenseel

Heyer Henning