Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 19.02.1963 – 5 StR 15/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 15/63 2183 030
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Heizungsmonteur Ludwig Nee ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1907 in Te (hothringen), zur Zeit in Strafhaft,
wegen Besitzes von Diebeswerkzeug
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Februar 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.Februar 1962 wird verworfen. Jedoch fällt die Einziehung der Taschenlampe weg; insoweit wird das Verfahren eingestellt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
Gründes
1. Das Urteil ist aufzuheben, soweit es die - Einziehung der Taschenlampe .anordnet. Der Besitz dieses Gegenstandes ist dem Angeklagten weder ‘durch: den - Eröffnungsbeschluß allein noch in Verbindung mit der Anklage zur Last gelegt worden, Die: bloße. Anführung dieses Gegenstandes auf Seite 6 des Urteils-vom _ 14.Oktober 1960 kann dis fehlende Prozeßvoraussetzung nicht ersetzen. Ebensowenig genügen der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft (B1.788 d.A.) und der entsprechende Gerichtsbeschluß (81.789 d.A.). Dadurch sind nur die Wirkungen der vorläufigen Einstellung des Verfahrens behoben und dieses in den Zustand versetzt worden, in dem es sich vor der Einstellung befand,
Das Verfahren bezüglich der Taschenlampe war daher einzustellen.
2. Die Einzelangriffe der Revision des Angeklagten sind - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Einwand, die Strafkammer habe sich nur auf eine gesetzliche Vermutung gestützt. Die angefochtene Entscheidung 1äßt deutlich die Überzeugung des Tatrichters erkennen, daß die Schlüssel als Diebeswerkzeug zu gebrauchen sind und daß sie - im Hinblick auf das Vorleben des Beschwerdeführers -— auch zukünftigen Diebstählen dienen sollten.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Urteils aufgedeckt.
3. Die Einstellung des Verfahrens wegen der Taschenlampe gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht hat die Strafhöhe allein damit begründet,
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daß der Angeklagte erheblich und einschlägig vorbestraft ist und in so kurzer Zeit rückfällig wurde. Zahl und Art des Diebeswerkzeugs waren demnach auch für die Strafe bedeutungslos.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting