Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 15.02.1963 – 4 StR 502/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2167 085

4_StR 502/62

Im Nan n des Volkes

(D

In der Strafsache

gegen

den Dreher Ernst-August G m aus DEE seboren am EEE 940 in DEE Ni eäersachsen,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 19. September 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körpererletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung

"durch Trunkenheit" zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihn die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei

<

Jahren und sechs Monaten entzogen.

Der Angeklagte hat das Urteil mit :einer Verfahrensrüge angefochten und macht Verletzung sachlichen Strafrechts geltend. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen steuerte der Angeklagte am Samstag, den 14. April 1962, gegen 21,20 Uhr, nach reichlichem Alkoholgenuß (er wies einen Blutalkoholgehalt von über 1,5 %o auf) seinen Personenkraftwagen vom Typ Volkswagen durch die "9,25 m breite" erleuchtete Leveringhäuserstraße in “altrop in südlicher Richtung. Er fuhr bei Abbiendlicht mit einer Geschwindigkeit zwischen 60 und 70 km/h. Zur selben Zeit gingen der Grubensteiger HEW unä dessen Ehefrau auf der für sie linken Seite der Leveringhäuserstraße in nördlicher Richtung. Sie sahen den Wagen des Angeklagten nahen und bemeirkten, daß er in Schlangenlinien fuhr.

Da sie den Eindruck hatten, daß das Fahrzeug auf sie zukomme, sprangen sie auf die Straßenböschung, um nicht angefahren zu werden. Ebenfalls zur selben Zeit ging der Bergmann KB auf dem für ihn rechten Bürgersteig der Leveringhäuserstraße in südlicher Richtung. Dabei wurde er von seinem Arbeitskollegen RW üverholt, der mit seinem Fahrrad zur Arbeitsstätte unterwegs war. ZB fuhr am rechten Fahrbahnrand; Lampe und Rücklicht seines Fahrzeugs brannten. Kurz nach der Vorbeifahrt Es an KB mahnte der Kraftwagen

äes Angeklagten. Da er auf den Bürgersteig zufuhr, auf ion KB Eins, sprang dieser schnell zur Seite. Hachdem das Fahrzeug mit den rechten Rädern die Bordsteinkante gestreilt hatte, so daß Funken sprühten, gerict es schleudernd "mehr zur Fahrbahnmitte", erfaßte dabei den Radlahrer RW und schlewerte ihn samt dem Fahrrad zur Seite. RW erlitt tödliche Verletzungen. Anschließend überschlug sich der wagen des Angeklagten und geriet auf einen Acker rechts neben der traße, wo er mit schweren Beschädigungen umgestürzt iegen klieb. Zwei Mitfahrer des Angeklagten, namens SEE un3 PB, sowie der Angeklagte selbst erlitten mittelschwere und leichte Verletzungen.

ko 44 709

Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe den Eindruck gehabt, daß der Radfahrer (RW) weiter links zur Fahrbahnmitte gefahren sei; er - der Angeklagte -— habe deshalb rechts an diesem vorbeifahren wollen, wobe. er gegen äie Bordsteinkante geraten und ins Schleudern gekommen sci.

Die Strafkammer hat diese Darstellung für widerlegt erachtet. Sie hat es zwar für möglich gehalten, daß rg sein Rad "geringfügig" zur Fahrbahnmitte hinüberlenkte, war aber der Meinung, daß ein Kraftfahrer mit solchen Seitwärtsbewegungen eines Radfahrers immer rechnen und sich beim Überholen darauf einstellen müsse. "Anhaltspunkte dafür, daß Re vorschriftswidrig und unvorhersehbar zu weit zur Fahrbahmmitte hinübergelenkt hat", hielt das Landgericht auf Grund der bestimmten Aussage des "gegenüber dem Angeklagten und dem Zeugen

BEE nüchternen Zeugen KB" üicht für gegeven.

we

2. Die Revision beanstandet es als Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß die Strafkammer keinen Augenschein an der Unfall-

stellc eingenommen und keinen Sachverständigen zugezogen hat. Sie weist darauf hin, daß nach der polizeilichen Tatortskizze die Straße im Bereich der Unfalistelle enger werde, und macht geltend, daß diese - nicht angezeigte - Verengung der Fahrbahn für den dann verunglückten Radfahrer der Anlaß gewesen sei, zur Fahrbahnmitte hinüber zu fahren. Ein Sachverständiger hätte nach der Ansicht der Revision "vielleicht" etwas darüber sagen können, mit welchem Teil der Yagen des Angeklagten den Radfahrer "erfaßt haben muß"; cs sei nicht ausgeschlossen, so mutmaßt die Revision, daß der erste Anstoß "möglicherweise" mit dem linken vorderen Kotflügel, und zvar mit dem linken Scheinwerfer, erfolgt sei.

Nach der bei den Akten (Umschlag Bl. 2) tefindlichen Unfallskizze trifft es zu, daß sich die Leveringhäuserstraße im Unfallbereich in der Fahrtrichtung des Angeklagten von 10,40 m auf 9,25 m verengt. Das angefochtene Urteil erwähnt diese Verengung nicht und geht auch nicht ausdrücklich auf die von der Verteidigung aufgevorfene Frage ein, ob der Radfahrer RW außer durch die "geringe Spurstatilität" seines Fahrrades durch die Fahrbahnverengung zum "Hinüberlenken" nach links veranlaßt wurde. Gleichwohl erscheint es ausgeschlossen, daß die von der Verteidigung in den Vordergrund gestellte Besonderheit des Fahrbahnverlaufs in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache gekommen und vom Landgericht bei der Prüfung des Unfallhergangs und des Verschuldens des Angeklagten nicht gewürdigt worden ist. Denn die Unfallskizze war nach der Sitzungsniederschrift (Bl. 78 Rs. d.Ä.) Gegenstand der Verhandlung, und außerdem wurden ortskundige Unfallzeugen (Kb un: HE) sowie der Polizeibeamte vernommen, der den Unfailkericht aufgenommen hat (S. 3 UA). Wenn das Urteil gleichwohl. über die Fahr-

tahnverengung schweigt, so offensichtlich deshalb, weiı die Verengung, gemessen an der Gesamtbreite der Straße (10,40 m), geringfügig war (1,15 m) und zudem nicht plötzlich, sondern in allmählichem Übergang eintrat. Daß aber RW, vic die Revision mutmaßt, vor oder in Höhe der Verengung weiter nach links ausgebogen sein könnte, als es die Fahrbahnführung erforderte - nämlich mindestens 2,40 m -, wird durch die bestimmte Aussage des Zeugen KB ausgeschlossen, er habe den Radfahrer "am rechten Fahrkbahnrand fahren gesehen, auch nachdem er an ihm vorbeigefahren war" (S. 6 UA).

Inwiefern die Einnahme eines Augenscheins am Unfallort und die Vernehmung eines Sachverständigen darüber, von welchen Teil des Kraftwagens der Radfahrer zuerst erfaßt wurde, zu anderen oder genaueren Feststellungen über den Unfallhergang als den getroffenen hätten führen können und sich deshalb dem Lanägericht aufgedrängt hätten, hat die Revision nicht dargetan und ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich.

3. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht ein “itverschulden des Raäfahrers in der Form vorschriftswidrigen Ausbiegens nach links verneint, steht in engen gedanklchem Zusammenhang mit der vorerörterten Aufklärungsrüge. Es war eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, ob die Strafkemmer der Aussage des Zeugen KW foigte und die Überzeugung gevrann, der Radfahrer habe sein Fahrzeug allenfalls "geringfügig" nach links gelenkt, oder ob sie es im Anschluß an die zEinlassung des Angeklagten und die Bekundung des Zeugen DEE für möglich hielt, daß Rudolf "vorschriftswidrig und unvorhersehbar" zu weit zur Fahrbahnmitte ausge-

bogen ist. Verstöße gegen ein Denkgesetz oder gegen einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz lassen die Darlegungen des Landgerichts hierzu nicht erkennen.

4, Das Urteil 1äßt auch im übrigen weder im Schuläspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Krumme Martin Seibert „iljitner Börtzler