Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 11.02.1963 – 5 StR 208/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2183 044
5 StR _208/63
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bernhard » ED aus DW. geboren an NEED 1950 in SEE (Ostpreusen),
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juni 196, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt beim Bundeszgerichtshof Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11.Februar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf-
gehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Imfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
ne
vründe
I.
Der Verfahrensangriff der Revision des Angeklagten ist unzulässig. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß einem Zeugen oder Sachverständigen bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien (BGHSt 4,125,126).
IlI.
Die sachlichrechtlichen Angriffe führen zur Aufhebung des Strafausspruches, haben aber im übrigen keinen Erfolg.
l. In rechtlich unangreifbarer Weise stellt das Schwurgericht fest, daß die Faustschläge in das Gesicht des Opfers nicht der Abwehr, sondern dem Angriff gedient haben.
Auch den Begriff der Fahrlässigkeit hat der Tatrichter nicht verkannt. Ein Erwachsener mit durchschnittlicher Intelligenz vermag in der Regel vorauszusehen, daß ein heftiger Faustschlag gegen den Kopf eines Menschen dessen Tod zur Folge haten kann. Auf Gie physischen Vorgänge, die als Folge der Körperverletzung den Tod schließlich herbeiführen können, braucht sich die Voraussicht des Täters nicht zu erstrecken (BGH 2 StR 193/60 vom 22.Juni 1960).
2.Es mag dahinstehen, ob das Schwurgericht unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestanäsmerkmal strafschärfend verwertet, indem es sagt, der Angeklagte habe "ein junges, hoffnungsvolles Leben" vernichtet. Rechtlich fehlerhaft ist jedenfalls die Erwägung, der Angeklagte habe dies "sinnlos" getan. Sinnlos war im Gegenteil nur das grob herausfordernde Verhalten Fe ung EEE, das den
- 3 - Anlaß zum tätlichen Einschreiten des Anseklagten gab und dieses immerhin nicht unverstandlich erscheinen läßt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,.
Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting