Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 06.02.1963 – 2 StR 633/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2169 039
Im Namen des Volkes In der Strafsache ,
gegen
den Kellner Wolfgang Dieter Helmut B EEE > HE, geboren ar N 55° in rn
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel. Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Landgerichterat am als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
u Jüstizangentellter >
als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 29. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von ‚Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls 'im Rückfall zu zwei Jahren vier Monaten Zuchthaus verurteilt und auf Zulüssigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Mit seiner Revision beanstandet er mangelnde Aufklärung des Sachverhalts und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts,
Die Aufklärungerüge greift dunah. -
Der Angeklagte hatte in der Hauptvorhandlung bestritten, mit Diebstahlsvorsatz in die Gaststätte seines bisherigen Arbeitgebers Rp eingestiegen zu sein und das Tonbandgerät, den Kofferplattenspieler und die beiden Nonbänder in Zueignungsabsicht: weggenommen zu haben; er habe diese Gegenstände nur entwendet, um zu erreichen, daß ED] zu ihm in die Wohnung komme, damit er ihn wegen der früheren Körperverletzung zur Rede stellen und sich anschließend rächen könne. |
Die Strafkammer hat diese Einlassung für unglaubwürdig erachtet, veil sie erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht. worden sci. Wenn der Angeklagte - so ist im Urteil weiter zur Wigerlegung seiner Behauptung ausgeführt - tatsächlich nur in Zerstörungsabsicht eingedrungen wäre und die genannten Gegenstände nicht in Zueignungsabsicht veggenommen hätte, so hätte er dies sicher sowohl bei seiner polizeilichen Vernchmung als auch vor dem Untersuchungsrichter (gemeint ist der Haftrichter) angegeben.
Das habe er aber, wie er einräume, nicht getan.
Demgegenüber weist diö Revision zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte bei der Vernehmung durch den Amtsrichter, dem er am 4, April 1962 vorgeführt worden war, ausweislich des Vernehmungsprotokolls sich ausdrücklich auf mangelnde Zueignungsabsicht berufen hat. Die Revision | beanstandet mit Recht, daß der vernehmende Richter und die Urkundsbeamtin dazu nicht als Zeugen gehört wurden.
Das Eingeständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die Angaben früher nicht gemacht zu haben, hätte ‚ nicht ohne weiteres hingenommen werden dürfen, sondern
‘auf seinen Wahrheitsgehelt nachgeprüft werden müssen. Bei der gegebenen Sachlage mußte es sich der Strafkammer aufdrängen, die in der Revisionsrochtfertigungsschrift. benannten Zeugen zu vernehmen. ”
Auf dem Versührehsreretos kann das Urteil beruhen, da der Inhalt der früheren Aussagen des Angeklagten für die Überzeugungsbildung der Strafkammer ersichtlich von Bedeutung war.
UN
Demnach ist das Urteil aufzuheben, ohfüe daß auf die Sachrüge eingegangen zu werden braucht.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer | Henning