Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 05.02.1963 – 5 StR 185/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2182 030

Im Namsn des Volkes

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gegen

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wegen Unzucht mit einen Linde

hat der 5.Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juli 196?, an der teilgenommen haben:

Bundesrichteri:ı Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schaidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.Rejewski in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr EEED

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin dur Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 5.Februar 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift nicht durch.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten in erster Linie deshalb freigesprochen, weil ihm nicht nachzuweisen war, daß er in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Was die ‚Revision hiergegen vorbringt, kann keinen Erfolg haben, so daß es auf die verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe gegen die selbständige Hilfsbegründung des Urteils nicht ankommt. .

Wenn die Beschweräcfiührerin geltend macht, die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten könnten "zumindest insgesamt gesehen nur von wollüstiger Absicht getragen sein", so beruft sie sich auf einen Erfahrungssatz, der in Wahrheit nicht besteht. Die Folgerung des Rechtsmittels wird sich meist anbieten, sie ist aber nicht zwingend. Es muß vielmehr jeweils dem Tatrichter überlassen bleiben, ob er sich davon überzeugen kann, daß der Täter objektiv unzüchtige Handlungen in wollüstiger Absicht begangen hat; der Tatverlauf ist - jedenfalls in Fällen solcher Art - kein zwingendes Beweisanzeichen für das Vorliegen des inneren Tatbestandes,.

Im übrigen hat die (erfahrene) Jugendkammer in den Entscheidungsgründen deutlich erkennen lassen, daß sie sich dessen bewußt war, wie ungewöhnlich ihre Überlegungen angesichts des äußeren Geschehens sind. Schon deshalb ist die Besorgnis unbegründet, der Tatrichter könne eine naheliegende Möglichkeit übersehen haben.

Die Bundesanwaltschaft wird dem Urteile nicht gerecht, wenn sie einzelne Gründe aus der Beweiswürdigung herausgreift,

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um sie auf ihre Stichhaltiskeit zu untersuchen. Betrachtet man nämlich die Beweiswürdigung im Zusammenhang, dann beruht keine ihrer Erwägungen auf einem unmöglichen Schluß,

Das gilt auch, soweit das Landgericht meint, der Angeklagte habe nicht aus Sinnenlust, sondern "in gleichsam kindlicher Art ... mit Vte herumzeschäkert" (UA S.5). Bei dem im Urteil näher geschilderten Entwicklungsstand des Angeklagten durfte die Jugendkammer dies folgern, ohne sich eines Rechtsverstoßes schuldig zu machen. Wie erwähnt, verträgt sich diese Folgarung auch mit dem äußeren Tatgeschehen.

Mit den Worten, der Angeklaste sei "nicht gefühlskalt" und empfinde "wie ein Mann", will das Landgericht ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, der Angeklagte sei an sich geschlechtlicher Eapfindungen gegenüber Frauen fähig. Das aber schließt nicht aus, daß er bisher noch "niemals Verlangen nach dem Umgang mit einem Mädchen gehabt" und deshalb auch mit den unsittlichen Handlungen an der l2jährigen Ute nicht die Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust erstrebt hat.

Nach alldem konnte die Revision keinen Erfolg haben.

Koffka Schnidt Siemer Börker . . Kersting