Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 01.02.1963 – 4 StR 496/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2161 014
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeughandwerker Josef DB :.: m’ Kreis EB zehoren and 1956 in TE.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. Emm tei ser Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsselle,
für Recht erkannt:
Die Revisicn des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. September 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
x
Gründe§
Nas Zandgericht nat den Angeklagten wegen fahr-Nässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von fünf lLionaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgestizt.
Hit der Revision erhebt der Angeklagte eine Aufxlärungsrüge und macht Verletzung des sachlichen Hechts
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& geitend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1, Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt fest-
gestellt:
Am 14. Dezember 1961, kurz vor 17,30 Uhr, nach kintruchder Dunkelheit, hatte ein Streifenwagen der Polizei in der Aölner Straße in Trier-Zuren ein anderes Fahrzeug angehalten. Der Streifenwagen, ein Mercedes 220, stand vor diesem Fahrzeug so am rechten Rande der 9 m breiten Fahrkahn der durch Neon-Nampen teleuchteten Kölner--Straße, daß das Vorderteil des \iagens 3,20 m von einem üter die Xölner Straße führenden, 3,50 m breiten Tußgängerüberweg
entfernt war.
Zu diesem Zeitpunkt kam der von dem Angeklagten gelenkte Volkswagen in der Fahrtrichtung, in der der Streifenvagen stand, mit einer Geschwindigkeit heran, die nicht mehr als 50 km/std tetrug. Die rechten Räder des Yolkswagens waren etwa 5 m vom rechten Fahrbzhnrand entfernt, während sich die linken Räder auf der Fahrbahnmitte befanden. Zu gleicher Zeit war die 85 Jahre alte Frau "gu dabei, die Fahrbahn auf dem Fußgänserüterveg von rechts nach links zu überschreiten. Sie hatte die Fahrbahn etwa 5 m vor dem vorderen Ende des Streifenvwa-
gens betreten und ging auf dem rechten Teil des Üvterwers -— in ihrer Gehrichtung geseheu - "mit kurzen, aber sernellen Schritten" über Jie Straße. Inre veschwindigkeit betrug etwa 6 km/std, aiso 1,67 m/sec. Der Angeklagte bemerkte sie erst etwa !IO m vor seinem "Tagen, Öbi:ch! er sofort die Bremsung einleitete - die Brensspuren begannen am Anfang des PFußgängerüberwegs -, erfaßte er Frau Pi nit dem linken vorderen Teil der llaube seines Wagens, und zwar etwa 4 bis 4,20 m von rechten Yahrbahnranä entfernt. Sie wurde zu Boden geschleudert und so schwer verletzt, daß sie alsbald starb. 2. Ner Revision ist zuzugebten, daß die Berech-
nungen, die das Jandgericht über den Verlauf des Unfalls
angeste\!t hat, nicht in allen Punkten richtig sein können.
Das Tandgericht hat ausgeführt, Frau Pf sei in dem Augenblick, ais sie vom Gehweg her den Überweg betrat, der Sicht des Angeklagten durch den Streifenwagen verdeckt gewesen. Da sie ater 5 m vor dem Streifenwagen über den Überweg gegangen sei und da der Angeklagte an Steuer seines Yolkswagens sich fast in der Yahrbahnmitte befunden habe, hätte er bei der gebotenen Aufmerksamkeit Frau Po schon vemerken können und müssen, ehe sie die ganze Breite des Streifenwagens auf dem Überweg zurückgelegt habe. Frau Pe müsse "mindestens zwei Sekunden im Blickfeld des sich dem Überweg nähernden Angeklagten gewesen sein",
wurde die sich mit 1,67 n/sec fortbewegende Frau Po :00 n - davon muß nach den Feststellungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden - vom rechten Fahrtahnrand enternt angefahren, so war sie zwei Sekun-
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de. Zuvor nur 0,65 na vom rechten Fahrbahnrana entfernt. „sr ulesen Punkt war aber dem Augeklagten zwei Sekunden vor dem Zusammenstoß, wenn er bei einer Geschwindigkeit von: 50 km/std noch 28 m oder bei einer Geschwindigkeit von 40 km/std noch 22 m von der Anstoßstelle entfernt war. die Sicht durch den Streifenwagen auf jeden Fail noch verdeckt. Ok der Angeklagte, wenn er nicht unerhetlich weniger a!s 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß Frau Fo ::stnais bemerken konnte. noch Zeit unäü Gelegenheit gennbt hätte, den Zusammenstoß zu vermeiden, hat ars Jandgericht nicht ausdrücklich erörtert,
Das gelährdet aber den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. Die Feststellungen tragen vielmehr den
Ter Angeklagte, der ortskundig war unä die lage Acs ubersegs kannte, mußte nämlich tei der Annäherung damit rechnen, daß irgendeine Person von rechts her den äurch den Streifenwagen seiner Sicht entzogenen Teil des überwegs betreten haben und im Begriff sein könne, die Fahrbahn auf dem überweg mit - langsamer oder auch ruscher - Fußgängergeschwindigkeit, also auch mit einer Geschwindigkeit von 6 km/stä = 1,67 m/sec, zu überqueren. Offensichtlich verfehlt ist der Einwand des Angeklagten, "dieser Lberweg sei nur benutzt worden, wenn ein Obus auf der rechten Seite gehalten habe oder auf der Kölner Straße zu sehen gewesen sei" (UA S. 3). Einmal hat das Landgericht für erwiesen erachtet, daß sich im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich ein Omnibus auf der Kölner Straße befunden hat (UL S, 5). Da der \berweg nicht nur die Gchtege auf der linken Seite der Kölner Straße und von der dort einmündenden Augustastraße her mit einer rechts liegenden Omnibushaltestelle, sondern auch mit dem rechts der Fahrbahn liegenden Gehweg (UA S. 2) verband, mußte
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sber auch inmer danit gerechnet werden, daß Fußgänger U
Überiveg die Straße übernueren könnten.
Der Angeklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß kein Fußgänger versuchen werde, den Überveg noch vor seinem sich annäherenden "Wagen zu überschreiten. Das von der Revision erwähnte Urteil des Senats in DAR 1961, 15 (= BGHSt 15, 191 ZT) ergibt nichts anderes, AUS den Feststellungen geht klar hervor, daß durch den
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Streilemragen und den dahinterstehenden Traktor mit Anhänger die Sicht vom Beginn des Überwegs auf die Fahrbahn und umgekehrt von äleser auf den Anfang des Überwegs zum mindesten sehr stark beeinträchtigt war. Desvegen mußte sich der Angeklagte darauf einstellen, daß ein Fußgänger, der den Überweg betreten hatte, weil er
seinen “ägen nicht hatte kommen sehen, den "leg ohne Aufent-
halt fortsetzen werde.
lliernach hätte sich der Angeklagte dem Überweg nur derart nähern dürfen, daß er entweder vor einer mit Fußgängergeschwindigkeit auf dem Überweg gehenden Person noch anhalten oder ihr ausweichen konnte. Das hat der Angeklagte, wie sich aus der Tatsache des Zusammerstoßes
ergibt, nicht getan.
Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, daß es der Angeklagte an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen 3icß, wenn er die Fußgängerin erst etwa 10 m vor seinem „agen bemerkte. ir hatte zwar Frau a] - wie oken 1 Blickfeld. Da die Fußgängerin für ihn deutlich erkennbar „urde, Scnon ehe sie die ganze Breite des Streifenwagens
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argelegt -— nicht "mindestens" zwei Sekunden in seinem
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zurückgelegt hatte, hätte sie der Angeklagte bei der gekbotenen Aufmerksamkeit nicht erst 10 m vor seinem \.!agen
renerken dürfen, Trau Te wurde nach den Feststellungen jedenfalls nicht weniger als 4,00 m vom rechten Fahrvahnrung entfernt angefahren. Da sie in einer Sekunde 1,67 zurüicklegte und da.ein Mercedes 220, wie offenkundig ist, eine Breite von nicht ganz 1,80 m hat, muß sie erheblich jänger als 1,0 sec - wenn aucen nicht gerade 2,0 sec -
im Blickfeld des ängeklagten gewesen sein. Der \agen des Angeklazten legte bei 50 km/std in einer Sekunde 14 m zurück, Hätte also der Angeklagte, was er pflichtgemäß konnte und mußte, Trau rg nicht erst 10 m, sondern um mehr
als 15 a vor der Zusammenstoßstelle wahrgenommen, so hät-
a
te der Beginn seiner Reaktionszeit und demgemäß der Beginn des Bremsens wesentlich [früher einsetzen können und müssen, als 2es tatsächlich geschehen ist. &s spricht alles dafür, daß er auf diese leise den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Frau Pw hatte, als sie angefahen wurde, die Fahrspur des Angeklagen schon fast hinter sich; sie wurde vom linken Vorderteil des Volkswagens erfaßt. "iäre der Angeklagte infolge der früher einsetzenden Brensverzögerung nur um ein Geringes später an dieser Stelle eingetroffen, so hätte Frau Pfw sie Fahrbahn des Angeklugten schon vor dessen Eintreffen überouert gehatt. Außerdem hätte der Angeklagte den "Tagen ohne weiteres mit einer geringfügigen Trenkbewegung nach rechts hinter Frau Pop vorbeilenken können.
Müßte aber davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte, als er mit einer Geschwindigkeit von 50 km/std fahrend Frau Fo erstmals erkennen konnte, den Zusanmenstoß nicht mehr verhindern konnte, dann würde freilich seine feststenende Unaufmerksamkeit allein den Unfall nicht verursacht haben. Damit würde sich aber der Schuld-
vorwurf gegen den Angeklagten nur verstärken. Ss müßte dann nämlich angenommen werden, daß er nicht nur - wie
ut jeden Fall feststeht - pflichtwidrig unaufmerksan war, sondern auch die nach } 9 Abs. 1 StVO zulässige Goschwindigkeit Üüberschritt, denn er durfte sich den ihm bekannten Üterweg, den er infolge vor ihm haltender Frhrzeuge nicht ganz übersehen konnte, nur mit einer solchen Geschwindigkeit rähern, daß er beim Hervortreten eines Fußgängers aus dem nicht einsehtaren Teil des Überwegs noch rechtzeitig anhalten oder wenigstens ausweichen konnte. Dadurch, daß das Tanägericht Gicse den Angeklagten nur zusätzlich belastende Möglichkeit nicht erwogen und jedenfalls nicht als erwiesen er-
s
achtet hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Nach all dem wird der Schuldspruch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Berechnungen des Landgerichts
nicht voll zutreffen.
„uch die Aufklärungsrüge, mit der die Revision peltend macht, daß das Landgericht keine Ortsbesichtigung vorgenommen und den Unfa!lhergang nicht "an Ort und Stelle rekonstruiert" hat, kann keinen Erfolg haten. Besser als äurch die Zeugenaussage des Polizeibeamten van vg: der als Insasse des Streifenwagens Augenzeuge des Unfa‘les gewesen ist, sowie die vorliegende Verkehrsunfal\skizze hätte das Landgericht auch durch eine Ortsbesichtigung und eine damit verbundene "Rekonstruierung" des Unfallhergangs äie Sache nicht aufklären können. Das Urteil zeigt deutlich, daß das Tandgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Sicht auf die Stelle, an der Frau Pe den Fußgängerübervcg betrat, dem herankommenden Angeklagten durch den Streifenwagen verdeckt war. Dazu beäurfte es keiner !rtsbesichtigung. Da es,wie oben dargelegt, auf Gie Richtigkeit der Berechnungen des T.andgerichts gar Icht ankommt, war auch insoweit eine Ortsbesichtigung
Der par)
nicht geboten.
. Auch die vstralzumessungserwügungen halten der
5 „>chttiicnen suchprüfung stand.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich betont, aß der Gral der Schuld des Angeklagten keines[alls ganz
gering war, Diese Folgerung, von der das Landgericht offen-
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ıchtlich ausgegangen ist, ergibt sich jedoch ohne weiteres
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6) 1.4
zus den Feststellungen. Im übrigen hat das Landgericht,
jem % 267 Abs. 3 Satz 1 Halts. 2 StPO entsprechend, die Unstände angeführt, die es als für äie Zumessung der Strafe "tsstimmend" erachtet hat. Bin mögliches und daher zu Gunsten ües “ngeklagten anzunehnmendes Mitverschulden der getöteten ’rau PD nat das Landgericht berücksichtigt. Ebenso hat
es die mehrjährige straifreie Teilnahme des Angeklagten an
. T
Straßenverkehr strafmindernd verwertet. Dadurch, daß das hunigericht, ohne besondere erschwerende Umstände anzuführen, eine Gefängnisstrafle von fünf Monaten festgesetzt nnt, hat cs die "renze des dem Tatrichter im Rahmen der Strufzumessung eingeräumten ärmessens nicht überschrit-
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Axrumme Martin Lang-Hinrichsen "litner Börtzler
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