Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 01.02.1963 – 4 StR 464/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2167 078
m Tamen des Yolkes
HA
In der Straisache gegen
den Techniker Hermann R GW zus TE, seboren
cn ED :325 :: CE /Diiıkreis,
wegen fahrlässiger Tötwng u.a. h 2
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Reusion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 21. September 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Tandgericht hat aen Angeklagten wegen [ahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger “Xörperverletzung unä fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdaung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zviei Jahren und sechs Monaten entzogen.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der Kundfunktechniker ist, am Nachmittag des 26. Mai 1962 nit einem Opel-Caravan seiner Firma bis gegen 20,30 Unr untervegs, um an verschiedenen Stellen Rundfunk- und Vernschgeräte instand zu setzen. Während dieser Arbeiten trank er Schnaps und Bier, die ihm von den Kunden angeboten wurden. Schon am Abend des vorhergehenden Tages hatte er viel getrunken. Am 26. Mai 1962 hatte er dann bis gegen 11 Uhr geschlafen und ohne Mittagessen nit den Kundenbesuchen begonnen.
Als der Angeklagte nach Einbruch der Dunkelheit _ nach Hause fuhr, tenutzte er u. a. die ihm gut bekannte Paulinstraße in Trier. Diese Straße ist 7,50 m breit, führt von dem Porta Nigra Platz aus über die Kreuzung mit der Maximin-Straße und Maarstraße in gerader itichtung stadtauswärts und wird viel befahren. Die genannte Kreuzung war jurch mehrere Lichtquellen "fast taghell" beleuchtet. Kurz vor der Kreuzung - in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen -— führt ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) über die Paulinstraße. Auf diesem Üterweg erfaßte der mit Abblendlicht zügig fahrende Angeklagte gegen 20,55 Uhr 'von hinten einen Krankenfahrstuhl, in dem der damals 44jährige Invalide
Andreas "EB s:3. Der Fahrstuhl wurde von dem 13jährigen Neffen des Invaliden, Karl-Heinz: Tun die Paulinstraße entlang geschoben, und zwar auf
der rechten Fahrkahnseite in einem Abstand von 29
kis 30 cm vom Borästein, Zur Unfallzeit herrschte in Unfallbereich kein weiterer Kraftfahrzeugverkehr. Den Angeklagten kam nur ein Kraftwagen mit Abblendlicht entgegen, der im Zeitpunkt des Unfalls noch etwa 30 n von der Unfallstelle entfernt war. Durch den Aufpra?i des Personenkraltwagens auf den Krankenfahrstuhl wurde Kar!-Heinz TEE zur Seite geschleudert. Er tlieb etwa in der Mitte der von rechts einmündenden Maximinstraße verletzt und besinnungslos liegen. Der Krankenfahrstuhl mit seinem Insassen wurde von dem Personenkraftwagen noch etwa 25 m weitergeschoben, bis er gegegen die rechte Gehwegkante stieß und auseinanderbrach. Dabei wurde Andreas TB auf üen Gehweg geschleudert und so schwer verletzt, daß er alsbal starb. Der herausgeschleuderte Sitz des PFahrstuhls traf eine auf dem linken Bürgersteig gehende 77jährige Fußgängerin; sie fiel rückwärts zu Boden und wurde verletzt.
Beleuchtet war der Krankenfahrstun! des Tg» nicht; er trug auch keinen Rückstrahler (Katzenauge)-
Der Angeklagte hatte im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,35 %o.
II.
Der Angeklagte hat das Urteil im Strafausspruch angefochten und mit der Sachrüge die Höhe der Strafe sowie die Dauer der Sperrfrist gerügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Revision vernißt die Berücksichtigung
eines Mitverschuldens sowohl des Invaliden Tun wie auch des 13jährigen Neffen bei der Strafzumessung. Ein solches Mitverschulden sieht sie darin, daß der Krankenfahrstuhl entgegen den Vorschriften des § 24
Abs. 3 und I StVO weder beleuchtet noch mit einem Rückstranler ausgerüstet war. Sie meint, der Angeklagte würde beim Vorhandensein eines Rückstrahlers und gleichzeitiger Beleuchtung den:Fährstuhl erkannt haben und nicht auf ihn aufgelahren sein.
Nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten u.a. erwogen, daß "der dann töälich verunglückte ihömnes seinen Neffen zweckmäßigerweise veranlaßt hätte, den Krankenfahrstuhl nicht auf der an sich verkehrsreichen Faulinstraße zu fahren, sondern auf dem breiten und im guten Zustand befindiichen Bürgersteig, selbst wenn er dann in Kauf nehmen mußte, daß der Fahrstuhl beim Überqueren der Straßen öfters über Bürgersteigkanten geschoben werden mußte". Der Revision ist einzuräumen, daß diese Wendung,für sich betrachtet, den Einäruck erweckt, als habe das Landgericht den Verstoß gegen die Kennzeichnung des Fahrstuhls bei Nacht (§ 24 Ats. 5 und 5 StVO) nicht berücksichtigt; denn ob der Krankenfahrstuhl in unbeleuchtetem Zustand und ohne Rückstrahler auf der Straße geschoben wurde, war - anders, als wenn der Fahrstuhl ordnungsmäßig ausgerüstet gewesen wäre (vgl. § 37 Abs. 5 StVO, der das Schieben auf dem Gehsteig erlaubt, aber nicht vorschreibt) -, nicht eine Frage der Zweckmäßigkeit, sondern der recntlichen Verpflichtung. Da jeäoch in der Sachverhaltsschilderung des Urteils fesgestellt ist, daß der Krankenfahrstuhl weder durch eine Leuchte der im § 24
1”
Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Art, noch durch eiu Katzenauge gesichert war, und dieses Versäumnis
tei der Schuldprüfung ausdrücklich gewürdigt ist, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich das Tandgericht seiner bei der Straffestsetzung nicht bewußt war. Die Nichterwähnung der Pflichtwidrigkeit in den Strafzumessungsgründen ist ersichtlich damit zu erklären, daß die Strafkammer dem in der Nichtbeleuchtung des Krankenfahrstuhls liegenden Nitverschulden der Unfallopfer angesichts der fast taghellen Beleuchtung der Unfallstelle keine nennenswerte Bedeutung für die Strafhöhe beigemessen hat. Das hält
sich im Ranmen der Lebenserfahrung, derzufolge sich eine einfache Leuchte der im } 24 Abs. 3 StVO genannten Art und ein gewöhnlicher Rückstrahler angesichts
der an’der Unfallstelle vorhandenen anderen L:ichtquelien kaum von der Umgebung abgehoben hätten.Das lTanizericht durfte deshalb davon ausgehen, daß der Angertiiste den Fahrstuhl. infolge seiner hochgradigen Alkohoibeeinflussung auch dann übersehen hätte, wenn dieser vorschriftsmäßig mit Licht und Rückstrahler ausgerüstet gewesen wäre.
Daß der Patrichter nicht jedes, sondern nur ein erhebliches Mitverschulden zum Anlaß einer Strafmilderung nehmen muß, ist in der Rechtsprechung anerkannt (statt vieler BGHSt 3, 218).
2. Die Revision macht ferner geltend, das landgericht habe weder bei der Strafzumessung noch kei der Festsetzung der Sperrfrist nach § 42 m Abs. 3 St6B dem Umstand Rechnung getragen, daß sich der Angeklagte bei Antritt der Unfallfahrt noch fahrtüchtig gefünlt habe, wie sich daraus ergebe, daß er am Hachnit-
tag des Unfalitages ncch schwierige Antennenarbeiten auf Hausdächern ausgeführt habe unddaß er in Aus-
sehen und Benehmen nicht besonders aufgefallen sei
(S. 5 unten UA). Bei dieser Sachlage sei der Vorwurf grot verantwortungslosen Verhaltens des anzeklagten nicht berechtigt, zumal die Wirkungen vorhandenen Itestalkohols, wie sie beim Angeklagten vorgelegen hätten, schwerer zu erkennen seien als die Wirkungen frisch
genossenen Alkohols.
Mit Giesen Ausführungen wendet sich die Revision
im wesentlichen unzulässigerweise nur gegen äle Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat dem Angeklagten j nicht vorgeworfen, daß er seine Tahruntüch tigkeit erkannt und sich gleichwohl an das Steuer eines Kraftwagens gesetzt habe, sondern nur, daß er angesichts seiner Erfahrungen als Kraftfahrer und regelmäßiger ärinker bei entsprechender Sorgfalt und uberlegung }ätt2 erkennen können und müssen, zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage zu sein. Bei der Menge des von dem Angeklagten am Vorabend und am Nachmittag des Unfalltages genossenen Alkohols
in Verbindung mit der Tatsache, daß der Angeklagte »n Unfalltag - weil er sich wegen des Alkoholgenusses vom Vorabend nicht wohi fühlte (S. 4 UA) - weder zu Mittag noch am Nachmittag Nahrung zu sich genommen hat, tegegnet das keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffenä auch hat die Strafkammer in dem Verhaiten des Angeklagten eine "recht grobe Fahrlässigkeit" gesehen,
dic im Hinblick auf die eingetretenen schweren Folgen eine strenge Ähndung erforderte.
3. Die Dauer der Sperrfrist schließlich ist zwar knapp, angesichts der vom Tanägericht hervorgehobenen
"Hemmungslosigkeit beim Genuß von Alkohol" und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen "Verantwortungslosigkeit als Kraftfahrer" aber ausreichend begrünäut,
Krumnme Martin Lang-Hinrichser: "litner Börtzler