Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 25.01.1963 – 5 StR 223/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 223/63 2187 055
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Hernann L EEEp aus zeEB. geboren m 1920 in Em. - Sachbezeichnung: SEEEEENED u.a. -
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 196%, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsmf a» in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Li gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Januar 1963 wird verworfen.
Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Dem Angeklagten Leukers wird die nach dem 25.Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate: übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von kechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Verfahrensangriffe und die sachlichrechtlichen Rügen der Revision des Angeklagten LI haben keinen Erfolg.
l. Die Strafkammer teilt jeweils genau mit, in welchem Umfange sie in den Fällen I 4, 5 und 20 die Schuld des Angeklagten als erwiesen ansieht (vgl. UA S.9,10,15/16).
Bei der Zusammenfassung auf Seite 20 UA wird in einem Klammervermerk auf diese Fälle ausdrücklich Bezug genommen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist eine solche Bezugnahme auf andere Urteilsteile zulässig, bei Zusammenfassungen sogar empfehlenswert.
Daß die Zusammenfassung einen offenbaren Rechenfehler enthält, begründet die Revision schon deshalb nicht, weil der Angeklagte durch diesen Rechenfehler begünstigt wird.
2. Im Falle I 7 war dem Beschwerdeführer nur nachzuweisen, daß er fünf von den 28 gestohlenen Transistor-Kofferradiogeräten gehehlt hat. Lediglich dieser Tatumfang wird ihm auch zur Last gelegt.
3. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Beschwerdeführers rechtsirrig (BGHSt 1,383,384) eine Sammelstraftat gesehen. Dies entspricht der Auffassung von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß, so daß der Angeklagte Leukers in den Fällen Kamera Rolleiflex und Reiseschreibmaschine Optima nicht freigesprochen werden konnte.
Durch die rechtsirrige Verurteilung wegen einer gewerbsmäßigen Hehlerei ist er aber nicht beschwert, wie sich hier von selbst versteht.
4. Die übrigen Revisionsangriffe sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
-4-
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Levision in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting