Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 15.01.1963 – 5 StR 598/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Heinz-Wilhelm I ip zus raw, dort geboren am EEE 19355,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Januar 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
-Die Revision des Angeklagten Me gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.September
1962 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten JB wird die nach dem 25.September 1962 erlittene Untersuchungshaft auf
die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen -
Gründes
'Die Revision des Angeklagten I richtet sich (in zulässiger Weise) lediglich gegen die Gesamtstrafe : und gegen die nach § 42m StGB verhängte Kaßnahme. Die sachlichrechtlichen Angriffe des Rechtsmittels dringen nicht durch.
"1. Das ängefochtene Urteil hebt hervor,. die Gesamt- 'strafe von vier Jahren Gefängnis sei. "unter nochmaliger Abwägung aller Umstände" gebildet worden. Damit bezieht sich das handgericht ersichtlich auf die Erwägungen, die zur Bildung der Einzelstrafen geführt haben, Zumindest im vorliegenden Falle ist eine solche Bezugnahme zulässig, zumal es einer besonderen Begründung der im Urteil gebildeten Gesamtstrafe im allgemeinen nur bedarf, wenn die Gesamtstrafe der oberen (oder unteren) Grenze des Zulässigen nahekommt (BGHSt 8,205). Davon kann hier aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers -— keine Rede sein; die Summe der Einzelstrafen beträgt über dreizehn Jahre Gefängnis,
2. Ebenfalls vergeblich wendet sich die Revision gegen die Anordnung, dem Angeklagten "für immer" eine neue Fehrerlaubnis zu versagen.
Wie das Urteil deutlich erkennen läßt, ist die Strafkammer auch insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Entscheidend war für den Tatrichter, daß der Beschwerdeführer nach Verbüßung der vierjährigen Freiheitsstrafe als Autofahrer noch eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten und eine zeitliche Sperrfrist dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit deshalb nicht genügen würde. Diese Auffassung wird durch die Feststellungen des Urteils in zweifacher Hinsicht gedeckt; Der Beschwerdeführer hat einen Teil seiner schwerwiegenden Straftaten mit Hilfe von Kraftwagen begangen und bei Führung der Kraftfahrzeuge überdies be=- sondere Rücksichtslosigkeit bewiesen; im Falle 14 hat
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er auf der Flucht nach einer Straftat einen Verkehrsunfall verursacht und ist davongefahren, ohne sich um die Folgen seines Tuns zu kümmern (überdies hatte er schon früher Verkehrsunfälle "verschuldet"! - UA S.5).
Die Revision des Angeklagten JM, der mit seiner "schriftlichen Erklärung" vom 7.November 1962 im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden kann, war daher in vollen Umfange zu verwerfen.
. . Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting