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BGH Entscheidung vom 11.01.1963 – 4 StR 162/63

4. Strafsenat

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A StR 162/63 2161 051

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

äen Berginvaliden Alfred HD aus ii geboren am EEE 21: in vB, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Mordes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler:

Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE in ser Verhandlung,

Bundesanwalt ED rei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwal.tschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 11. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des techtsmittels, an das Schwurgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

N)

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Mordes zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen khrenrechte wurden

ihn auf’ hebenszeit aberkannt.

it der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grund aufgchoben werden mußte.

.. Die Feststellung des Mordvorsatzes des Angeklagten ist nicht frei von Tiderspruchen. Das Schwurgericht führt us, daß dem Angeklagten seine geschlechtliche Befriedigung so vordringlich gewesen sei, daß er beim Würgen den Tod des Wädchens "billigenäd in Kauf genommen" habe. Er hate sofort nach dem “Türgen die Kieidung des Mädchens heruntergerissen, teilweise zerrissen unä dadurch so zugerichtet, daß er Adelheid so nicht hätte nach Hause gehen lassen können. In diesem Zustand, den er vor der Rückkunft seiner Frau nicht mehr beseitigen konnte, wäre sie sofort aufgefallen. Es habe daher "sein Ziel" seik müssen, das Määchen verschwinden zu lassen. Dies bedeute unter den gegebenen Umständen, daß ihm sein Tod recht gewesen sei. Dafür, daß er so auch schon im Zeitpunkt des todbringenden Yürgens gedacht habe, spreche, daß die üble Zurichtung der Kleider dem Yürgen tis zur Regungslosigkeit unmittelbar gefolgt sei, zumal er mit dem Zerreißen begonnen habe, bevor er Adelheid mit Gewißheit für tot gehalten habe. Wie diese verschiedenen Beweggründe miteinander in Einklang zu bringen sind,hat das Schwurgericht nicht dargelegt. 'enn der Angeklagte das Mädcıhen auf jeäaen Fali verschwinden lassen wollte, hätte er wit bestimmtem Vorsatz handeln müssen, während das Schwurgericht nur

bedingten Vorsatz für erwiesen erachtet. Dieser könnte

nur für den ersten Bewegzrund zutre[fen,. Aber auch inso- “cit wäre eine nähere Darlegung des Vorsteilungsinh.” tz

“cs angeklagten notwendig gewesen, insbesondere in der Kichtung, wie Sich sein “Wille, mit dem Hädchen geschlechtlich

zu verkehren, mit der Billigung ihres Todes vexeirkaren 1äßt, Beides stünde miteinander im Zinklang, wenn er bereit zewesen wäre, den Verkehr notfalls mit der Leiche des Kindes auszuführen oder dies wenigstens während des Sterbens des lüödchens zu tun, Beides wäre so ungewöhnlich, daß der Nairichter cine solche Annahme unter besonderer Berücksichtigung der Tüterpersönlichkeit hätte begründen müssen, Daß der Angeklagte etwa für den Fall des vorzeitigen Eintritts Ges Todes des Määchens Ins.Auge gefaßt haben sollte, auf den Verächr zu verzichten, stünde in unlöstaren Widerspruch zu der festgestellten Voräringlichkeit seiner geschlechtlichen Befrieäigung. In der neuen Verhandlung wird dem Schwurgericht Gelegenheit gegeben, zu prüfen, ob der Angeklagte möglicherweise das Opfer seines lange Zeit nicht seinen \unschvorstellungen entsprechend erfüllten Triebes geworden ist, der - -als er infolge der unerwarteten Abwehr des Rindes wieder nicht zur Erfüllung kan - zu einem überwältigenden Affekt und einer Äurzschlußhandlung geführt und ihn ütcrlegungsunfähig gemacht haben kann. Dann könnte er sich der nwözlichen Todesfolge nicht bewußt gewesen sein.

Aber auch in anderer Hinsicht ergeben sich gegen die Feststellung des Tötungsvorsatzes rechtliche Bedenken. Das ürgen des Mädchens hatte nach den Feststellungen infolge einer fast spontanen Äbsperrung der Biutzufuhr zum Kopf den sehr schnellen Eintritt der Agonie zur Folge oder es führte zu einem Schocktod. Es kann danach nur sehr kurze Zeit gedauert haben. Daß der Angeklagte mit einer solchen Möglich-

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keit gerechnet hat, 1äßt das Urteil nicht erkennen. 53 ist daher nicht ausgeschlossen, daß er durch den Tod des Mädchens überrascht worden ist. Unter diesen Umständen liegt es nach der Lekenserfahrung sehr fern, daß der Anscklagte in diesem kurzen Augenblick bedacht haben könnte, daß er Adelheid mit den Kleidern, deren Beschädigung er für den Zeitpunkt nach dem Würgen in Aussicht genommen haben soll, nicht heimschicken könne. Dabei ist es von Bedeutung, daß der Angeklagte in großer geschlechtlicher

urregung wars

Das Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Es wird sich empfehlen, zu der neuen Verhandlung einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, der eine besondere Sachkenntnis in Fragen der Psychologie hat.

Die weiteren, sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtenden Revisionsangriffe wird das Schwurgericht in der neuen Verhandlung ebenfalls noch berücksichtigen können.

Krumme Seibert Lang-Hinrichsen

Börtzler Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt und verhindert

zu unterschreiten. Krumme