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BGH Entscheidung vom 08.01.1963 – 5 StR 544/62

5. Strafsenat

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5 StR 544/62 2184 033

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Oberwerkrat Werner N GEB aus Lumen geboren an ED 1503 in ru,

wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Sienmer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 16.Juli 1962 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe?

-Die Darlegungen des Urteils, daß die Geschenke zu dem vom Angeklagten erkannten Zweck gegeben worden sind, den Angeklagten zu pflichtwidrigen Amtshandlungen zu veranlassen, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

"Dem Angeklagten wären bei Hingabe der Geschenke dann pflichtwidrige Amtshandlungen angesonnen worden, wenn die Geschenke den Zweck verfolgt hätten, daß er die Firma EM: Co. mit Rücksicht auf diese Geschenke bevorzugen sollte (BGHSt 15,239,249; BGH JR 1961,507,508). Daß dies der vom Angeklagten erkannte Wille der Firma EB & Co. war, geht aus dem Urteil nicht mit Deutlichkeit hervor. Auf Seite 6 UA heißt es, die Geschenke seien zu "den Empfänger innerlich verpflichtenden Zwecken" gemacht worden, und der Angeklagte sei sich dabei bewußt gewesen, "daß er durch die Geschenke innerlich an die Firma EB & Co. AG und ihre leitenden Herren zum Zwecke weiterer guter ge schäftlicher Beziehungen gebunden werden sollte". Auf Seite 4 UA wird diese "innerliche Bindung" dahin erläutert, daß der Angeklagte beim Einkauf von Gaszählern die Firma EM & Co. nicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten berücksichtigen, sondern die Beziehungen zu ihr "angesichts des scharfen: Konkurrenzkampfes mit persönlichem Wohlwollen pflegen sollte". Dies könnte möglicherweise nur bedeuten, daß die Absicht der Firma EM & Co. und ihrer Angestellten dahin ging, für den geschäftlichen Verkehr mit den Itzehoer Stadtwerken eine gute Atmosphäre, eine freundliche Stimmung zu schaffen oder aufrechtzuerhalten. Die Vergabe von Aufträge: in guter Atmosphäre und freundlicher Stimmung ist aber noch keine pflichtwidrige Amtshandlung.

- 53 --

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesens

l. Bei Prüfung der Frage, ob die Geschenke überhaupt mit Rücksicht. auf die amtlichen Befugnisse des Angeklagten gegeben worden sind und der Angeklägte dies erkannt hat, empfiehlt es sich, 'daß die Strafkammer sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzt, er habe seinerseits auch den Kindern des Ingenieurs Bi Geschenke gemacht, und daß "sie den Wert dieser Geschenke feststellt.

In Anbetracht der Darlegungen der Revision ist es ferner ratsam, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob etwa die Geschenke mit Rücksicht auf die ehrenamtliche. Vorstandstätigkeit des Angeklagten gegeben oder von ihm so angesehen worden sein können.

: 2. Bei Prüfung der weiteren Frage, ob die Geschenke, falls sie mit Rücksicht auf die Vergabetätigkeit des Angeklagten gegeben worden sind und dies vom Angeklagten erkannt worden ist, objektiv und nach Meiriung des Angeklagten mehr bezweckten als bloß die Schaffung einer freundlichen Atmosphäre, ist es zweckmäßig, zu untersuchen, in welcher Höhe in den fraglichen Jahren Lieferungen von der Firma AB & Co. angeboten und ihr Lieferungsaufträge erteilt worden sind. ‚Die Höhe der in Betracht kommenden Lieferungen. sowie die Höhe der Einnahmen des Angeklagten können

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wichtige Anhaltspunkte dafür sein, ob die Firma ze & Co. mit ihren aus konkreten Anlässen gegebenen Gelegenhei tsgeschenken beabsichtigte, den Angeklagten zu unsachlichen Entscheidungen zu veranlassen, und

der Angeklagte dies erkannt hat.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Kersting