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BGH Entscheidung vom 19.12.1962 – 2 StR 552/62

2. Strafsenat

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2149 084.

In Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Vertreter Heinrich R EEEE> , ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. ED ED in WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus as Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesamyalt EB in der Verhandlung, Landgerichtsrat EB nei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-2-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. August 1962 aufgehoben:

1.* soweit er wegen versuchten Notbetruges verurteilt worden ist; insoweit wird er unter Übernahme der Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse freigesprochen,

2.} im Gesamtstrafausspruch.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe, sowie über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter 1.) entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges im Rückfall in zwei Füllen, wegen Nötbetruges in drei Fällen und wegen versuchten Notbetruges in einen Fall zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechtes. Das Rechtsmittel hat nur bezüglich der Verurteilung wegen versuchten Notbetruges

Erfolg.

In diesem Falle (5 der Urteilsgründe) fehlt ein wirksaner Strafantrag. Mit Schreiben vom 19. April 1962 (HA Bä II, B1.10) berichtete der Bürgermeister von Seeheim der Landespoli-

zeistation DEE auf deren Bitte von dem Täuschungsversuch, den der Angeklagte ihm gegenüber am 15. Januar 1962 begangen hatte. Es erscheint schon zweifelhaft, ob in dieser Mitteilung überhaupt das Verlangen nach Strafverfolgung zum Ausdruck kommt. Jedenfalls ist sie verspätet, nicht innerhalb der Dreimonatsfri: des § 61 StGB bei der Polizeibehörde eingegangen. Der Bürgermeister wußte bereits am 15. Januar 1962, daß er betrogen werden sollte, und erfuhr spätestens am 16. Januar 1962 von

derı Vorsitzenden der Arbeiterwohlfehrt in Seeheim die näheren Personalien des Täters.

Da Anklage und Eröffnungsbeschluß hier von einem Verbrechen des versuchten Rückfallbetruges ausgegangen sind, ist das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Angeklagte freizusprechen (BGHSt 7, 256, 261). Ausscheidbare Auslagen sind ihm insoweit nicht erwachsen.

Die Nachprüfung der übrigen Fälle (Rückfallbetrug: l und 6, Notbetrug: 2 bis 4) hat keine dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler ergeben. In den letzten drei Fällen liegen auch wirksame Strafanträge vor. Das bedarf nur im Fall 2 (Notbetrug zum Nachteil des Deutschen Roten Kreuzes - Ortsvereinigung BIP) nüherer Darlegung. Hier schilderte der Geschäftsführer in seinem Schreiben vom 15. Januar 1962 an das Polizeipräsidium Dip (HAFR?F Bad I, BI 68) den Tathergang am 28. November 1961 und | schloß mit dem Satz: "Wenn REP ähnliche Schwindeleien begangen haben sollte, würden wir nicht anstehen, gegen ihn Anzeige wegen Betrugs zu erstatten", Das Polizeipräsidium behandelte das Schreiben auch als Strafanzeige und teilte dies dem Absender mit, der sich später - innerhaibder Dreimonatsfrist - noch einmal schriftlich zum Sachverhalt äußerte.

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Die Anzeige ist in diesem Fall nicht etwa von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht, sondern an eine bereits feststehende, nur dem Anzeigenden noch unbekannte, tatsächliche Voraussetzung geknüpft worden. Dies ist zulässig. Es bestehen deshalb keine Bedenken, in dem Schreiben eine unbedingte, den bestimmten Willen zur Strafverfolgung enthaltende Erklärung zu erblicken.

Was die Revision zur Frage des Gesamtvorsatzes vorträgt, ist offensichtlich unbegründet (BGHSt 1, 313, 315}.

Baldus Dotterweich Mayr Meyer Henning