Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 12.12.1962 – 2 StR 545/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2149 100
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Willi W mc zu: Du:
dort geboren am &. &E &EB, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. MW in der Verhandlung,
Bundesanwalt WB vpei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil : des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an das
Landgericht zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt.
Die Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Die Strafkammer hält es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen für ausgeschlossen, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig war; sein Vorgehen bei und nach der Tatausführung sowie sein Gespräch mit dem Polizeibeamten O@B, üer den Angeklagten unmittelbar nach der Tat festgenomnen hatte, zeigten, daß er zu folgerichtigem und vernunftgesteuertem Handeln und Reden noch hinreichend in der Lage gewesen sei. Die Revision macht geltend, daß die Strafkamner insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe; Frau Dr. med. St@WWW8 habe als sachverständige Zeugin zu dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat gehört werden müssen. Diese hatte dem Angeklagten: etwa eine Stunde nach
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dem Diebstahl eine Blutprobe entnommen. In der Niederschrift darüber heißt es, daß der Angeklagte stark geschwankt habe, sein Gang unsicher, eine Fingerprobe unmöglich und seine Sprache verwaschen gewesen seien; er sei verwirrt, kritiklos, schläfrig und apathisch gewesen und habe sich stumpf benommen. Frau Dr. StB hat ihn als sinnlos betrunken angesehen.
Allerdings hat die Blutprobe nur einen Blutalkoholgehalt von etwa 1,75 %o zur Zeit der Tat ergeben. Indessen hatte der Angeklagte im Laufe des 19. Februar 1962 acht Dolvirantabletten, ein stark schmerzstillendes codein- und luminalhaltiges Mittel eingenommen, die letzten fünf Tabletten erst gegen 21 Uhr. Diese wirken, wie das Lanägericht selbst feststellt, in Verbindung mit dem Alkoholgenuß kumulierend. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer nicht allein die mit der Niederschrift von Frau Dr. St nicht in Einklang stehende Bekundung des Polizeibeamten OB über das Verhalten des Angeklagten nach der Tat seiner Beweiswürdigung zugrunde legen. Es mußte sich ihr vielmehr die Vernehmung der Frau Dr. St als sachverständiger Zeugin aufärängen. Dies gilt umso mehr, als nach der Behauptung der Verteidigung im Schriftsatz vom 24. April 1962 der Angeklagte eineorgenisch bedingte gesteigerte Alkoholempfindlichkeit aufweist, wie ein Sachverständiger in einen früheren Verfahren festgestellt haben soll, und zudem nur über eine ünterdurchschnittliche Intelli nahe am Übergang zum leichten Schwachsinn verfügt (UA S. 6). Dieser Fehler hat die Aufhebung des Urteils zur Folge, so daß es auf die sonstigen Rügen nicht mehr arkomnt.
Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob es einen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage heranziehen muß, wie sich die Kumulierung von Alkohol und Dolviran ‚bei möglicherweise gesteigerter Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten auswirkt.
Baläus Scharpenseel Kirchhof
Mayr Meyer