Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 11.12.1962 – 5 StR 505/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 505/62 2178 044
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Heizungsmonteur Ignatz von de GC (Vu ) aus Fu. geboren am EB 1335 in um,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Dezember 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Auf die Revision des Anreklagten wird das Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 10.Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist bez;ründet.
l. Das Landgericht hat zwar die Verfahrensvorschriften nicht verletzt, soweit es Rechtsanwalt BEE una die Eheleute Ve nicht als Zeugen vernommen hat. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10.Juli 1962 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Beweisamtrag nicht gestellt. Das Landgericht hat insoweit auch nicht gegen die Aufklirungspflicht verstoßen.Da der durch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte auf den in der persönlichen Eingabe vom 17.April 1962 ohne Namensnennung gestellten Antrag, zu der Behauptung, daß es sich bei der Anzeige der Zeugin Be nur um einen Racheakt gehandelt habe, "einen Braunschweiger Rechtsanwalt" und den "damaligen Chef und seine Ehefrau" als Zeugen zu hören (Bl.26 d.A.), in der Hauptverhandlung nicht zurückgekommen ist, mußte sich im Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufdrängen, zu der bezeichneten Behauptung weitere Beweise zu erheben.
2. Fehlerhaft ist es dagegen, daß das Landgericht den von dem Verteidiger in seinem Schlußvortrag hilfsweise gestellten Antrag nicht beachtet hat. Der Antrag ging dehin, für den Fall, daß es auf die Frage ankomme, "ob die Zeugin Bew von dem Angeklagten Geld bekommen hat, die Verhandlung zu unterbrechen und den Untersuchungsgefangenen Willi KW darüber zu vernehmen". Dieser Antrag ist mangels einer bestimmten Behauptung zwar nicht als Hilfsbeweisamtrag anzusehen, der durch das Urteil hätte beschieden werden müssen. Die Strafkammer ist aber durch die Feststellung, die fragliche Zinlassung des Angeklagten
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sei als "leere Schutzbehauptung" anzusehen (UA S.6), dem ausdrücklich gestellten Antrag gegenüber nicht ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil hierauf beruht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-
anwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Kersting