Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 04.12.1962 – 5 StR 519/62

5. Strafsenat

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2178 041

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Einschaler Horst H gw zu: > EEE, geboren an EEE 1934 in Krimderode Kreis Ciiiiiiiup HOSE,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: Sg .-a- -

wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ‚iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte END als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten He wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26.Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Hgg führt zur Aufhebung des Urteils. soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Folgende Verfahrensrüge greift durch:

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, Bernd ZB die Mutter des Angeklagten Hp 215 Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Aussage der Zeugin Wgww sie habe Hggp schon früher gekannt, falsch sei. Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer diesem Antrage nicht stattgegeben hat.

Das Urteil teilt auf Seite 10 UA die Erwägungen mit, die die Strafkammer hierzu bestimmt haben. Sie halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Darlegungen des Urteils ergeben nicht, daß Bernd Be und die Mutter des Angeklagten ] etwa "völlig ungeeignete Beweismittel" im Sinne des § 244 Abs.3 StPO wären. Sie besagen vielmehr nur, daß und aus welchen Gründen die Strafkammer den Aussagen, welche die Zeugen nach der Behauptung des Antragstellers machen werden, nicht glauben würde. Das ist in Wahrheit eine verfahrensrechtlich nicht zulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses und seiner Würdigung.

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Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Kersting