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BGH Entscheidung vom 28.11.1962 – 2 StR 408/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2150 014

ImNamen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Invaliden Gottfried Pin aus De, dort geboren an @. m EB.

wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesamralt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Nu» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen von 29. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schvurgericht hat den Angeklagten von den Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet die Staatsanwaltschaft sich mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts besteht zuischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau einerseits und seinen unmittelbaren Grundstücksnachbarn KB andererseits seit Jahren eine Feindschaft, in deren Verlauf es häufig zu gegenseitigen Beschinmpfungen, Schikanen und sogar zu Tätlichkeiten gekommen ist. Während der Angeklagte sich in den letzten Jahren mehr von den Streitigkeiten fernhielt, beteiligte sich auf Seiten der Familie Kremer in steigendem Maße und sogar angriffslustiger ala diese der Korbvarenhändler Ca. Als der Angeklagte am 12. Juni 1961 wiederum von CB belästigt wurde, holte er sein in der Küche stehendes Jagdgewehr und brachte ihm aus etwa 5 m Entfernung eine tödliche Verletzung bei. CM wurde von vielen Schrotkugeln, insbesondere im Gesicht und an der rechten Hand getroffen und starb bald darauf.

Das Schwurgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er sich in Augenblick des Schusses in einer Notwehrlage befunden habe, daß cin Schreckschuß keinen Erfolg versprochen und der Angeklagte scin Notwehrrecht nicht mißbraucht habe. Dengegen-

über vertritt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Ent. scheidung des 1. Strafsenats NJW 1962, 5308 die Ansicht, das Schwur. gericht habe sich nicht in rechtlich zutreffender Weise damit aus. einandergesetzt, daß die Ausübung des Notvehrrechts durch den An-

geklagten möglicherweise als ein Rechtsmißbrauch angesehen werden

müsse,

Die bisherigen Feststellungen und Ausführungen des Schwurserichts rechtfertigen den Freispruch nicht. Zwar ist davon auszugehen, daß sich der Angeklagte in einer No twehrlage befand. Das Urteil 154ß+ aber nicht erkennen, ob er sich in den Grenzen der erforderlichen Verteidigung gehalten hat. Das beruht darauf, daß bei den Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite unklar bleibt, was es insoweit als festgestellt erachtet hat. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe sein Gewehr in Anschlag gebracht, jedoch bei Abgabe des Schusses nicht auf CB gezielt, weil dazu keine Zeit gewesen sei; mit der Möglichkeit einer Verletzung des CB habe er wohl rechnen müssen, diesen jedoch nur zeigen wollen, daß er im Falle weiterer Herausforderung "ernst machen" werde. Diese Einlassung Konnte, wic das Schwurgericht zunächst sagt, nicht widerlegt werden.

An späterer Stelle des Urteils heißt es aber, daß ein "bloßer Schreckschuß" keinen Erfolg versprochen hätte; dies deutet auf die Annahme des Schwurgerichts hin, der Angeklagte habe COBEE treffen wollen. Damit fehlt es an einer eindeutigen Feststellung über. die Vorstellung und den Willen des Angeklagten bei Abgabe des Schusses.

Sein Vorbringen, er habe nicht auf Ce gezielt, kann zwar besagen, daß er sich nur der Visiereinrichtungen nicht bedient, im übrigen aber mit dem Willen zu treffen

das Gewehr in Anschlag gebracht habe. Eine solche Auslegung

darf aber dem Urteil deshalb nicht entnommen werden, weil sie nicht in Einiilang zu bringen wäre mit der - unwiderlegten -— Behauptung des Angeklagten, daß er erst im Falle weiterer Herausforderung habe "ernst machen! wollen, Allerdings könnte er auch dann nit Nötungsvorsatz oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben, wenn er sich nicht der Visiereinrichtungen des Gevwehrs bedient, dieses jedoch in schnellem Anschlag gegen CB erhoben und sogleich geschossen hütte,. Die Einlassung, daß er mit der Möglichkcit einer Schußverletzung habe rechnen müssen, bedeutet indessen noch nicht ohne weiteres das Eingeständnis eines hedingten Tötungsvorsatzes, Dazu wäre erforderlich, daß er sich den tödlichen Erfolg tatsächlich vorgestellt und ihn billigend in Kauf genormen hütte. Für eine solche Billigung könnte sprechen, daß der ngeklagte als langjähriger Jagdaufseher die Wirkung einer aus etwa fünf Metern Entfernung abgeschossenen Schrotladung kannte.

Diese Zweifel zur inneren Tatseite hindern eine abschließende Beurteilung. Wollte der Angeklagte einen bloßen Schreckschuß abgeben und hat er Ce nur versehentlich getroffen, so kann er sich allenfalls der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht haben (vgl. RGSt 56, 285).

Hat er dagegen vorsätzlich getötet, dann stellt sich die Frage, ob er die Grenzen der erforderlichen Verteidigung eingehalten hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe spricht dafür, daß der Schuß auf Ca nit Tötungsvorsatz als Verteidigungsmittel nicht erforderlich war, weil der Angeklagte den Angriff Ca auch anders hätte abwehren können. Zwar meint das Sökrurgericht, dem Angeklagten sei keine andere Verteidigungsmöziichkeit geblieben, als von seiner Schußwaffe Gebrauch > machen ‚womit nach den Zusanmenhang nur ein Schuß "auf" CB zeneint sein kann; da ein bloßer Schreckschuß keinen. Erfolg versprochen haben soll.

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Diese Annahme steht indessen nicht mit dem sonstigen Inhalt

des Urteils im Rinklang. Danach hatte Cgww der sich über

die etwa 2,50 m hohe, auf dem Kg'schen Grundstück stehende Grenzmaucer beugte, vermutet, daß der Angeklagte die Mauer mit Heißel und Hamner beschädigte, während der Angeklagte in Wirklich. kcit neben der Mauer auf seinem Grundstück ein Loch für einen

neu aufzurichtenden Pfeiler seines Schuppens herstellte. Aus iesen Grunde hatte CB dem Angeklagten wiederholt zugerufen, er solle machen, daß er von der Mauer wegkomme, schließlich sogar mi‘ der Drohung, sonst werfe er ihm etwas ins Kreuz. Als der Angeklagte darauf den Neißel erhob, duckte sich Ci sosleich hinter die Mauer, Erst als später Frau Kg» hinzugekommen

war, CB Wieder über die Mauer blickte und dabei etwas zu

Frau KB sagie, befürchtete der Angeklagte, daß Cggww seine Drohung wahrnachen werde; er holte sein Jagdgewehr und erschoß Cm zerade in dem Augenblick, als dieser einen Stein geworfen hatte. Bei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres verständlich, warum ein Schreckschuß zur wirksamen Verteidigung nicht ausgereicht haben soll. Als nämlich Gem den Stein warf, konnte der Angeklagte diesen Angriff nicht mehr mit einem Schuß abwehren. Warum er der Gefahr weiterer Steimwürfe nicht zunächst dadurch zu begegncn versuchte, daß er das Gewehr, ohne zu schießen, auf Cgwww richtete oder sich auf einen Schreckschuß beschränkte, hätte das Schvurgericht auch von seinem Standpunkt aus erörtern müssen; wie es nämlich annimmt, würde cam» in natürlicher Reaktion hinter der Mauer Deckung gesucht haben, wenn er das Gewehr auf sich gerichtet gesehen hätte; denn er war bereits hinter der »lauer verschwunden, als der Angeklagte vorher seinen Meißel ädrohend erhoben hatte. Der Angeklagte ist auch selbst - mindestens zunächst - davon ausgegangen, daß CgWWWw sich durch den bloßen Anblick des Gewehrs einschüchtern lassen und von der Mauer fliehen werde. Daß sich an dieser Erwartung durch den ersten Steinwurf Cw> etwas geändert habe, sagt das Schvursericht nicht. |

mt

Nach allem kann das Urteil mangels ausreichender und widerspruchsfreier Feststellungen keinen Bestand haben, ohne daß cs auf die Frage ankomnt, ob der Entscheidung des 1. Strafscnats NJW 1962, 308 beizutreten ist.

Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anvalts. Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning