Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.11.1962 – 5 StR 533/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2178 0°0
5 StR_533/62
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Gerhard M Up aus DENE dei TI, geboren am Ep 1936 in KE (Ostpreußen),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 27.August 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagter wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die sich auf das Strafmaß beschränkt, rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Angriffe richten sich zunächst gegen den Satz der Strafkammer:
"Mildernde Umstände wären dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschlie3lich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungszexäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweichen würde, daß die Anwendung eines milderen Ausnahmestrafrahmens geboten wäre" (UA S.5).
Zu Unrecht sucht die Revision darzulegen, "dieser Satz bedeute, daß nach Ansicht der Strafkammer "nur eine Abweichung vom Regelfall in objektiver und subjektiver Hinsicht die Annahme mildernder Umstände zu begründen" vermöge. Das sagt das angefochtene Urteil nicht, und das meint es auch nicht. Vielnehr befaßt es sich ausdrücklich und zutreffend mit der Schwere gerade der inneren Tatseite. Unrichtig ist dabei nur, daß es dem Angeklagten sein Geständnis zugute hält. Die Polizei hat den Angeklagten sofort nach der Tat verfolgt und ihn kurz darauf im Besitz seines Beuteanteils von 13.500 DM ergriffen. Unter solchen Umständen, die jeden Versuch des Leugnens ohnehin sofort vereiteln würden, hat ein Geständnis keinen strafmildernden Wert. Aber dieser Irrtum der Strafkammer ist dem Angeklagten nur zugute gekommen und beschwert ihn nicht.
Ferner rügt die Revision, das Landgericht habe bei der Versagung mildernder Umstände zu Unrecht berücksichtigt, daß der Angeklagte eine Schußwaffe bei sich geführt habe; das sei ein Tatbestandsmerkmal des schweren Raubes. Das trifft nicht zu. Tatbestandsmerkmal ist nur, daß der Räuber "Waffen" bei sich führt; das Gericht darf sehr wohl strafschärfen? berücksichtigen, daß es sich
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nicht um beliebige andere Waffen, sondern gerade um eine Schußwaffe gehandelt hat. Auch hebt das Urteil in dem beanstandeten Satz hervor, daß die Waffe geladen und entsichert war; das gehört erst recht richt zum Tatbestand des Raubes mit Waffen. Die besöndere Gefährlichkeit gerade dieser Tat zeigte sich darin, daß sich sogar ein Schuß löste, wenn auch ".us nicht geklärten Gründen" und ohne Schaden anzurichten. Außerdem hat die Strafkammer nicht einmal ausdrücklich berücksichtigt, daß
der Angeklagte die Pistole dabei auf sein Opfer angelegt hatte, was ebenfalls nicht zum Tatbestand gehört und ein besonderer Erschwerungsgrund ist.
Hiernach sind mildernde Umstände zu Recht versagt worden; weitere ‘Ausführungen erübrigen sich, weil das Landgericht auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt . "Börker: