Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.11.1962 – 1 StR 441/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 441/62 2190 012
In Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den früheren Gastwirt Stojadin nn.
zuletzt in En. geboren am GEREERRRD 195° | ı2 Pi’
uch shaft,
wegen eshahe war
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben;
" Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
'Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsamwalt beim Bundesgerichtshof als Yersreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird:idie Untersuchungshaft seit dem 26. Mai 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-
gerechnet. Von Rechts wegen
Gründes:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemein-
. schaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen Betrugs
in zwei Fällen, wegen Unterschlagung und fortgesetzten
_ Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. In übrigen hat es ihn freigesprochen. u
Mit seiner Revision Ficht ‘der Angeklagte das Urteil
0. an, soweit er wegen Diebstahls und Betrugs verur- " teilt worden ist. Er rügt die Verletzung des förmlichen
‚und des sa ehlichen Rechts. Das Rechteni ttel hat keinen Erfolg:
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ı. } Die Revision \ rügt, die Strafkamner habe ihre Auf- ‚klärungspflicht verletzt, weil sie den Antrag auf
- gegebenenfalls kommissarische _ Vernehmung des Zeugen SC , der sich in Paris aufhalten soll, nicht stattgegeben habe. Die Strafkamner hat. den Antrag mit der Begründung abgelchnt, daß es sich nur. um eine Anrcgung
sur weiteren Aufklärung handle, da keinerlei konkrete
Tatsachen in das Wissen dieses Zeugen gestellt seien;
eine Aufklärung durch Vernehmung des SHE sei nicht erforderlich. ‘Wird der ‚Antrag wörtlich genommen, so ist diese Begründung. ‚rechtlich unbedenklich. Denn im Antrag waren nicht die Tatsachen einzeln angeführt, die durch Vernehmung des SEEN bestätigt werden sollten. Nach den Antrag sollte der Zeuge "zu den Aussagen des Angeklagten unter Vorhalt
dcr ihm zur Last gelegten Straftaten" gehört werden. Aller-
dings führen die Urteilsgründe die Einlassung des Angeklagten an, in der er u.a. behauptete, daß Sachen, deren Diebstahl
ihn zur Last licgt, EEE im Besitz gehabt habe. Ob es daher nicht Pflicht des Tatrichters gewesen wäre, den Angeklasten und seinen Verteidiger zur näheren Angabe von Beweistatsachen, die in das Wissen des Zeugen gestellt wurden, zu veranlassen (vgl. R6St 38, 127), kann jedoch dahingestellt blei-
' ben. Auf der Unterlassung eines solchen Hinweises kann das Urteil nicht beruhen. Denn durch die Ablehnung des Antrags mit der angeführten Begründung wurde der Angeklagte in dieselbe 0 Lage versetzt, wie wenn das. Gericht ihn von vornherein auf die‘ Mängel des Antrags hingewiesen hätte, Es wäre nun Sache, des Angeklagten und seines Verteidigers gewiesen, den Bedenken
des Gerichts Rechnung zu tragen und die von Gericht vermißten Beveistatsachen ‚bestimmt zu bezeichnen. Das haben sie unter-
lassen, Auf die. Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann sich der Angeklagte ( daher nicht berufen.
Das tut allerdings die Revision auch nicht ausdrücklich.
Sie bezeichnet vielmehr den § 244 Abs. 2 StPO als verletzt.
Sie meint, die Strafkamner hätte in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung schon von sich aus die
. Vernehmung des- SCHERE als Zeugen herbeiführen müssen.
Auch mit dieser Begründung. bleibt aber die Rüge erfolglos. § 244 Abs. 2 StPO ist verletzt, wenn der Tatrichter die
Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwider gehandelt hat, obwohl der ihm bekannte. Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese wenigstens nahe legte (BCHSt 3, 169, 175). Diese Voraussetzungen sind
nicht gegeben.
Die Strafkammer hat auf Grund der Beweisaufnahne die Überzeugung erlangt, daß die Angaben des Angeklagten
: in Bezug auf SW viädcriegt seien. Der weiteren Begründung des Ablehnungsbeschlusses, für die Entscheidung sci e8S .... "nicht erforderlich, aufzuklären, ob SnEEEEEp überhaupt und gegebenenfalls wievweit er zu den Einlassungen des Angeklagten sich erklären werde," ist zu entnehmen, daß die Strafkammer etwaigen Angaben des Siu, die dieser bei einer kommissarischen Vernehnung machen würde, keine wesentliche Bedeutung beimaß. Dafür sprachen auch gute Gründe. Nur in der Hauptverhandlung hätte ihn die Strafkamner anderen Zeugen gegenüberstellen und sich über seine Glaubwürdigkeit eine Überzeugung bilden können. Daß
er freiwillig nach. Deutschland kommen werde, um in der Sache
: des Angeklagten Zeugnis abzulegen, war nicht arten. Ein Zwangsmittel, |) zum Erscheinen in der > Hauptverhandlung zu veranlassen, hatte die Strafkammer aber nicht. _ Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer auf die Vernehmung des SHHEEERENED nicht einging (vel. BGHS+ 15, 500).
2.) In der Revisionsbegründung wird behauptet, daß ein gewisser Norbert DENE nachträglich eingestanden habe,
den dem Angeklagten zur Last gelegten, unter II 1 der Urteils- ‚gründe beschriebenen fortgesetzten Krafttragendiebstahl begangen zu haben. Daß die Ansicht der Revision, die Strafkamner habe hinsichtlich dieses - ihr nicht bekannten -
Bew reismittels gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen,
| völlig abwegig ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden.
‘ Die neuerliche Behauptung ist übrigens kaun mit der früheren
Einlassung des Angeklagten bezüglich SC in Einklang zu bringen.
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3.) Auch insoweit liegt kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor, als die Strafkammer den Besitzer des Kraftwagens nicht gehört hat, den der Angeklaste in der Nacht, in welcher der unter II 7 der Urteilsgründe bezeichnete fortgesetzte Diebstahl begangen wurde, repariert haben will.Aus dem Fr- . teil geht nicht hervor, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung sich in dieser Weise verteidigt hat. Die Re- ‘vision vermag übrigens den angeblichen Zeugen selbst nicht ‚zu benennen, so daB die Rüge nicht einmal zulässig « erhoben ist.
II. Saohbeschrerde:
= Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten! veru stoßen, ist verfehlt. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Strafkammer in den Fällen, in denen sie den
| Angeklagten verurteilte, die volle Überzeugung von der
. Richtigkeit der Feststellungen und damit von der Täter- ‚schaft des Angeklagten erlangt hat. In Wirklichkeit greift die Revision in. "unzuläseiger Weisc die Bewei swürdigung der
Strafkamner an, ‚on ‚deren Stelle ‚sie ihre eigene setzen möchte. | | |
Burn "Auch im übrigen hat die sachlichrechtliche Nach- „prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler.
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ergeben, der der Revision zum Erfolg verhelfen
könnte.
Die Revision ist daher zu verwerfen,
Dr. Geier | . Seibert — Hübner | Fischer _ Mi
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