Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.11.1962 – 4 StR 381/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2176 091
F Ei
4_ StR 381/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Siegfried G EB aus NB-I@W, geboren am @. ED EB in vw;
wegen einfachen Diebstahls i.R. u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. lLang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EB >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Juli 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen einfachen Diebstahls i.R. in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt worden, weil er den Personenkraftwagen der Musikerin SB-L EEEB entwendet und das Fahrzeug gesteuert hat, obwohl er keinen Führerschein besaß.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Angriffe der Revision gegen die sich von Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungsregeln frei haltende Würdigung der Beweisaufnahme des Landgerichts sind unbeachtlich. Auch kann das neue tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden.
2. Die Strafzumessungsgründe werden ebenfalls durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die Revision greift sie vergeblich an. Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Landgericht bei der Bemessung der Strafhöhe zur Abschreckung des Angeklagten vor erneuten Diobstählen in Betracht ziehen, ihm müsse, da er schon wegen Rückfalldiebstahls vorbestraft sei, zum Bewußtsein gebracht werden, daß er, wenn er wieder stehle, nicht mehr mit der
| Zubilligung mildernder Umstände rechnen könne.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Krumme Martin Leang-Hinrichsen
Flitner Börtzler