Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 14.11.1962 – 2 StR 511/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2150 002
2_stR_511/62
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Stahlwerksarbeiter Albert TB aus Din - (Ei - WEB; geboren an. EEE EB in > »
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesenwalt Dr. WB in der Verhanälung,
Bundesanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. April 1962 wirä verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die kosten des Rechtsmittcls zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die das Verfehren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1.) Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Kinder einzuholen, mit der Bcgründung abgelehnt, daß das Gericht, von dem zwei Berufsrichter seit Jahren ständige Mitglieder der ausschließlich mit Jugendschutzsachen befaßten erkennenden Strafkamner seien, selbst die erforderliche Sachkunde besitze, um die betreffenden Kinderaussagen zutreffend würdigen zu können. Diesc Ablehnung hält die Revision für fehlerhaft, da nicht alle iüitglieder der Strafkammer die erforderliche Sachkunde gehutt hätten, und dieser Mangel nicht dadurch ausgeräumt werden könne, daß die sachkundigen Richter den sachunkundigen ihre Auffassung darlegten.
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Diese Ansicht der Revision ist nicht richtig.
Die Begründung für die Ablehnung ergibt nicht, daß nur zwei Berufsrichter die erforderliche Sachkunde für dic Würdigung von Kinderaussagen hatten, vielmehr wird darin nur deren besondere Erfa«urung hervorgehoben. Zudem geht das Gesetz davon aus, daß in der Regel alle Richter die für die Beurteilung von Zeugenaussagen erforderliche Sachkunde besitzen. Ist das ausnahmsweise nicht von vornherein der Fall, so kann sich jeder Richter die besondere Sachkunde der anderen zum Spruchkörper gehörenden Richter zunutze machen (vgl. BGHSt 12, 18). Die Ablehnung des Antrags gemäß § 244 Abs. 4 StPO zeigt demnach keinen Rechtsfehler,
2.) Nach Ansicht der Revision hätte auch der Antrag die Strafakten gegen KB beizuziehen, von der Strafkammer nicht abgelehnt werden dürfen; KM habe sich an Kindern vergangen, die mit den Belastungszeuginnen Ute SED und Margret Ip zusammengekommen seien; bei dieser Sachlage sei nicht auszuschließen, daß Ute und Margret nicht Selbsterlebtes sondern nur etwas Gehörtes wicedergcegeben hätten. Auch diese Rüge dringt nicht durch.
Soweit unberechtigte Ablehnung eines Beweisamtrags geltend gemacht worden ist, könnten Bedenken gegen dic Zulässigkeit der Rüge bestehen, weil die Revision nicht angibt, mit welcher Begründung das Gericht den Antrag abgelehnt hat (vgl. BGHSt 3, 213). Es kommt darauf indessen nicht an, weil es sich nicht um einen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO gehandelt hat. Dazu gehört die Angabe cines bestimmten Beweisthemas und die Benennung cines Boweismittels. Daran fehlte es hier. Der Antrag ging nur dalıin, die Akten beizuziehen, um dadurch zu beweisen, daß die jugendlichen Zeuginnen Ute und Margret nicht eigenes Erlcten
wiedergegeben hätten, sondern möglicherweise Erzählungen anderer in dem genannten Strafverfahren verwickelter Kinder. Es wurde also nicht behauptet, daß diese Kinder mit Margret und Ute zusammengekommen waren und ihnen ihre Erfahrungen mit KB erzählt hatten. Das wurde vielmehr als Möglichkeit unterstellt.
Es handelte sich also um einen Beweisermittlungsartrag, dessen Ablehnung die Revision ohne Erfolg mit der Aufklärunssrüge angreift. Wie schon erwähnt, lag dem Antrag nur eine von der Verteidigung vermutete Möglichkeit zugrunde, während wirkliche Anhaltspunkte dafür, daß Ute und Margret von den nicht näher bezeichneten Taten Kadereits auch nur gehört hatten, weder aus den Akten noch, wie die Urteilsausführungen ergeben, aus den Aussagen der Kinder ersichtlich waren. Die Beiziehung der Akten gegen KW vrauchte sich also der Strafkammer nicht aufzudrängen.
3.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angcklagten.
Baldus Kirchhof Mayr
Meyer Henning