Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 13.11.1962 – 5 StR 441/62

5. Strafsenat

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5 stR 441/62 2178 023

In Namen des _ Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenbautechniker Günter R wohnungslos,

geboren am EEE 1951 in zuge (vum) »

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen politischer Verdächtigung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende kichter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.März 1962 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von kechts wegen -

- 2.

Gründes

Die Verurteilung wesen Freiheitsberaubung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil ergibt nicht, daß die Verbüßung der zwei Jahre Zuchthaus, zu denen CO infolge der Mitteilungen des Angeklagten an Leutnant Kg verurteilt worden ist, bereits begonnen hat. Nach den Urteilsfeststellungen sollte Gen diese zwei Jahre Zuchthaus offenbar im Anschluß an die Vollstreckung der fünf Jahre Zuchthaus, zu denen er vorher verurteilt worden war, verbüßen. Das Urteil enthält aber keine Feststellungen darüber, daß diese fünf Jahre Zuchthaus bereits verbüßt sind. Es ergibt daher nicht, daß die Tat des Angeklagten schon jetzt eine Freiheitsberaubung zur Folge gehabt nat. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Versuch der schweren Freiheitsberaubung rechtlich denkbar ist, wenn eine längere als einwöchige Dauer gewollt ist (RGSt 61,179;

BGH GA 1958,304).

Sarstedt Kofifka Siemer

Börker Kersting