Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.11.1962 – 1 StR 376/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2. , Pe
1_542_376/62 | 2190 022
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Glasarbeiter Heinrich > ED aus En... geboren an EEEEEED 1936 en SB 0or., zur Zeit in
Untersuchungshaft,
vegen Beihilfe zu Notzucht und fortgesetzter tätlicher Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwait beim Bundesgerichtshof € als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Vrkundsbeanter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die- Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts teidon/Oberpfalz von 5. Juni 1962 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 6. Juni 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchter Notzucht zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf drei Jahre gesperrt. Gegen die Verurteilung het der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die hie fübaungen ier Berieian; für das Verfahren wegen Beleidigung fehle es an dem nach § 194 StGB erforderlichen Strafantrag, sind offensichtlich unbegründet.
2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt die Revision ferner, die Strafkanmer habe bei der Beweiswürdigung den Inhalt polizeilicher Vernehmungen des Beschwerdeführers und des früheren Mitangeklagten SEE in unstatthafter Weise verwendet und dadurch die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. . Diese Rüge greift nicht durch.
Da die Angeklagten in der Hauptverhandlung zunächst den Tathergang im Vergleich zu ihrer der Polizei gegebenen Darstellung etwas abschwächten, hat das Landgericht ihnen ihre abweichende frühere Schilderung vorgehalten. Darauf haben die Angeklagten nicht in Abrede gestellt, gegenüber. der Polizci das zugegeben zu haben, was in den ihnen vorgehaltenen Vernehnungsniederschriften festgehalten war. Das Landgericht hat dieser auf die Vorhalte gemachten späteren Einlassung der Angeklagten den Vorzug gegeben und deren Geständnis, dessen Abgabe und Inhalt slc so in der Hauptverhandlung als richtig
bestätigt hatten, seinen Feststellungen zugrunde gelegt.
Das verletzt nicht die Unnmittelbarkeit der Beweisaufnahme und ist auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zumal nach der Sitzungsniederschrift alle an dem Verfahren Beteiligten ausdrücklich auf die Anhörung des polizeilichen Vernehnungsbeamten verzichtet haben (vgl. EGHSt 3, 199, 201),
5, Die sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen Erfolg.
a) Der Schuläspruch wegen. Beihilfe zum Notzuchtveisuch ir des früheren Mitangeklagten EEE una wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Schlußfolgerungen, mit deren Hilfe die Strafkammer die inneren Tatvoraussetzungen festgestellt hat, sind entgegen der Ansicht der Revision nicht unmöglich und stehen such mit der Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Es ist durchaus denkbar, daß Margarete com nicht bereit war, halb ausgezogen auf schneebedeoktem Felä in Gegenwart des Angeklagten mit EB geschlechtlich zu verkehren, gleichwohl aber unmittelbar danach in dessen Beisein an demselben Platz dem Beschwerdeführer die Beiwohnung gestattete und daß der Angeklagte und Benedikt die Ernsthaftigkeit der Weigerung des Mädchens, sich PB hinzugeben, erkannten. Die Revision übersieht, daß die Personen und die Umstände nicht die gleichen waren. Der Beschwerdeführer war Margarete cu ED syupathischer als sein Gefährte (UA 19, 22). Benedikt hatte das Mädchen geschlagen, um zu dem erstrebten Ziel zu gelangen; der Angeklagte hatte zwar seinen Begleiter in seinen Vorhaben unterstützt; er hatte ihn aber aufgefordert aufzuhören, das Mädchen zu schlagen, und diesen einen Mantel untergeschoben, als es halb nackt auf dem Schnee lag.
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Auf die Erörterungen der Revision zum Garantenbegriff braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Landgericht die Beihilfe des Beschwerdeführers zu Ds Notzuchtversuch in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich als Begehungstat beurteilt und dort nicht darauf zurückgegriffen hat, ob er aus Vorausgegangenem Tun verpflichtet gewesen sci, Margarete CE vor der Gewaltanwendung seines Geführten zu schützen (UA 47 unten). |
b) Die Bemessung der Strafe läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, |
c) Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Bemessung der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. ’
Der Angeklagte hat die Straftaten, wie das Landgericht dargelegt hat, "im Zusammenkang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs" begangen (§ 42 m Abs. 1 StGB). Das bedarf für die fortgesetzten Beleidigungshandlungen keiner näheren Darlegung. Beide Täter begingon sie. überwiegend in dem Nahrzeug und hatten sie nach dem Urteilszusanmenhang schon ins Auge gefaßt, als sie die Mädchen durch das Versprechen, sie mit dem Auto nach Beendigung der Berufsschule abzuholen, zum gemeinsamen Verbringen des Abends gewannen. Solcher Zusannenhang im Sinne des § 42 m Abs. 1 St@B (vgl. BGHSt 5, 179;
BGH VRS 15, 112, 114; BGH Urt. v.' 16. Januar 1962 - 1 StR 3 534/61 - ; Bruns in GA 1954, 161, 185 ff) besteht auch mit der Beihilfe des Beschwerdeführers zu dem Notzuchtversuch seincs Begleiters. Die Beleidigung ging nämlich, sich fortsetzend,
in dieses Verbrechen über und verschmolz mit ihm in dem gewaltsamen Beischlafsversuch zu tatsächlicher und rechtlicher Einheit, Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von den
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Fall, den der 2. Strafsenat in dem von dem Generalbundesanwalt erwähnten Urteil vom 19. April 1961 - 2 StR 90/61 - behandelt hat. Da schon diese Erwägungen die Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Führung des Kraftfahrzeugs und
den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten rechtfertigen, ist es dem Urteil unschädlich, daß die Strafkammer ihre Entscheidung außerdem auf Überlegungen gestützt hat, die die Bejahung solchen Zusammenhangs nicht tragen (Zechtour, Ehevdruch). |
Die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte sich durch die von ihm begangenen Straftaten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat; beruht auf zutreffenden Erwägungen.
Die Revision hat übrigens gegen die. Entziekung der Fahrer- ‚laubnis und die mit ihr verbundenen weiteren Maßregeln besondere Angriffe nicht erhoben.
Seibert | Mllm Hübner
Mai ' Sanders