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BGH Entscheidung vom 09.11.1962 – 2 StR 625/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2i6 2 9 040 2.54 625/62 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Recht tand und Prozeßagenten Paul Ernst Au ust 5 @ zum TER, schonen am MEERE 1915 in Zu

wegen törigenetator Vosuoht ai einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 50. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident ‘Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter. "Henning. als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Lac “ als: Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter En.. . oo . nn als rkun Sbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

"

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. November 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,

‚In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung . und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittele,

an. das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen BE u

Grün ae:

Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht nit einer Abhängigen, der damals noch unverhceirateten 17-jährigen Zeugin Ingeborg 5: seinem Bürolehrling, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen. Rechte rügt, hat zum ‚Strafausspruch Br£olg: u nn

"Die Merkmale eines Verbrachens nach § 174 Nr. 1 StcB sind irrtumsfrei nachgewiesen. Die. Revision wendet sich vornehmlich dagegen, daß die Strafkemner ein Ausbildungs- und Aufsichtsverhältnis in Gestalt eines Lehrverhältnisses zwischen den beiden ‚angenommen und ein Arbeitsverhältnis ausgeschlossen hat, Die Einwände der- ‚Reviaion sind jedoch unbegründet. u

Daß der Lehrvertrag auf drei Jahre abgeschlossen war, zwischen allen Beteiligten aber Einverständnis darüber herrschte, auf die Lehrzeit die bisherige Ausbildungszeit der Zeugin in der früheren Lehrstelle möglichst unverkürzt anzurechnen, steht der Ernstlichkeit des Vertrags nicht ent. gegen. Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Zeugin einige Zeit nach ihrem Eintritt. in das Büro des Angeklagten gen Besuch der kaufmännischen Klasse der Berufsschule, die sie üb. rigens bisher zwei Jahre besucht hatte, aufgab, den Kurs Zi Anwalts- und Notariatslehrlinge nie besuchte und endlich j keine Gehilfenprüfung ablegte; alle diese Umstände sind für die Beurteilung der Frage, ob ein Lehr- oder ein Arbeitsverhältnis vorliege, nicht entscheidend. Schließlich hat die Strafkamner die Vergütung in Höhe von 50 DM, die ihr der Angeklagte von Anfang an bezahlte, wiederum bedenkenfrei als - erhöhtes - Lehrgeld und nicht als Gehalt einer Sckretärin gewürdigt. u

‚Den von der Revision angeführten Entacheidungen liegen andere Sachverhalie zugrunde.

Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zum Vorsatz. Näherer Erörterung bedarf dies nur bezüglich des Merknals, ‚daß die Zeugin dem Angeklagten zur Ausbildung und aufslcht. anvertraut | wars

Nach den | Irteilstestetellungen hatte der Vater der Zeugin sie bei dem Angeklagten zu dem ausgesprochenen Zweck ins Büro gegeben, ihr die Ausbildung angedeihen zu lassen, äle ihr früherer 'Lehrherr versäumt hatte. Auf dieser Grundlage kam es zu dem Lehrvertrag. Der Angeklagte wußte dies und war damit einverstanden. Er hat das Mädchen, das bei . seinem Eintritt fast ohne Kenntnisse war, beruflich ge-

fördert und sich für seine geistig - sittliche Entwicklung

den

verantwortlich gefühlt. Er wußte um die Pflichten des Lehrherrn gegenüber seinem Lehrling.

Demnach kannte der Angeklagte die maßgeblichen Tatunstände. Ein Tatbestandsirrtum, auf den die Revision abstellt, scheidet aus. u

In diosen | Zusammenhang hat die Strafkammer ausgeführt, wenn der Angeklagte diese Umstände falsch gewertet habe, sei er einem Verbotsirrtum erlegen .. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es trifft auch zu, daß ein = solcher Irrtum nicht den Vorsatz ausschließt. Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die weitere Erwägung, der Verbotsirrtum könne lediglich dann schuldausschließend oder schulämindernd wirken, wenn er unvermeidlich gewesen sei.

| Der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt allerdings die | Schuld aus; eine Schuldminderung kommt aber gerade bei ver- . meidbaren Verbotsirrtum in Betracht. Ist die Schuld wirklich Bi gemindert, dann kann auch die Strafe entsprechend § 44 Abs. 2 und 3 StEB genildert werden (vel. BGHSt 2, 194, 209).

Hier geht die Strefkammer davon aus, daß der etwaige ‚Irrtum für den Angeklägten nach seiner beruflichen Yorbildung vermeidbar war. Diese Feststellung ist’aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Indes hat die Strafkammer, mög-

licherweise beeinflußt durch die erwähnte Erwägung über die Auswirkungen eines Verbotsisrtums, die Frage einer Schuldminderung und einer sich daraus ergebenden möglichen Strafmilderung nicht erörtert. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausnpruche,

Baldus . Dotterweich - Scharpenseel

Meyer nn . Henning