Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.11.1962 – 5 StR 365/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 365/62 2178 027
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maurer Alfons MED au sl geboren am MMMEEEEEED 1925 ın (EEE,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.November 1962, an der teilgenommen habent
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Xoffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Aichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16.April 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Ruechts wegen -
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Gründe3g
Die Verfahrensrügen sind oi/fensichtlich unbegründet.
Die SachbeschwerJde dringt gleichfalls nicht durch. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Wie das Landgericht als erwiesen ansieht, rechnete der Angeklagte "mit der ‚Jöglichkeit, daß das damals im 13.Lebensjahr stehende Wädchen noch nicht 14 Jahre alt war. Hierdurch ließ er. sich jedoch", fährt das Urteil fort, "yon seinem Vorhaben nicht abbringen. Ihm kam es darauf an, die günstige Gelegenheit für eine geschlechtliche Befriedigung zu nutzen" (VA 8.5). Damit ist der bedingte Vorsatz rechtlich einwandfrei dargetan. Daran ändert nichts, daß in der Beweiswürdigung u.a. steht, dem Angeklagten sei "letzten Endes das Alter des Mädchens ganz gleich" gewesen (UA S.16). Die Revision beruft sich wegen dieses Satzes zu Unrecht auf die Entscheidung BGH NJW 1953, 152. Anders als im vorliegenden Falle, fehlten dort weitere Feststellungen im Urteil, so daß dieses dem 4.Strafsenat offenzulassen schien, rb sich der Täter überhaupt Gedanken über das Alter der Mädchen, das ihm "gleichgültig" war, gemacht hatte. Im vorliegenden Falle drückt der Tatrichter jedoch auch in der Beweiswürdigung seine Überzeugung aus, daß der Angeklagte "ungefähr das Alter des Mädchens erkannt hatte", weil er wußte, daß Erika Gi zur Volksschule ging, und w.il ihm "ihr kindliches Benehmen und ihr kindliches Spiel auf der Baustelle aufgefallen" waren ( UA S.15/16). Die unmittelbar hierauf folgende Bemerkung darüber, daß ihm das Alter letzten Endes ganz gleich war, hat also hier nicht den Sinn, er habe sich darüber keine Gedanken gemacht, sondern bedeutet, daß seine Vorstellung, das Mädchen sei vielleicht noch nicht 14 Jahre alt, ihn nicht an der Tat hinderte. Daß die Worte nur so zu verstehen sind, bestätigt der nächste, die Beweiswürdigung abschließende Satzs "Ihm kam es auf die geschlechtliche Befriedigung allein an, mochte das Määchen als Objekt seiner Sinnenlust auch noch unter 14 Jahre alt sein" (UA S.16).
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Der Annahme des bedingten Vorsatzes widerspricht es auch nicht, daß sich der Angeklagte, "als die ersten Gerüchte der Schwangerschaft der zrika zu ihm gedrungen waren, gleich auf den \ieg muchte, um das Alter des Mädchens zu erkunden" (UA S.13). Hicraus will die Revision schließen, er habe sich erst nachträglich Gedanken über das Alter Erikas gemacht und Zweifel bekommen, ob sie schon 14 Jahre alt war. Dzmit entfernt sich der Beschwerdeführer jedoch unzulässig von den Feststellungen des Tatrichters, der diesen Schluß nicht gezogen hat und auch nicht. aus Rechtsgründen zu ziehen brauchte, Die Strafkammer bringt das Verhalten des Angcklagten damit in Zusammenhang, daß ihm sein schlecht:ss Gewissen keine Ruhe ließ (UA S.6). Das ist eine mögliche und daher rechtlich nicht angreifbare, übrigens auch tatsächlich naheliegende Folgerung. Die späteren irkuniisungen des Angeklagten widersprechen also nicht der Feststellung, daß er schon bei der Tat mit der Höglichkeit rechnete, ein noch nicht 14 Jahre altes Mädchen vor sich zu haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Korfka Schmidt: Schmitt Dr.Börker