Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.11.1962 – 5 StR 363/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Nanen des _Yolkes
_ En u
In der Strafsache gesen
den Melker Richard NV HD zus SCENE: geboren an39 1312 in von Kreis
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 6.November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte zn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Hildesheim vom 5.März 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer träst die Kosten des
Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 5.März 1962 erlittene
Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht beanstandet die Kevision mit der Verfahrensrüge, daß die Strafkammer den Hilfsamtrag der Verteidigung, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, abgelehnt hat. Das Urteil legt auf Seite 14 UA die Gründe für diese Entscheidung dar. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg.
Die Schuldsprüche sind frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Die auf § 20a Abs.1 StGB gestützte Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist gleichfalls rechtsfehlerfrei.
Die Feststellungen ergeben, daß die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB erfüllt sind.
Das Urteil legt auch in rechtlich einwandfreier Weise dar, daß der Angeklagte einen Hang zum Verbrechen hat, der ihn gefährlich macht. Was die Revision hiergegen vorträgt, geht fehl.
Es trifft zwar zu, daß auf Seite 15 UA gesagt wirds "Seine abgeurteilten Taten rechnen zwar nicht zur schweren Kriminalität." Dies schließt aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision die Anwendung des § 20a Abs.1 StGB nicht aus. Auch ein Gewohnheitsverbrecher, dessen bereits abgeurteilte Taten nicht "zur schweren Kriminalität" zu rechnen sind, kann gefährlich sein. Er ist es, wenn von ihm für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. So liegt es hier. Die Feststellungen über die früheren und neuen Taten des Angeklagten rechtfertigen die Auffassung,
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daß der Angeklagte durch sie den Rechtsfrieden erheblich gestört hat. Das Urteil ergibt ferner als Überzeugung der Strafkamner, daß von dem Angeklagten für die Zukunft erneut Straftaten auch solcher Art zu erwarten sind. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
oo. Daß der Angeklagte den Rückfallbetrug zum Nachteil der Firma Sz nit ‘!issen und Unterstützung seiner jetzigen Ehefrau beging, stellt das Urteil auf Seite 15 A fest. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.
Auch sonst 13ßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte. |
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. "
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Bäörker