Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 15.10.1962 – 4 StR 517/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4. StR 511/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Gerhard KB zus Egg; geboren am
BEE wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 15. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, _
Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist "wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Unzucht nit männlichen Personen unter 21 Jahren, in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie
ist begründet.
1. Die -— nach den Gründen des angefochtenen Urteils — wegen Verbrechens gegen"§ 175 a StGB" (ohne Bezeichnung der Nummer) ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wird durch die Feststellunger des angefochtenen Urteils nicht getragen. Insbesondere sind die Tatbestandsmerknale der Nr. 3 des § 15 a 5tG5, die gemeint sein dürfte, der Sachverhaltsschilderung des Urteils nicht zu entnehmen (vgl. BGHSt 2, 40, 41; BGHSt 17, 63, 64).
2. Nach den Feststellungen verging sich der Angeklagte an scinen Söhnen von 1952 oder 19553 ab bis zum Jahre 1955 "in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen", Damit ist der Schuldumfang der Tat des Angeklagten indessen nicht ausreichend gekennzeichnet. Wenn das Landgericht auch im Hinblick auf die Länge der Zeit zwischen Tatbegehung und Tataburteilung nicht in der Lage war, die Zahl der Vorfälle genau zu ernitteln, so mußte es doch feststellen, wie oft der Angeklagte sich nach seiner Überzeugung mindestens an jedem sciner beiden Söhne vergangen hat.
5. Unerörtert geblieben ist, ob die beiden fortgesetzten Handlungen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, weil sie in einem Zinzelakt zusammentreffen, der auf siner Willensbe-
tätigung beruht, nämlich jenem Vorfall, bei dem der Angexlagte sich an seinem Sohne Peter im Beisein seines Sohnes Rolf verging (vgl. dazu BGHSt 6, 81 ft).
4. Liese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter,
Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung die Zuziehung eines weiteren besonders geeigneten und erfahrenen Sachverständigen, am besten eines Psychiatrisch und kinderpsychologisch geschulten Arztes zu erwägen haben, um den nech der Lebenserfahrung sich aufdrängenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Erinnerungen des im Alter von 11 Jahren über Vorgänge im Alter von 3 bis 4 Jahren zum ersten Mal vernommenen Peter 9 und des erst im Alter von 15 Jahren über Vorfälle im Alter von 4 bis 5 Jahren gehörten Rolf ‘g Rechnung zu tragen. Zwar mag ein Kind, das im 3. bis 4. Lebens-Jahr steht, bei entsprechendem Reifegrad schon das Erlebnis eines Sittlichkeitsverbrechens haben und auch wiedergeben können (Aengenendt, Die Aussage von Kindern in Sjttlichkeitsprozessen 1955, S. 59). Besondere Vorsicht ist aber gegenüber Bexundungen von Kleinkindern nach aller Erfahrung dann angebracht, wenn sie über mehrere Jahre zurückliegende, ihren Körper und ihre Seele nachdrücklich berührende Erlebnisse aussagen, die sie ihrer Mutter oder einem anderen Menschen, zu dem sic Vertrauen besitzen, erst nach mehr als 5 Jahren anvertraut haben (vgl. Schnetz, Das Kind als klassischer Zeuge bei Sexualdelikten 1961, Seite 41, 42 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts in JW 39, 283 Nr. 10). Sollte der Tatrichter wieder zu denselben Feststellungen wie im ansefochtenen Urteil gelangen, so wird er zu beachten haben, daß von einer "Verführung" im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB dann nicht die Rede sein kann, wenn - wie hier - möglicherweise
die zur Zeit der Tat im ersten Kindesalter stehenden Söhne des Angeklagten dessen unzüchtige Handlungen an ihnen nur aus Angst geduldet haben (vgl. BGHESt 17, 63 fl).
Krunnme Martin Seibert
Flitner Börtzler