Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 31.08.1962 – 4 StR 271/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 271/62
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Kindergärtnerin Margarete H ED zus EEE: geboren am MEEED 1957 in ra.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Eheleute
Alois und Maria SB aus rn-HD:15 Nevenkiäger
wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg von 15. lüäärz 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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gründe: I. Die Angeklagte, eine ausgebildete Kindergärtnerin, wurde im Juli 1958 im Kindergarten der katholischen Kirchengemeinde St. Petri in VW -HEEEW angestellt. Vom Dezember 1958 bis Juli 1961 war sie Leiterin dieses Kindergartens. Am 16. Juni 1961 nachnittags unternahm sie in Begleitung einer Kinderpflegerin und einer Helferin mit 40 3- bis 6jährigen Kindern ihres Kindergartens einen Spaziergang. Dabei sonderte sich das 3jährige Mädchen Gabriele BD von der Kinderschar ab, ohne daß die Angeklagte oder eine ihrer beiden Begleiterinnen es merkte, geriet in einen Zuflußgraben der Röhr (eines Nebenflusses der Ruhr) und ertrank darin.
In der Anklage war der Vorwurf gegen die Angeklagte erhoben worden, sie habe durch schuldhafte Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht während des Spaziergangs ermöglicht, daß die kleine Gabriele Sg den Anschluß verlor und den Tod fand. Die Strafkammer hat sie von diesem Vorwurf freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und die der Nebenkläger, der Eltern des toten Kindes. Beide acchtsmittel sind auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt, das der Staatsanwaltschaft auch auf einen vermeintlichen Verfahrensverstoß. Die Rechtsmittel müssen zur Aufhebung des Urteils führen.
II. 1. Die Strafkamner hat folgende Einzelheiten über den Geschehensablauf festgestellt: Unmittelbar vor dem Spaziergang hatte die Angeklagte die Kinder ermahnt, in georädneter Zweieroder Dreierreihe hintereinander zu gehen, und beim Abzählen der Kinder festgestellt, daß es genau 40 waren. Die kleine Gabriele SED besuchte den Kindergarten erst kurze Zeit und hatte noch
nicht den rechten Kontakt zu den anderen Kindern und den Kindergärtnerinnen gefunden. An jenem Nachmittag nahm sie erstmals an einem Spaziergang der Kinder teil. Dabei ging die Angeklagte als Führerin den Kindern voraus, in der Mitte des Zuges hielt die 22jährige Kinderpflegerin Ne und an Ende die 2Ojährige Helferin FEB Aufsicht. Der Vleg führte sie aus Ncheim-Hüsten hinaus in Richtung Heräringen, wo sie den dortigen Schloßpark aufsuchen wollten. Nach Passieren eines die Röhr überquerenden Fußgängerstegs wanderten sie zunächst y die Röhr entlang durch ein Waldstück, aus dem sie von der Röhr weg auf das freie Gelände eines Golfplatzes gelangten. Dort ließen die Kindergärtnerinnen die Kinder sich aus der bisherigen Gehordnung in einem Umkreis von 10 bis 15 m verteilen. Nach Wiederherstellung der früheren Ordnung setzte
die Angeklagte mit den Kindern und den beiden anderen Kindergärtnerinnen den Spaziergang auf Herdringen zu fort. Sie unterließ es dabei, sich zuvor durch Nachzählen der Kinder von deren Vollzähligkeit zu überzeugen. S® blieb das Kind Gabricle Sura unbemerkt an dieser Stelle zurück. Während
die kindergruppe mit ihren Führerinnen sich bereits etwa
300 m entfernt hatte, spielte Gabriele S@P noch neben dem Weg, den die anderen weitergegangen waren, im Gras hinter } einem Sandhaufen am Rande des Golfplatzes und ging später
die Böschung zur Röhr hinab. In deren Obergraben wurde die Teiche des ertrunkenen Kindes nach etwa einer Woche aufgefunden. |
2. Nach der Überzeugung der Strafkanner hat die Angeklagte zwar"objektiv" pflichtwidrig gehandelt, als sie es j unterließ, vor Fortsetzung des Spaziergangs auf dem freien Gelände des Golfplatzes die Kinder wenigstens kurz nachzuzählen und sich davon zu vergewissern, daß keines fehlte. Hier
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zu sci die Angeklagte deshalb verpflichtet gewesen, weil die Kinder die vorher eingehaltene Wanderordnung aufgelöst und sich in einem Unkreis am Waldesrand verteilt hatten. Dieses Versäumnis der Angeklagten sei ursächlich für den Tod des Kindes gewesen. Denn andernfalls hätte die Angeklagte das Fehlen der Gabriele Sg entdeckt; die sofort eingeleitete Suche nach ihm würde zum Auffinden des Kindes geführt haben, da es sich zu dieser Zeit noch am Waldessaum aufhielt.
Die Strafkammer meint jedoch, nicht sicher feststellen zu können, "daß die Angeklagte hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere ausreichende Berufsausbildung und Berufserfahrung im Umgang mit kleinen Kindern besitze, um ihr die nach objektiven Maßstäben vom Standpunkt ciner überaus erfehrenen Kindergärtnerin bemessene Pflichtwidrigkeit als persönliches Verschulden zur Last legen zu können" (UA S. 7). Aus ihren Feststellungen ergibt sich zur Vorbildung und praktischen Berufserfahrung der Angeklagten folgendes: An Ostern 1954 verließ sie im Alter von etwa 17 Jahren mit der OÖbersckundareife das lüädchengymnasium in Arnsberg, war dann 1 Jahr lang als Haushaltspraktikantin und danach 1 weiteres Jahr als Praktikantin in einem Kindergarten in Arnsberg tätig. Von Ostern 1956 bis Ostern 1958 besuchte sie die Fraucnfachschule für Kindersäartnerinnen und Hortnerinnen in Köln, wo sie die Fachprüfung ablcegte. Im Juli 1958 wurde sie als Kindergärtnerin in dem Kindergarten angestellt, dessen Leitung sie von Dezember 1958 bis Juli 1961 nach dem Ausscheiden der früheren Leiterin, einer OÖrdensschwester, inne hatte. Dort mußte sic, unterstützt von den erwähnten beiden anderen Kindergärtnerinnen, etwa 100 Kinder zwischen 3 und 6 Jahren betreuen.
Die Strafkammer meint, die praktische Ausbildung der Angeklagten, einer noch "unausgereiften Persönlichkeit", die in
der Hauptverhandlung den Eindruck "jugendlicher Überheblichkeit" gemacht habe, sei für die verantwortungsvolle Stellung der Leiterin eines Kindergartens, die sie "bemerkenswert früht im Alter von 21 Jahren erlangt habe, zu kurz gewesen. Die Strafkammer hegt daher "erhebliche Zweifel an einer für den Schulädspruch erforderlichen Reife, Einsichtsfähigkeit und Unmsichtigkcit der Angeklagten im Umgang mit Kleinkindern", Die Angeklagte sei weder in ihrem Praktikantenjahr als Kindergärtnerin, noch währenäü der Jahre ihrer theoretischen Ausbil dung nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen norden, N "die Kinder bei einen Spaziergeng von Zeit zu Zeit je nach Situationen durchzuzählen", Nicht widerlegt habe ihre Einlassung werden können, sie habe nicht gewußt, daß ein Kleinkind, das sich von der Gesellschaft anderer absetzt, sich dann still verhalte; ihre Erfahrung gehe vielnehr dahin, daß ein Kleinkind, das sich einmal abgesondert habe, sich von selbst benerkbar mache, weil es das Alleinsein fürchte, Zwar komme cs, was die im Umgang mit Kleinkindern erfahrenen drei weiblichen Sack verständigen in der Hauptverhandlung überzeugend bekundet hät-! ten, auch bei 3jährigen Kindern vor, daß sie sich bewußt von der Gruppe entfernen und sich dann still verhalten. Jedoch habe nach Überzeugung der Strafkammer, die auch insoveit einer | der vernommenen Sachverständigen folge, die kurze praktische Ausbildung der Angeklagten nicht ausgereicht, "eine Anfängerii hinreichend mit der verschiedenartigen charakterlichen Veranls gung von Kleinkindern und deren oftmals spontanem und unmotivierten Verhalten vertraut zu machen". "Eine Anfängerin könne diese praktische Erfahrung nur in jahrelanger Tätigkeit, und’
zwar im allgemeinen nur unter der Leitung einer erfahrenen und umsichtigen Kindergärtnerin erlangen". Durch eine theoreti sche Ausbildung, auch durch ein längeres selbständiges Arbeiten eincs jungen Menschen, könne wegen der erfahrungsgemäß geringen Einsichtsfähigkeit die erforderliche Erfahrung nicht gesemmelt werden.
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III. Die Ausführungen der Strafkammer begesnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken,
l. Sie hat bei ihrer rechtlichen Würdigung den Umstand nicht erörtert und ihm deshalb möglicherweise keine rechtliche Bedeutung beigemessen, daß das von der Angeklagten unterlassene Nachzählen der von ihr geführten Kinderschar keine schwierige oder fernliegende Maßnahme war, an die zu denken cin hohes Maß an Überlegung oder eine lange Erfahrung im Umgang mit Kindern erforderte. Diese Vorsichtsmaßregel lag vielmehr recht nahe, da die vorherige geregelte Ordnung des Kinderzugs für cinc gewisse,wenn auch kurze Zeit nach Erreichen des Geländes am Golfplatz aufgelöst worden war und die Kinder, die vorher an der Spitze, in der Mitte und am Ende ihres Zuges genügend beaufsichtigt waren, nun in loser Ordnung sich in einem Umkreis verteilt hatten. So wie die Angeklagte zu Hause vor Antritt des Spaziergangs die Zahl der Kinder feststellte, womit sie offenbar sclbst ihre Erkenntnis von der Richtigkeit und Notwendigkeit solchen Verhaltens bekundete, bot sich die Dringlichkeit, das Nachzählen vor der Fortsetzung des Spazicergangs am Waldesrand zu wiederholen, geradezu an. Es hätte nahegelegen zu erörtern, warum die Angeklagte nicht diesen naheliegenden Gedanken hätte erwägen müssen.
2. Nach den Feststellungen der Strafkammer überragte dic Angeklagte das Durchschnittsmaß an schulischer Ausbildung in ihren Fach ganz erheblich. Auch ihre praktischen Erfahrungen waren nicht die einer Anfängerin. Sie hatte die Leitung des Kindergartens nahezu drei Jahre inne und davor ein einjähriges Praktikum in einem anderen Kindergarten durchgemacht. Sie besaß demnach reichlich: Gelegenheit, Erfohrungen mit Kleinkindern und ihren Gepflogenheiten zu sammeln und auch deren Eigentümlichkeiten kennen zu lernen.
Selbst wenn man ihr persönlich keinen Vorwurf daraus sollte machen dürfen - ein allerdings recht weitgehendes Zugeständnis - daß sie in ihrer bisherigen Praxis als Kindergärtnerin noch kein Kleinkind kennengelernt habe, das nach bewußter oder unbewußter Absonderung von einer Gruppe still bleibt, anstatt, was die Regel sein mag, sich zu regen, so ist doch für eine ausgebildete Kindergärtnerin im Alter der Angeklagten von immerhin zur Tatzcit 24 Jahren auch ohne solche Erfahrung
die Möglichkeit, daß es in Abweichung von der Norm solche Kinder geben kann, nicht so abseitig, daß eine Kindergärtnerin ’ von auch nur durchschnittlicher Erkenntnisfähigkeit nicht daren hätte denken sollen.
In diesem Zusammenhang fehlen Feststellungen über das Maß der Bewährung der Angeklagten während ihres einjährigen Praktikums im Kindergarten in Arnsberg und über ihre Leistungen während des zweijährigen Besuchs der Frauenfachschule in Köln, während der fünf Monate praktischer Tät.gkeit unter der Leitung der Ordensschwester Gertrud und insbesondere über ihre Erfahrungen während der über zwei Jahre dauernden selbständigen Leitung des Kindergartens in Nein - Heim:
3. Schon die bisherigen Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die wiederholte Hervorhebung im Urteil des Lenägerichts, bei der Angeklagten habe es sich um eine "Anfüngerin" gehandelt, die nicht über das erforderliche praktische Wissen verfügt habe. Die Strafkamner wird ferner klären müssen, ob der Angeklagten bewußt war oder hätte bewußt werden können, daß bei dem Kind Gabriele SW, das erst kurze Zeit den Kindergarten besuchte und noch nicht die wünschenswerte innere Beziehung zu den übrigen Kindern und den Aufsichtspersonen gefunden hatte, die Gefahr der Vereinsamung und Absonderung bestand, und schließlich ob die Angeklagte nicht deshalb ihr besonderes Augenmerk gerade diesem Kinde hätte zutrienden Müssen,
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4. Auf die verfahrensrechtliche Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer sei, weil mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern, nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, braucht nicht eingegangen zu verden, zumal da in der neuen Hauptverhandlung gemäß § 29 des inzwischen in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeoräneter Richter mitwirken darf.
Rotberg Krumme Sauer
Bundesrichter Prof.
Dr. Lang-Hinrichsen Börtzler ist beurlaubt und
kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg