Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 17.08.1962 – 4 StR 253/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2153 066
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen die Ehefrau Cla
A erneog » geborene g aus , dort geboren am SEE 1907;
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Fremdabtreibung
hat der 4, Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE ir der Verhandlung, Landgerichtsrat MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 4. April 1962 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren wegen Fremdabtreibung in zwei Fällen und wegen versuchter Fremdabtreibung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. j
Ihre die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist im Strafausspruch begründet.
1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Gegen sie hat die Beschwerdeführerin sich auch im einzelnen nicht gewendet.
2. Nicht bestehen bleiben kann aber der Strafausspruch.
Bei der Entscheidung über die Straffrage ist der Strafkammer zunächst ein gedanklicher Fehler insoweit unterlaufen, als sie Mitleid auch als vorherrschenden Beweggrund für die Abtreibung im Falle KB nit der Erwägung abgelehnt hat, daß die Angeklagte für ihren Eingriff 50 DM gefordert und angenommen habe. Sie begründet dies nämlich damit (UA 15), daß sich die Angeklagte "eine" solche Handlung nur (!) aus Mitleid" sicher nicht in der Weise hätte bezahlen lassen. Sic übersieht dabei, daß diese Begründung gerade nicht die hier angesichts der anfänglichen ernstlichen Weigerung der Angeklagten wesentliche Frage beantwortet, ob sie nicht etwa doch durch das Mitgefühl mit der noch jungen und ledigen Tochter ihrer Freundin stärker zu ihrer schließlichen Bereitschaft zur Abtreibung bewogen worden ist als durch die Aussicht auf Entgelt.
Das Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, daß die Angeklagte sich um ihre Opfer nicht gekümmert hat, obwohl ihr die Gefährlichkeit ihrcs Eingriffs bekannt war. Sie hat daraus gefolgert, daß ihr ihre Opfer "im Grunde gleichgültig" waren.
Ob sich das mit der tatsächlichen Annahme des Landgerichts vereinbaren läßt, die Angeklagte habe mit ihrem Opfer im ersten Falle Mitleid gehabt, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls ist die Angabe der Angeklagten nicht widerlegt worden, ihren drei Opfern gesagt zu haben, daß sie zum Arzt gehen sollten, "sobald es soweit sei" (UA S. 8).
Im Falle OP nat die Strafkammer zum Nachteil der Angeklagten gewertet, daß sie den von ihr erbetenen Eingriff im fünften Monat der Schwangerschaft vorgenommen hat, obwohl ihr bewußt war, daß dieser Eingriff gefährlich war (UA S. 18). Dies scheint im Widerspruch zu der Feststellung (VA S. 7) zu stehen, wonach Frau OEM inr gesagt nat, der Arzt habe bei ihr festgestellt, daß sie im dritten Monat schwanger sei. .
Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gesamten Strafausspruch.
Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:
Im Falle KW’ nat das Landgericht bei der Zumessung der Einsatzstrafen berücksichtigt, daß die Angeklagte der Schwangeren möglicherweise "auch wohl hat helfen wollen" (VA S. 17), nicht dagegen in den beiden anderen Fällen, obwohl die Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sich auch in ihnen erst nach mehr oder minder
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eindringlichen Bitten zu den gewünschten Tingriffen bereit fand. Das Landgericht wird bei neuer Verhandlung und Entscheidung insbesondere zu erwägen haben, inwieweit die anfängliche ernstliche Weigerung der Angeklagten in allen
drei Fällen die Annahme im wesentlichen nur aus tigen Beweggründen" (UA le Knorr Geld gefordert
sr Im übrigen ist die
ausschließt, daß sie schon deshalb "offensichtlich durchaus eigensüch-15) gehandelt habe, weil sie im Falund in allen Fällen angenommen hat.
Revision zu verwerfen.
Rotberg Krumme Sauer
Lang-Hinrichsen
Flitner