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BGH Entscheidung vom 31.07.1962 – 1 StR 283/62

1. Strafsenat

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1_StR_283/62

‚2189 O66

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Mechaniker Artur D aus W Krs. B (RB), geboren am 191% in B (R ,„ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sceibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. Mai 1962 wird

verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittcels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB), begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr drci Monaten Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Er wendet sich mit der Revision allein gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung und rügt, das Landgericht habe diescMßregel über ihn verhängt, ohne zu prüfen, ob statt ihrer die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht komme und ob es sie nicht überhaupt entbehrlich mache, daß Angehörige bereit scien, ihn nach der Strafverbüßung zu beaufsichtigen. Beide Beanstandungen sind unbegründet.

Die Bereitschaft Angehöriger, den Angeklagten zu beaufsichtigen, hat die Strafkammer für ungenügend erachtet, die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszuschließen. Seine Sicherungsverwahrung hält sic nach seiner persönlichen Wesensart, wie das Urteil ersehen läßt, für zweckdienlicher als die Unterbringung in ciner Heil- oder Pflegeanstalt, zumal cine frühere solche Maßnahme ohne jeden Erfolg geblieben sei. Diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.

Der Senat hat das Urteil in dem angefochtenen Umfang auch sonst überprüft, aber keinen Rechtsfehler gefunden, der nötigt, es aufzuheben. Die Vortaten gibt das Urteil zwar nur gedrängt wieder. Immerhin läßt es den Angeklagten als einen gefährlichen Jugenäverderber

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erkennen, gegen den zahlreiche frühere, selbst strenge Strafen sich bisher als nutzlos erwiesen haben, Daher läßt es sich nicht rechtlich beanstanden, wenn das Landgericht meint, dem Beschwerdeführer nur durch die Sicherungsverwahrung das Handwerk legen zu können,

Dr. Geier Seibert willms

Hübner | Mai