Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 27.07.1962 – 4 StR 78/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

4 StR 18/62 2153 053

ImNamen des Volkes

In der Sirafsache gegen

den Kraftfahrer Yilhe)ın sernhard PD aus EEE. zevoren an GE 1935 ir. TEE ds “EB.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundlesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. November 1961 wird

verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels gu tragen.

Von Rechts wegen

-2- Gründe:

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig erachtet unä ihn an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 50 Tagen zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.

ieser Entscheidung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Am 15. Mai 1961 fuhr der Angeklagte gegen 19,15 Uhr als Führer eines Lastzugs mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h in Essen durch die 16,60 m breite, gut asphaltierte Kronprinzenstraße in südwestliche Richtung. Zu dieser Zeit hielt sich das noch nicht ganz drei Jahre alte Kind Andre Tofu unbeaufsichtigt auf dem nordwestlich von der Kronprinzenstraße,aus der Sicht des Angeklagten also rechts von der Fahrbahn gelegenen Gehweg,in der Nähe der Kreuzung Kronprinzen- und Rellinghauserstraße auf. Der Angeklagte sah ‘das Kind aus einer Entfernung von etwa 100 m, als es sich, den Feststellungen der Strafkammer zufolge "in mä-Biger Bewegung auf dem ... Gehweg in angemessener Entfernung von der Bordsteinkante befand, ohne zunächst Anstalten zur Überquerung der Straße zu machen". Der Angeklagte nahm angesichts des Kindes das Gas weg und ging, ohne seine Geschwindigkeit "im übrigen" zu vermindern, in Bremsbereitschaft. Als er sich mit seinen Tastzug auf etwa 10 m dem Rind genähert hatte, lief es plötzlich auf die Fahrbahn. Der Angeklagte bog nach links aus und breuste scharf; sein Fahrzeug hinterließ eine bogenförmige Bremsspur von 7,70 m Länge. Er konnte nicht mehr verhindern, daß das Kind vom rechten vorderen Kotflügel des Motorwagens erfaßt und erheblich verletzt wurde. An den Folgen der Verletzungen starb es nacı drei Tagen.

Die Strafkammer führt zur rechtlichen Begründung ihres Schuläspruchs aus, der Angeklagte wisse, daß Klein-

Pan

kinder in ihren Bewegungen und Reaktionen unberechenbar seien. Er hätte auf das Kind, das erkennbar für ihn

ohne Aufsicht in der unmittelbaren Nähe der Fahrbahn

sich aufgehalten habe, besonders achten müssen, "da

sich Kinder sehr oft unverständig dem Straßenverkehr scegenüber verhalten". Es sei dem Angeklagten auch möglich gewesen, sich auf die Unberechenbarkeit des Kleinkindes einzustellen, da er es schon aus einer Entfernung von etwa 100 m allein am Fahrbahnrand stehen gesehen habe, Otwohl die von ihm befahrene Straße zum Ruhrschnellweg gehöre, hätte erıseine Geschwindigkeit "in angemessener “ieise" herabsetzen müssen, "so daß der Lastzug noch rechtzeitig hätte angehalten werden können". Die Überzeugungz daß dies möglich gewesen wäre, begründet die Strafkammer mit der Erwägung, daß dann, wenn der Angeklagte "frühzeitig die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs angemessen herabgesetzt hätte", "es ihm in Anbetracht der überdurchschnittlichen Bremsvergögerung des Lastzugs möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten, falls er aus einer Entfernung von 10 m das Kind die Fahrbahn überqueren sah."

Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen im Ergebnis den Schuldspruch gegen den Angeklagten.

vie sie in ihren rechtlichen Erwägungen deutlich zum Ausdruck bringt, sieht siesein für den Unfall mitursächliches Verschulden darin, daß er seine Geschwindigkeit "nicht angemessen" ermäßigte, als er sich dem Standort des Kindes, das er aus einer Entfernung von 100 m gesehen hatte, näherte, und sich dadurch außerstande setzte, den Zusammenstoß mit dem plötzlich in seine Fahrbahn laufenden Kinä zu verhindern. Mit Recht vertritt

ale Strafkammer die Auffassung, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, daß der von ihm als Kleinkind erkannte Junge unüberlegt und in gefährlicher Nähe vor seinem Fehrzeug die rahrbahn betreten werde. Daß das Kind aufmerksam und mit dem für die Gefahren des Straßenverkehrs erforderlichen Verständnis das Herannahen scines Lastzugs bemerkt hätte, konnte der Angeklagte nicht annehmen, da es, mochteces auch etwas älter wirken als es war, offensichtlich im Kleinkindesalter stand. Hält sich ein Kind in dieser Altersstufe ohne “ Aufsicht eines Erwachsenen im Verkchrsbereich, zu dem auch der Gehsteig gehört, auf, so muß der Kraftfahrer regelmäßig mit Unbesonnenheiten des Kindes rechnen.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen besonderen Umständen von dieser Regel ’Ausnahmen gelten, etwa dann, wenn das Kind in angenessenem Abstand von der Fahrbahn auf dem Gehsteig sitzt und sich mit ungeteilter Aufmerksamkeit seinem Spiel wiänet. Denn für einen solchen oder einen ähnlichen Sachverhalt fehlt es im vorliegenden Fall an jedem Anhalt.

Aus der gefahrträchtigen Ungewißheit darüber, wie das Kleinkind sich gegenüber dem Straßenverkehr verhalten werde, ergab sich für den Angeklagten die Pflicht, sein, Verhalten auf die in Rechnüng zu stellende Möglichkeit einzurichten, daß das Kim vou Gehsteig herab ihm vor sein Fahrzeug laufen werde. Er hätte demgemäß seine Geschwindigkeit so wesentlich herabsetzen müssen, daß er innerhalb der Zeit, die das Kind für den - denn Yirklichkeit gewordenen - Fall des Betretens der Fahrbahn von seinem Standort bis zur rechten Begrenzung der vom Lastzug beanspruchten Fahrbahnfläche benötigte,

seinen Lastzug entweder durch eine Ausweichbewegung nach links am Kind noch hätte vorbeilenken oder erforderlichenfails vor ihm hätte zum Stehen bringen können. Der Anhaltcweg des Angeklagten würde sich dann etwas verlängert, den Angeklagten würde also für die Ge. fahrabwendung etwas mehr Zeit zur Verfügung gestanden haben, wenn er etwa, weil gerade kein Gegenverkehr herrschte, sich in weiterem Abstand vom rechten Gehsteig hätte halten können. Denn um diesen Teil würde sich dann der eg des Kindes vom Gehsteig bis zu dem Gefahrenbereich und deshalb auch die Zeit verlängert haten, die es für seinen Weg bis dorthin benötigte und die deshalb dem Angeklagten zu Abwehrmaßnahmen noch zur Verfügung stand.

Für die Bejahung der Vrsächlichkeit des verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten für den Unfall bedurfte es nicht der Feststellung der genauen Geschwindigkeit, die der Angeklagte hätte einhalten müssen. Denn sie hing von der Entfernung des Kindes von dem Gefahrenbereich ab und von der Zeit, die verging, bis es sich diesem Bereich näherte. Der Angeklagte war in der Lage, das Kind zu beobachten und demgemäß zu berechnen, wie lange das Kind brauchen werde, um an die Grenze des Gefahrenbereichs zu gelangen, und wieviel Zeit ihm deshalb selbst zur Verfügung stand, um vor dem Kind auszuweichen oder anzuhalten. Danach mußte er seine Geschwindigkeit einrichten, sie also, wie die Strafkammer mit Recht sagt, in einer den Verhältnissen "angemessenen Weise" herabsetzen.

Der Senat hält im Ergebnis auch das Strafmaß gegen den Angeklagten für rechtlich fehlerfrei. Zwar ent-

hält das Urteil des Landgerichts keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die überwiegende Schuld an dem Unfall denjenigen traf, dem die Pflicht zur Aufsicht über das Kind oblag. Der niedrigen Strafe gegen den Angeklagten, die nur auf Geld lautet, entnimmt der Senat jedoch, daß die Strafkammer gerade diesen Umstand zugunsten des Angeklagten im Strafmaß berücksichtigt hat.

Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler