Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.07.1962 – 4 StR 172/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2153 055
Im Namen des YVYolxkes In der Strafsache
gegen
den Stukkateur Volfgang Cw aus SW. sort geboren am EEE |9359:
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der tcilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter khartin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ”ssen vom 18. Januar 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, Yon Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt (und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt).
I.
1. Der Angeklagte fuhr am Nachmittag des 30. Juni 1961 mit seinem Personenkraftwagen Ovel-Record auf der Straße "Im Boytal" in Bottrop den 4jährigen Klaus-Dieter von so an, daß der Junge in weitem Bogen durch die Luft geschleudert wurde und wenig später an dem dadurch erlittenen Lungenriß starb. Im einzelnen hat das Landgericht folgendes festgestellt:
Die Straße "Im Boytal", die von der Straße "Hohe Heidc" abzweigt, ist eine Sackgasse, die als reine vWohnstraße nur Anlicgerverkehr aufweist. Ihre Fahrbahn ist 6 m breit und wird auf beiden Seiten von Gehwegen umsäumt, an die sich die Viohnhäuser anschlicßen. Der Angeklagte bog mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h aus der Straße "Hohe Heide" in die $tra-Re "Im Boytal" ein. Er konnte sowohl. die Fahrbahn als auch die Gehwege dieser Straße gut übersehen. Beim Zinbliegen bemerkte er vor sich in einer Intfernung von etva 80 m vor den Hause "Im Boytal" Nr. 6 ein kleines Kind auf dem 2 m breiten rechten Gehweg stehen; es war der später verunglückte Klaus-Dieter TEE. Der Junge wandte der Fahrbahn den Rücken zu, wachte anschließend einige Schritte auf die zwischen den Häusern "Im Boytal" Nr. 4 und 6 liegende Hofeinfahrt zu und ging dann nach der unwiderlegten Zinlassung des Angeklagten in diese hinein, so daß er der Sicht des Angeklagten für einigc Augenblicke entzogen war. Dessen Geschwindigkeit hatte sich auf der leicht abfallenden Fahrbahn inzwischen auf etwa 50 km/h erhöht. Der Angeklagte fuhr "scharf rechts, so daß sich die
rcchten Räder seines Wagens etwa 80 cm von der Bordsteinkante des Gehwegs entfernt befanden".
Als sich der Angeklagte wenige Sekunden später dem Hause "Im Boytal" Nr. 4 näherte, lief Klaus-Dieter NW >14 1icn aus der Hofeinfahrt über den Gehweg auf die Fahrbahn der Straße, ohne den nahenden Kraftwagen zu beachten. Beim Trblicken des Kindes bremste der Angeklagte so heftig, daß sich auf der trockenen Fahrbahn eine Bremsspur von 15,95 m Länge abzewichnete, die 5,95 m vor der Hofeinfahrt zwischen den Häusern Nr. 4 und Nr. 6 begann. \;r versuchte auch, seinen Wagen nach links zu ziehen, konnte jedoch nicht verhindern, daß er mit der Vorderseite des rechten vorderen Kotflügels das Kind erfaßte.
2. Das Landgericht legt dem Angeklagten als Fahrlässigkeit zur Iast, daß er zu schnell - nämlich mit 50 statt nur mit 35 km/h - und zu weit rechts gefahren sei. Ür habe,-so führt es aus, gewußt, daß die Straße "Im Boytal" eine Sackgasse in einer reinen Wohngegend mit Siedlungscharakter sei. Auf einer solchen Straße herrsche in aller Regel wenig Verkehr, da sie nur von Anliegern und Zubringern benutzt zu werden pflege. So sei es auch zur Unfallzeit gewesen. üs entspreche weiter der Lebenserfahrung, daß in einer solchen Gegend die Kinder der Anwohner die Fahrbahn häufig zum Spielen benutzten und daher mit Selbstverständlichkeit und Sorglosigkeit zu betreten gewohnt seien. Das zu erwägen, habe der Angeklagte allen Anlaß gehabt, als er in 80 m Entfernung den 4jährigen Klaus-Dieter NED ohne Begleitung eines Erwachsenen auf däcm Gehweg habe stehen sehen. Ür habe damit rechnen müssen, daß das Kind von dem nicht allzu breiten Gehweg plötzlich auf die Fahrbahn laufen könne, da Kinder dieses Alters zu Unbesonnenheiten und Verkcehrswidrigkeiten neigten. Das geltc, obwohl Klaus-Dieter N den Gchweg zur Hofeinfahrt zu verlassen habe und den Blicken des Angeklagten entzogen ge-
wesen sci. Dieser Vorgang habe nur wenige Sekunden gedauert.
r habe dem Angeklagten keinc Gewißhcit vermittelt, daß das Kind in der Hofeinfahrt bleiben und nicht wieder auf die Straße heraustrceten werde. Der Angeklagte habe vielmehr in Rechnung ziehen müssen, daß das Kind zurückkommen und möglicherveise auf die Fahrbahn laufen werde. Um dieser Gefahr vorzubeugen, habe er, so flolgert die Strafkammer, scine bei der Einfahrt in die Straße "Im Boytal" eingehaltene Geschwindigkeit von 55 km/h nicht erhöhen und auch nicht die äußerste rechte YFahrbahnseite benutzen dürfen, wie er es getan habe. Nach den auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützten Berechnungen des handgerichts hätte der Angeklagte den Zusammenstoß mit dem Kind durch sofortiges Bremsen und Ausweichen nach links vermeiden können, wenn er diese Vorsichtsmaßregeln beachtet hättc.
II.
Die Revision hat das Urteil mit einer Aufklärungsrüge und mit der Sachbeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel kann kcinen Erfolg haben,
1. Die Revision vermißt zunächst Feststellungen zur Tänge der Straße "Im Boytal". Sic behauptet, diese Straße sei mehrere 100 m lang und meint, bei einer "Sackgasse" von solcher Länge könne schon im Hinblick auf die Motorisierung der Anlicger nicht mehr von einer verkchroarmen Straßr gesprochen werden, die die vom Landgericht gezogenen Folgerun-
gen zulasse.
Richtig ist, daß sich schon aus den von der Revision auf,;cgriffenen Urteilsstellen (S. 2, 6 UA) eine nicht unerin D- liche Jänge der Straße "Im Boytal" ergibt. Indes braucht auf
Deut LITT
BEE TER ae hi a unpÄn ed! um Ar3 7 a En
TRREIIEDER NE
Aupfagırastunn.. Traun Yun t vo
die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht näher eingegangen
zu werden, wcil die Ansicht des Landgerichts, bei der Straße "Im Boytal" handele es sich um eine reine Wohnstraße mit Siedlungscharakter, auf der in erhöhten Maße mit spielenden Kindern zu rechnen sei, auch dann zu Recht bestünde, wenn diese Straße mehrere 100 m lang sein sollte. Denn auch die Revision bestreitet nicht, daß die Straße eine Sackgasse in einer reinen Wohngegend und damit eine Straße ohne Durchgangsverkehr ist. Das allein aber rechtfertigt schon die Annahne des Landgerichts, daß sich auf ihr Kinder sorgloser als auf einer verkehrsreichen Durchgangsstraße bewegten und daß ortskundige Kraftfahrer darauf Rücksicht zu nehmen hätten.
2. Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe mit dem Zurücklaufen des Kindes rechnen müssen. Sie meint, vom Standpunkt des Tandgerichts aus müßten Kraftfahrer darauf gefaßt sein, daß "aus jeder Haustür plötzlich ein Kind herauskommt und über die Straße läuft". Das hätte nach der Ansicht der Revision zur Folge, daß Kraftfahrer auf städtischen Straßen nur noch mit 20 km/h "schleichen" dürften.
Bei diesem Sinwand übersieht die Revision einen wichtigen Gesichtspunkt. Wie sich der Kraftfahrer allgemein auf besondere Verkehrsgefahren nur einzustellen braucht, wenn sich ihm Anhaltspunkte für deren möglichen Eintritt bieten, so braucht er auch die gegenüber Kleinkindern gebotene erhöhte: Vorsicht nur anzuwenden, wenn er ein solches Kind entweder auf der Straße tatsächlich sieht oder zwar nicht sieht, aber besonderen Anlaß zu der Besorgnis hat, ein Kleinkind könne plötzlich auf der Straße auftauchen. Dieser Fall lag hier vor. Der Angeklagte hatte den 4jährigen Klaus-Dieter N schon auf größere Zntfernung auf dem Gehveg stehen sehen, und zwar
mit dem Rücken zur Fahrbahn, so daß das Kind ein nahcendes Fahrzeug nicht sah. Wäre der Junge auf dem Gchweg verblieben, so stünde außer Zweifel, daß der Angeklagte nach den in dor Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen dic Gefahr hätte ins Auge fassen müssen, das Kind könne sich plötzlich umwenden und auf die Fahrbahn laufen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrcde. Darüber hinaus ist aber dem Jandgericht darin beizutreten, daß der Angeklagte dic gebotene erhöhte Vorsicht nicht deshalb außer acht lassen durftc, weil Klaus-Dieter N in üic Hofeinfahrt gegangen war und sich für wenige Augenblicke seiner Sicht entzogen hatte. Denn dieser Umstand bot dem Angeklagten, da er nicht ohne weiteres annehmen konnte, das Kind habe sich in die Obhut eines Trwachsenen begeben, in einer verkehrsarmen jiohnstraße keine Gewähr dafür, daß dieses nicht nach der unberechenbaren Art von unbehüteten Kleinkindern plötzlich wieder erschceinen
und unter Umständen auch auf die Fahrbahn laufen werde. Ür mußte deshalb scine Fahrweise so einrichten, daß er einen Zusammenstoß auf jeden Fall vermeiden konnte. Vor allem durfte er nur so schnell fahren, daß es ihm möglich war, auf kürzeste Sntfernung zu halten. Gegen -diesesSorgfaltsgebot hat der
Angeklagte verstoßen.
5. Dem vom Landgericht in diesem Zusammenhang gegen den Angeklagten weiter erhobenen Vorwurf, zu weit rechts gefahren zu sein, kommt keine selbständige Bedeutung zu; denn hätte der Anscklagte, wie es seine Pflicht war, scinc Geschwindigkeit auf jederzeitige Anhaltemöglichkeit herabgesetzt, dann wäre es an sich nicht zu beanstanden gewesen, daß er nur einen Abstand von 80 cm zur rechten Bordstceinkante einhielt. Allerdings hätte ein grüßerer Abstand den Weg des Kindes vergrüßert und ein Ausveichen des Angeklagten nach links aussichtsreicher gemacht; das wiederum hätte dem Angeklagten erlaubt, etwas schneller als auf jederzeitige Anhaltemöglichkeit zu fahren. Davon ist indes auch die Strafkammer ausgegangen; sie hat es nämlich Tr aus-
m.
rem BR BE ner.
ar rei ei
vun
reichend erachtet, daß der Angeklagte mit 30 bis 35 km/h fuhr (5. 6 UA), also mit einer Geschwindigkeit, die ihm an sich ein jederzeitiges sofortiges Anhalten nicht ermöglichte. s kann deshalb dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint, div Revision aber bestreitet - eine Verkchrswidrigkeit auch darin zu schen ist, daß der Angeklagte sich nicht weiter zur Fahrhah:, rılote zu hielt. Zr brauchte dies nicht zu tun, wenn er
noch langsamer als mit der angegebenen Geschwindigkeit fuhr.
4. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn Klaus-Dieter NO aus der Hofceinfahrt nicht herausgelaufen, sondern etwa auf einem Roller herausgefahren wäre und den Angeklagten N durch seine besonders schnelle Fortbewegungsart überrascht hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Daß der Angeklagte nach dem "rkennen des auf die Fahrbahn laufenden Kindes nicht schnell genug oder unsachgemäß reagiert habe, ist ihm nicht vorgcworfen. Aus diesem Grunde geht das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision fehl (Ziffer IV der Revisionsbegründungsschrift).
5. Die Strafzumossungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erken-
nen.
Rotberg Sauer Hartin
Flitner Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
En sÄusteRugrtuggehde a u an ESSEN I un