Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 19.07.1962 – 4 StR 383/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2176 092
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Harald PB aus EB geboren am u. ee EB ir <a: ED,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 30. Novenber 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. GW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEEEEED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt.
1, Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am @. EB 1952 gegen 9,30 Uhr mit seinem W-Transporter die FB Straße in Tem in Richtung Dee -Fei-Seine Geschwindigkeit betrug 40 bis 45 km/std. Die Fahrbahn der RB Strasse ist 10,30 m-breit; in der Mitte liegen zwei Doppelgleise der Straßenbahn. Etwa in Höhe des Hauses RE Stranc EB fuhr der Angeklagte: den Polizeimeister Gen "etwa in der Mitte der Straße" an, als dieser die Fahrbahn überquerte. GB erlitt so schwere Verletzungen, daß er drei Tage später starb. Der Angeklagte hatte ihn erstmals gesehen, als dieser "bereits etwa 1 m auf der Fahrbahn stand". Er war in diesen Augenblick noch 60 bis 70 m von diesem entfernt.
2. Der Angeklagte hat gegenüber dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung vorgebracht, er habe angenommen, daß der Polizeibeamte auch ihn gesehen habe und deshalb stehenbleibe, um ihn vorbeifahren zu lassen. Aus diesem Grunde sei er nur etwas nach links ausgebogen, um einen genügend großen Sicherheitsabstand zu dem Fußgänger zu gewinnen. Um beim Ausbiegen nicht den Folgeverkehr zu gefährden, habe er sich in seinem Rückspiegel davon vergewissert, daß nicht gerade ein anderes Fahrzeug zum Überholen seines Wagens ansetzte. Als er danach
seinen Blick wieder auf die vor ihm liegende Fahrbahn gerichtet habe, habe sich der Fußgänger nur noch etwa 7 bis 8 m von ihm entfernt in der Mitte der Fahrbahn befunden.
Trotz sofortigern Bremsershabe er den Unfall nicht mehr vermeiden können. Wie der Fußgänger in die Mitte der Fahrbahn gekommen sei, wisse er nicht.
3. Auf Grund dieser Einlassung und der Aussage des Zeugen DEE, Gerzufolge CB "spätestens in dem Augenblick die Fahrbahn beging, als der Angeklagte noch mindestens 25 bis 30 m von der späteren Unfallstelle entfernt war", hiclt das Landgericht den Angeklagten für überführi, den Zusammenstoß mit dem Fußgänger (mit-)verschuldet zu haben, weil er entweder unaufmerksan war oder aber zu lange in den Rückspiegel schaute und deshalb nicht den Fußgänger die Fahrbahn überqueren sah. Dem Angeklagten könne; so führt die Strafkamnmer aus, nicht zugebilligt werden, daß er darauf habe vertrauen dürfen, der schon etwa 1 m in der Fahrbahn stehende Fußgänger werde stehenbleiben und seine Vorbeifahrt abwarten; denn da er in dem Zeitpunkt, als er den Polizeibeamten erstmals erblickte, noch 60 bis 70 m von diesem entfernt gewesen und nur mit 40 bis 45 km/std. gefahren sei, hätte der Fußgänger "bei Beeilung durchaus die bis zur Überschreitung der Fahrbahnmitte nötigen ca 4,15 m gefahrlos durchschreiten können". Für diesen habe daher zum Stehenbleiben keine zwingende Notwendigkeit bestanden. Infolge der mangelhaften Beobachtung der Fahrbahn sei es dem Angeklagten entgangen, daß Georg die Straße "ganz gemächlich" überqguerte (S. 6 UA).
Il.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
1. Zu Unrecht allerdings wendet sich die Revision gegen den Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe pflicht-
widrig gehandelt, weil er (möglicherweise) zu lange in den Rückspiegel geschaut habe. Es ist ihr zwar zuzugeben, daß der Angeklagte nicht ohne weiteres damit zu rechnen brauchte, ein Fußgänger werde trotz des raschen Nahens eines Kraftwagens die Fahrbahn überschreiten, ohne dem Fahrverkehr irgendeine Beachtung zu schenken. Das entband ihn jedoch nicht von der Rechtspflicht, die vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten, da auf dieser, wie das Landgericht zutreffend erwägt, jederzeit Hindernisse irgendwelcher Art auftreten konnten, Daß der Angeklagte diese Pflicht verletzt hat, wenn er "nicht aufgepaßt" haben sollte, kann nicht bezweifelt werden und wird auch von der Revision nicht bestritten. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht eine Pflichtverletzung aber auch für den Fall an, daß der Angeklagte "auf einer Fanrt von 40 bis 50 m Länge", das ist bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/std. 3 bis 4 Sekunden lang, in den Rückspiegel geschaut und den Vorausverkehr völlig außer acht gelassen haben sollte, Der Angeklagte
hat nicht behauptet, dieses lange Zurückblicken sei etwa deshalb notwendig gewesen, weil gerade ein Überholvorgang seine besondere Aufmerksamkeit in Anspruch nahm. Im übrigen hätte er dann sofort seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen müssen,
2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt jedoch voraus, daß die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten für also der Unfall mit Sicherheit nicht ereignet haben würde, wenn der Angeklagte pflichtgemäß gehandelt hätte. In dieser Richtung jedoch läßt das Urteil ausreichende Darlegungen vermissen.
a) Das Landgericht gibt auf Grund der Aussage des Zeugen TEEEEEB seiner Überzeugung Ausdruck, daß "der Getötete spätestens in dem Augenblick die Fahrbahn bereits beging,
als der Angeklagte noch mindestens 25 bis 30 m von der späteren Unfallstelle entfernt war". Es betont dabei, der Zeuge habe das deshalb so genau bekunden können, weil er täglich sechs- bis achtmal die Unfallstelle befahre und deshalb die Örtlichkeit genau kenne, Die von dem Zeugen DEEEEB zemachte Entfernungsangabe setzt jedoch weniger eine besondere Ortskenntnis als vielmehr ein ausgezeichnetes Schätzvermögen voraus. Daß der Zeuge ein solches besitzt, hat der Tatrichter indes nicht festgestellt.
b) Abgesehen davon ist aber folgendes zu beachten: Ist dem Angeklagten zuzubilligen, daß er, solange der Fußgänger I m vom Fahrbahnrand entfernt stand, nicht mit dessen Weitergehen zu rechnen brauchte (oben II 1), so hätte er, auch wenn er den Fußgänger ständig beobachtet hätte, Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erst in dem Augenblick einleiten müssen, in dem der Fußgänger sich zur Straßenmitte zu in Bewegung setzte. Wann das geschah, ist im Urteil ebenfalls nicht festgestellt. Die oben angeführte Aussage des Zeugen DEB; dal der Fußgänger die Fahrbahn spätestens in dem Zeitpunkt bereits "beging", als der Angeklagte noch mindestens 25 bis 30 m von der späteren Unfallstelle entfernt war, schließt nicht zweifelsfrei aus, daß der Fußgänger erst in diesem Augenblick den ersten Schritt zur Überquerung der Fahrbahn tat. Träfe das zu und hätte der Angeklagte das Überguerungsvorhaben sofort bemerkt, so würde sein Anhalteweg bei einer mittleren Bremsverzögerung von 5 m/sec.® etwa 28,5 m betragen haben (nämlich 12,5 m Weg, den der Angeklagte bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 45 km/std. £ als der für ihn insoweit günstigeren Möglichkeit 7 in der Reaktions- und Bremsansprechzeit von etwa 1 sec, noch ungebremst zurückgelegt hätte,und 16 m reiner Bremsweg). In diesen Falle wäre es aber zweifelhaft, ob der Angeklagte noch rechtzeitig vor dem Fußgänger hätte halten können.
Das gälte erst recht, wenn der Angeklagte etwa gerade
in dem Augenblick, in dem sich der Fußgänger in Bewegung setzte, -— erlaubterweise - kurz in den Rückspiegel geblickt, deshalb den ersten Schritt des Fußgängers übersehen und infolgedessen nicht sofort zu bremsen begonnen hätte. Denn während eines selbst kurzen Rückblicks hätte er sich dem Fußgänger weiter - ungebremst — genähert, und der ihm zum Anhalten zur Verfügung stehende Weg wäre dadusch weiter verkürzt worden.
Die Zeugin HB hat nun alleräings bekundet, GW habe die Straße "ganz gemächlich!" überquert. Diese Darstellung 14ßt den Schluß zu, der Fußgänger habe mit dem Überschreiten der Fahrbahn schon begonnen, als der Angeklagte noch weiter als 25 bis 30 m entfernt war. Das Landgericht ist hierauf jedoch nicht weiter eingegangen und hat insbesondere nicht gesagt, wie lange der Fußgänger bei der von der Zeugin H@EEB zeschilderten Gehweise von seinem ursprünglichen Standort bis zur Straßenmitte brauchte. Daraus hätte sich errechnen lassen, wie weit der Angeklagte noch von dem Fußgänger entfernt war, als dieser mit der Überauerung der Straße begann, Der Senat vermag diese lückenhalte Darlegung des Landgerichts nicht von sich aus auf
rund der Sachverhaltsschilderung zu ergänzen.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, klarzustellen, ob der Polizeibeamte Dienstkleidung trug, so daß der Angeklagte von ihm ein besonders verkehrsgemäßes Verhalten erwarten durfte. Weiter wird von Bedeutung sein, welche mittlere Bremsverzögerung der Angeklagte unter den gegebenen Umständen erzielen konnte und wo genau die Stelle des Zusammenstosses lag. Von dieser letsten Feststellung hängen die Länge des ven dem Fußgänger auf der Tehrbahn zurückgelegten lieges und die Dauer der
dazu benötigten Zeit ab. Aus diesem Wert wiederum errechnet sich die Entfernung des Angeklagten von dem Fußgänger, als dieser mit der Überquerung der Fahrbahn begann. Der Feststellung der erzielbaren mittleren Bremsverzögerung bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte bei rechtzeitigem Erkennen des Überguerungsvorhabens des Fußgängers noch vor diesem hätte halten oder doch seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen können, daß ihm ein Ausweichen möglich war.
Die erneute Prüfung der Schuldfrage wird sich darauf zu erstrecken haben, ob der Angeklagte nicht schneller als nur mit 40 bis 45 km/st gefahren ist und ob er nicht deshalb außerstande war, vor dem Fußgänger zu halten, als er diesen die Fahrbahn überqueren sah. Eine solche Erklärung des Unfallgeschehens läge näher als die Annahme, der Angeklagte habe die vor ihm liegende Fahrbahn mehrere
Sekunden lang überhaupt nicht beobachtet.
Im neuen Urteil empfiehlt sich schließlich die ausärückliche Feststellung, von welcher Seite aus der Fußgänger die Fahrbahn überschritten hat.
Krumme Martin Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Börtzler ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.
Krumme