Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 18.07.1962 – 2 StR 159/62

2. Strafsenat

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2147 025

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Günther PoeEEEND , ohne festen Wohnsitz, geboren am. ED Win NEREW/ÜStfr., zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Mordes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB pci dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,

Justizangestellter En als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschalt und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

in Düsseldorf vom 2, November 1961 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten scines Rechtsmittels

zu tragen,

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft falicen der Landeskasse zur Last.

Dem Angeklagten wird die seit dem 3. November 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Honatc übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten vreegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und Gefangenenmeutcrci zu zehn Jahren Jugendstrafe verurtcilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt auch cine Verfahrensrüge. Bcide Rechtsmittel sind unbegründet.

1.) Dic Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit

der Sachrügce und einer damit zusammennängenden Aufklärungs-

rüge nur gegen dic Anwendung des Jugenästrafrcechts, Die Ausführungen der Revision:begründung zeigen indessen, daß die Staatsanwaltscha?t in Wirklichkeit nicht fehlcerhafts Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt rügt, sondern

daß sie der eingehend und rechtlich fehlerfrei begründeten Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe zur Tatzeit

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nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden, ihre cigene gegenteilige Überzeugung entgegensetzen will. Die geistige und sittliche Reife eines heranwachsenden Täters zu beurteilen, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts weitgehend entzogen, Entgegen der Ansicht der Revision hat das Lanägericht in der ausführlichen Schilderung des Lebenslaufes des Angeklagten, seiner persönlichen Eigenschaften und Charaktermerkmale sowie der Tat selbst die tatsächlichen Grundlagen mitgeteilt, auf die sich seine Überzeugung gründet. Die Folgerung, die ces hinsichtlich des Reifegrades des Angeklagten aus diesen Feststellungen zieht, können unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden, Brutalität, Gefühlskälte und Gemütsarmut eines heranwachsenden Menschen können im Zusanmenhang mit anderen Charaktcercigenschaften auch als Anzeichen eines erheblichen Reiferückstandes gedeutet werden. Diese Folgerung noch weiter durch eine "auf Tatsachen beruhende Begründung" zu erläutern, war das Landgericht nicht genötigt. Die Urteilsgründe ergeben ferner, daß sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandergescetzt hat, ob nicht beim Angeklagten einc gefestigte, durch erzicherische Einflüsse nicht mehr zu besceitigende, auf Anlage beruhende kriminelle Entwicklung vorliegt. Daß der Sachverständige die frühere Entwicklung des Angeklagten und seine familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt hätte, kann dem Urteil nicht entnomuien werden. Die Gründe, die der Sachverständige für scine Ansicht angeführt hat, brauchte das Landgericht in cinzelnen

nicht wicederzsugoben,

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Dice Vernehmung eines Vertreters des Heimatjugendamtes des Angeklagten drängte sich nicht auf, Die Jugendkammer konnte aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und aus den Mitteilungen des Sachverständigen hinreichende Grundlagen für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angcklagten gewinnen,

Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertrc-

ten.

2.) Dice Revision des Angeklagten bekämpft die Feststellung des Landgerichts, er habe den Arrcstaufseher Fahnenstich vorsätzlich getötet, nur mit in diesem Rechtszug unbeachtlichen tatsächlichen Ausführungen, Sie beanstandet, daß das Landgericht aus der Äußerung des Angeklagten, es sei ihm jedes Mittel recht gewesen, um die Freiheit zu erlangen,

auf den bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hat. Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich, Er ist mit der Feststellung vereinbar, daß der Angeklagte von der zuerst in Betracht gezogenen Verwendung ciner Suppenkelle zum Schlagen Abstand genommen hat, zumal er dann dem Aufseher tatsächlich mit einem eisenbeschlagenen Absatz seines Anstaltsschuhes einen heftigen Schlag gegen die rechte Schädelseite versetzte. Dice Tatsache, daß Fahnenstich nach den Urteilsfeststellungen durch die "mit außergewöhnlicher Gevalt angesetzten Würgegriffe!" des Angeklagten und nicht durch den Schlag mit dem Schuhabsatz getötet worden ist, hindertce die Verwertung diescs Schlages für die Feststellung des Töotungsvorsatzes nicht. Auch der Einwand der Revision, der Tathergang und das Verhalten des Angeklagtennich der Tat sprächen gegen einen Tötungsvorsatz, liegt auf dem tatsächlichen Gebiet. Das gilt auch von der den Urteilsfeststellungen widersprechenden Bchauptung,“. der Angeklag

gte sci zur Tatzcit kciner vernünfti,;en Überlegung fähig gewesen.

Die Mordmerkmale hat die Straikammer in rechtlich einwandfrceier Weise festgestellt. Der Begriff der Hceimtücke ist nicht verkannt. Die Meinung der Revision, daß im Verhältnis zwischen einem Aulseher und einem Gefangenen Vertrauen und Arglosigkeit begrifflich nicht möglich seien, ist abwegig. Auch die bewußte Ausnutzung der Arglosigkeit eines aus Nachlässigkeit vertrauensseligen Aufsehers ist heimtückisch. Die Feststellungen ergeben ferner, daß der Angeklagte den Aufseher getötet hat, um einc andere Straftat, einen Raub, begehen zu können. Daß dies nicht der einzige mit der Tat verfolgte Zweck war, ist uncrheblich, Die Auffassung der Revision, daß die Verurteilung wegen Mordes außer der Feststellung der Merkmale des § 211 43 noch eine besondere Würdigung der Persönlichkeit des Tätcrs !als eines Mörders" voraussetze, wird vom Bundesgerichtshof abgelehnt (BGHSt 3, 330; 9, 385).

Die Nachprüfung des Urteils ergibt auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Mayr ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.

Loamern“ n} Meyer Dotterweich Henning