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BGH Urteil vom 13.07.1962 – 5 StR 76/62

5. Strafsenat

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2179 049 5 StR _ 76/62 (alt: 5 StR 353/60)

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Stadtrat Karl-Heinz Pu aus Poinnn, geboren am EEE 1916 ir vu

wegen fortgesetzten Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ge als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12.Dezember 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

-2D>-

Gründe§

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft kann nicht durchdringen,

1. Zutreffend legt das angefochtene Urteil dar, daß etwaige, in den Fällen 1 bis 4 liegende Betrugshandlungen verjährt sind. Hierfür sind die Ausführungen des Urteils darüber, daß zwischen den verschiedenen Handlungen kein Fortsetzungszusammenhang bestehe, rechtlich unerheblich. Fortsetzungszusammenhang kann nur zwischen solchen Einzelakten bestehen, von denen jeder, für sich allein gesehen, nach der äußeren und inneren Tatseite eine strafbare Handlung ist, Da dies, wie das Nachfolgende ergibt, in den Fällen 5 und 6 nicht so ist, scheidet Fortsetzungszusammenhang zwischen ihnen und den Fällen 1 bis 4 aus,

2. Wie das Urteil zutreffend darlegt, fehlt es im Fall 5 an der Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die unrichtige. Angabe des Lebensalters hat in diesem Fall dazu geführt, daß der Angeklagte etwa 50 DM monatlich zuviel Gehalt bezogen hat. Wie der 4.Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 16,1,5 ff eingehend dargelegt hat, ist die Absicht des Täters, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht schon deshalb zu bejahen, weil er seine Bereicherung als sichere Folge seiner Täuschung voraussieht. Vielmehr ist wesentlich, daß es dem Täter auf den Vermögensvorteil als erwünschte Folge seines Handelns ankommt, wobei es gleichgültig ist, ob es ihm nur darauf, oder auch noch auf andere Ziele ankommt. Daß es dem Angeklagten auf den verhältnismäßig geringfügigen zuviel gezahlten Gehaltsbetrag angekommen wäre, hat die Strafkammer nicht feststellen können,

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Im Fall 6 hat sich die Strafkammer an die sowohl für sie als auch jetzt für das Revisionsgericht bindenden Darlegungen des Senats im Urteil vom 10.Januar 1961 gehalten. Der jetzt festgestellte Sachverhalt entspricht in allen wesentlichen Punkten dem des aufgehobenen Urteils. Die Strafkammer hat die festgestellten Tatumstände entsprechend der Aufhebungsansicht rechtlich gewürdigt. Sie brauchte nicht ausdrücklich zu erwägen, ob hier, entgegen der Regel, aus besonderen Gründen ein Vermögensschaden anzunehmen sei, weil besondere neue Gründe nicht hervor- ‚getreten sind. Daß, wie die Staatsanwaltschaft vorträgt, die Beamtenernennung des Angeklagten nachträglich für nichtig erklärt worden ist, ist im Urteil nicht gesagt. Sehon aus diesem Grunde kann der Senat diesen Umstand nicht berücksichtigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker