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BGH Entscheidung vom 13.07.1962 – 4 StR 106/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Y 4 StR 106/62 _. u45

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Landwirtschaftsrat ill SED aus TE,

geboren am EEE :925 in AED ?f=1z,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Tr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltergg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I. 1. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und ihn zu‘sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihren Feststellungen zufolge fuhr

er am 14. Juni 1961 gegen 16 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 49 von Schweich nach Trier. Als er sich auf der 6,50 m breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h in der Nähe der Ortschaft Kenn der Stelle näherte, wo (aus der Sicht des Angeklagten) von links her die 5,50 m breite sog. Bahnhofstraße, die den Ort Kenn mit der Bundesstraße verbindet, diese kreuzt, war der 75 Jahre alte Landwirt H@B, auf der Bahnhofstraße aus Kenn kommend, gerade im Begriff, die B 49 zu überschreiten. Der trotz seines hohen Alters noch rüstige H@B zing, mit ciner Gabel in der Hand, normalen Schrittes in die Bundesstraße hinein, ohne zuvor stehenzubleiben und nach iinks oder rechts zu blicken. Von der Straßenmitte an beschleunigte er, offenbar weil er jetzt den von rechts nahenden Personenwagen des Angeklagten bemerkt hatte, seine Schritte, um noch über die Straße zu gelangen. :r wurde jedoch etwa 1 m vor dem jenseitigen Straßenrand vom linken Kotflügel des Personenwagens erfaßt und tödlich verletzt. Der Angeklagte hatte kurz vor dem Zusammenstoß mit H@&B versucht, an ihm rechts vorbeizufahren. Ein’Ausweichen nach links war ihm durch einen zur gleichen Zeit aus der Gegenrichtung nahenden Personenviagen verwehrt.

2. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß. der Angeklagte "spätestens ..., als er aus 70 bzw. 60 m den Fußgänger in die Bundesstraße hineingehen sah", mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, "daß der von ihm als älterer Mann erkannte Fußgänger seine Vorfahrt nicht beachten und noch versuchen könnte, vor ihm die Straße zu übernueren"..

Der Angeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Fußgänger das Vorfahrtrecht beachten werde, "zumal dessen Verhalten nicht darauf schließen ließ". Der Angeklagte habe, wie sich auch aus der erst wenige Meter vor der Anstoßstelle festgestellten Bremsspur ergebe, "zu spät reagiert und zu spät gebremst". "Hätte er" — so führt die Strafkammer aus — "dies rechtzeitig getan, dann hätte er den Anstoß mit großer Wahrscheinlichkeit vermeiden oder zumindest dessen Wucht sowbit: herabmindern können, daß bei Hp nicht die tödlichen Verletzungen verursacht worden wären".

II. Die Revision des Angeklagten, zu deren Begründung er das Verfahren der Strafkammer beanstandet und sachlichrechtliche Einwände erhebt, muß zur Aufhebung des Urteils führen. Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision können unerörtert bleiben, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grund aufgehoben werden muß.

1. Da der Angeklagte in dem Augenblick, als er nach Auffassung der Strafkammer hätte erkennen können, der die Bundesstraße betretende Fußgänger werde versuchen, nach vor ihm die Fahrbahn zu übercueren, "70 bzw. 60 m!" von diesem ent-f fernt war, hätte die Strafkammer prüfen und ausführen müssen, ob der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h noch imstande gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden,

Wenn auch der Angeklagte den Fußgänger, schon bevor dieser in die Fahrbahn der B 49 hineinging, gesehen und beobachtet haben sollte, so brauchte cr bis zu diesem Zeitvunkt nicht damit zu rechnen, der Fußgänger werde die Fahrbahn betreten, ohne sich zuvor darüber zu vergewissern, ob er dies ohne Gefahr tun könne. Denn daß ein erwachsener und nach seiner äußeren Erscheinung als verkehrstüchtig zu ver-

mutender Fußgänger eine Bundesstraße überqueren werde, ohne auf den Fahrverkehr zu achten, braucht kein Kraftfahrer zu befürchten, solange nicht beachtliche Umstände im Verhalten des Fußgängers eine solche Unaufmerksamkeit erwarten lassen. Solche Umstände hat die Strafkammer nicht festgestellt. Der Angeklagte durfte deshalb - legt man die bisherigen Feststellungen des Landgerichts zugrunde - bis zu dem Augenblick, als der Fußgänger unachtsam in dic Bundesstraße hineinging, seine Geschwindigkeit von 80 km/st beibehalten. In diesem Augenblick kamen an sich drei Möglichkeiten in Betracht, wie der Angeklagte sich zwecks Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Fußgänger verhalten konnte. Die Möglichkeit, an dem Fußgänger links vorbeizufahren, konnte er schuldlos infolge des entgegenkommenden Personenwagens nicht wahrnehmen. Sein Versuch, deshalb rechts auszuweichen, scheiterte. So bleibt als dritte Möglichkeit die übrig, daß cr seine Geschwindigkeit so rasch und wirksam ermäßigt hätte, daß er den Fußgänger nicht mehr erfaßt haben würde. Die Strafkammer hat ihm zur Last gelegt, daß er diese Möglichkeit nicht sachgemäß genutzt habe. Denn sie sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten gerade darin, daß er "zu spät reagierte und zu spät" bremste. 5 begegnet jedoch erheblichen Zweifeln, ob der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h,

bei der er pro Sekunde etwa ‘2 m zurücklegte, hierzu in der ' Lage gewesen wäre. Sein Anhalteweg überstieg bei dieser Geschwindigkeit unter Berücksichtigung einer ihm jedenfalls zuzubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit von etwa 0,8 Sekunden selbst dann die Fintfernung von 60 m bis zum Fußgänger - von’ dieser geringeren "ntfernung gegenüber der mit 70 m festgestellten oberen Entfernungsgrenze muß zu seinen Gunsten ausgegangen werden -, wenn man ihm nicht

auch eine Schrecksekunde zubilligte. Sie muß ihm aber nach den bisherigen Feststellungen der Strafkamner über das Verhalten des Fußgängers deshalb zugute gebracht werden, weil

er mit einem so grob verkehrswidrigen Verhalten nicht zu rechnen brauchte, also schuldlos dadurch überrascht wurde. Übrigens bejaht die Strafkammer selbst die Frage nach der Ursächlichkeit seines vermeintlich falschen Verhaltens für den Unfall auf rechtlich bedenkliche Weise lediglich nit der Wendung, er hätte bei rechtzeitiger Reaktion und rechtzeitigem Bremsen "mit großer Wahrscheinlichkeit" den Unfall jedenfalls mit diesen Folgen vermeiden können. Schon daraus ist zu erkennen, daß die Strafkammer nicht das Maß an Gewißheit in der Frage der Ursächlichkeit erlangt hat, wie

es für eine zur Verurteilung ausreichende richterliche Überzeugung notwendig gewesen wäre. Denn auch die Ursächlichkeit des Verhaltens eines Angeklagten für einen ihm

zur Last liegenden Unrechtserfolg muß zur richterlichen Überzeugung feststehen. Hierfür genügt es nicht, daß der Tatrichter einen solchen Zusammenhang nur für höchst wahrscheinlich hält. Tr muß ihn für sicher halten dürfen und halten (BGHSt 11, 1).

2, Die Strafkammer wird bei Berechnung des Anhaltewegs des Angeklagten von dem Augenblick an, als er auf eine Entfernung von 60 m, die sie bisher als unteren Yert festgestellt hat, wahrnahm, daß der Fußgänger verkehrswidrig noch vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn überquerte, feststellen müssen, welche Bremsverzögerung er mit seinem Kraftwagen erreichen konnte. Sie wird freilich bei Prüfung der Frage, wie er den besten Bremserfolg erzielen konnte, nicht übersehen dürfen, daß die volle Ausnutzung der Bremskraft eines Wagens zum Blockieren der Räder führt und die bestmögliche Bremswirkung gerade vereitelt. Denn sie tritt nur ein, wenn die Räder sich noch drehen. Es kann sich, sofern es dabei noch auf Grenzwerte ankommen sollte, empfehlen, daß die Strafkammer diese fahrtechnischen Fragen mit

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Hilfe eines technischen Sachverständigen klärt.

3. Die Strafkammer hat Gelegenheit, in der neuen Verhandlung den verfahrensrechtlichen Inhalt der Revisionsbegründung des Angeklagten zu berücksichtigen.

Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen

Flitner ., . Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

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